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LSG Sachsen, Beschluss vom 05.01.2015 - 5 RS 202/14
Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Pädagogen in Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung; persönliche Voraussetzung; Ingenieurpädagoge für den berufspraktischen Unterricht; Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz; sachliche Voraussetzung; tatsächliche Beschäftigung eines Ingenieurs für Holztechnik als Lehrkraft im berufstheoretischen Unterricht
1. Die Qualifikation als Ingenieurpädagoge für den berufspraktischen Unterricht stellt keinen pädagogischen Abschluss dar und berechtigt daher, mangels Erfüllung der persönlichen Voraussetzung, nicht zur fiktiven Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der Pädagogen in Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung.
2. Die tatsächliche Beschäftigung eines Ingenieurs für Holztechnik als Lehrkraft im berufstheoretischen Unterricht stellt keine schwerpunktmäßige Tätigkeit im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich dar und berechtigt daher, mangels Erfüllung der sachlichen Voraussetzung, nicht zur fiktiven Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkeigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben.
Normenkette:
AAÜG § 1 Abs. 1
,
VO-AVItech § 1
,
2. DB § 1 Abs. 2
,
AV-Päd
Vorinstanzen: SG Leipzig 03.02.2014 S 10 RS 1265/11
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 3. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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