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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.12.2015 - 18 KN 70/15
Erstattung von Arbeitgeber-Sozialversicherungsbeiträgen Beitragszahlung ohne Rechtsgrund Nachträgliche Änderung der Tatsachen- oder Rechtslage Rückwirkende Veränderung der Beitragslast
1. Zu Unrecht entrichtet sind Beiträge, wenn und soweit sie zum Zeitpunkt der Beitragsentrichtung ohne Rechtsgrund gezahlt wurden.
2. Ohne Rechtsgrund sind Beiträge gezahlt, wenn für die Zahlung weder ein formaler noch ein materieller Rechtsgrund bestand.
3. Die höchstrichterliche Rechtsprechung besagt, dass Beitragserstattungen grundsätzlich nicht (mehr) verlangt werden können, wenn sich die Tatsachen- oder Rechtslage nachträglich - auch rückwirkend - ändert; dann nämlich sind die Beiträge ursprünglich zu Recht entrichtet worden.
4. Eine rückwirkende Veränderung der Beitragslast kommt nach der Rechtsprechung des BSG allerdings in Betracht, wenn damit einer von Anfang an bestehenden, aber erst nachträglich erkannten Beitragspflicht oder Beitragsfreiheit Geltung verschafft wird.
Normenkette:
SGB IV § 26 Abs. 2
,
SGB IV § 26 Abs. 3
Vorinstanzen: SG Köln 25.09.2013 S 2 KN 53/12
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 25.9.2013 geändert. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 13.1.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.4.2012 verurteilt, dem Kläger überzahlte Beiträge in Höhe von EUR 4.778,64 zu erstatten. Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert für das zweitinstanzliche Verfahren wird bis zum 17.12.2015 auf EUR 9.396,32, ab dem 18.12.2015 auf EUR 4.778,64 festgesetzt.

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