LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.2006 - 20 SO 20/06
Bestimmtheit des Rücknahmebescheids über Leistungen der Sozialhilfe und der bedarfsorientierten Grundsicherung gegenüber einer
Bedarfsgemeinschaft
Ein Rücknahmebescheid zur Aufhebung von Leistungen nach dem BSHG bzw Grundsicherungsgesetz ist mangels Bestimmtheit rechtswidrig, wenn nicht deutlich wird, welche Leistungen von den jeweiligen
Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft zurückgefordert werden sollen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: BSHG
,
GSiG
,
SGB X § 33 Abs. 1 § 41 § 45 Abs. 1 § 45 Abs. 2 S. 3 § 50 Abs. 2
,
VwVfG NW § 37 Abs. 1 § 45 § 48 Abs. 1 § 48 Abs. 2 S. 3 § 49a
Vorinstanzen: SG Köln 07.02.2006 S 27 SO 77/05