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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.12.2013 - 20 SO 447/13 B ER
Übernahme von Schulden für die Unterbringung in einem Pflegeheim SGB XII Eilrechtsverfahren Eilbedürftigkeit bei drohender Obdachlosigkeit
1. Die Unterkunft eines einkommens- und vermögenslosen Pflegebedürftigen ist nicht aktuell gefährdert, wenn das Pflegeheim zwar den Heimvertrag gekündigt hat, der Heimträger aber seit nahezu einem Jahr zur Durchsetzung seiner Kündigung nichts unternommen hat und die laufenden Heimkosten gedeckt sind.
2. Die Übernahme der aufgelaufenen Schulden beim Pflegeheim durch den Sozialhilfeträger im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes scheidet aus, wenn die laufenden Kosten der Heimunterbringung gedeckt sind und Obdachlosigkeit nicht konkret droht (Einzelfallentscheidung).
Normenkette:
SGB XII § 36
,
SGG § 86 b Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG Gelsenkirchen 14.10.2013 S 8 SO 218/13 ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 14.10.2013 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt U aus D wird abgelehnt. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

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