Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um eine Erhöhung des der Antragstellerin von ihrem vertragsärztlichen Honorar pfändungsfrei zu belassenden
Betrages.
Die Antragstellerin nimmt als Fachärztin für Augenheilkunde in A ... an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Als Sicherheit
für zwei Darlehensverträge hatte sie mit Vereinbarung vom 10.06.2010 den "der Pfändung unterworfenen Teil (§
400 BGB) ihrer sämtlichen bestehenden und künftigen Forderungen" gegen die Antragsgegnerin - eine Kassenärztlichen Vereinigung -
an die beigeladene Bank abgetreten. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Erklärung der Insolvenzverwalterin
mit Schreiben vom 02.04.2012 gemäß §
35 Abs.
2 Insolvenzordnung, dass das Vermögen der Antragstellerin aus der selbständigen Tätigkeit nicht zur lnsolvenzmasse gehöre und Ansprüche aus
dieser Tätigkeit nicht im lnsolvenzverfahren geltend gemacht werden könnten, zahlte die Antragsgegnerin nach Offenlegung der
Abtretung den pfändbaren Teil des vertragsärztlichen Honorars an die Beigeladene aus.
Mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - vom 18.05.2018 wurde der Antragstellerin Restschuldbefreiung erteilt.
Am 06.09.2019 wurde das Insolvenzverfahren eingestellt.
Die Antragsgegnerin teilte der Antragstellerin mit E-Mail vom 15.04.2020 mit, dass sich unter Berücksichtigung von Änderungen
ab dem Quartal IV/2019 ein neuer monatlicher Pfändungsfreibetrag in Höhe von 5.722,23 EUR ergebe und wie sich dieser zusammensetze;
wie bereits telefonisch besprochen, seien die entsprechenden Nachweise einzureichen. Im Honorarbescheid vom 24.04.2020 wies
die Antragsgegnerin dementsprechend einen Betrag in Höhe von 4.174,57 EUR als Einbehalt vom Honorar der Antragstellerin für
das Quartal IV/2019 aus und teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 27.04.2020 mit, dass sie - die Antragsgegnerin -
als Drittschuldnerin verpflichtet sei, den Betrag an die Beigeladene zu leisten.
Am 27.04.2020 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht (SG) Leipzig den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Auszahlung des abtretungsbedingten Einbehalts an sie selbst
beantragt. Um den Anforderungen der Hard- und Software an die Telematikinfrastruktur einschließlich der Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung zu genügen und auch um Honorarkürzungen nach §
291 Abs.
2b Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB V) zu vermeiden, müsse sie ihr veraltetes PC-Betriebssystem umstellen, da Microsoft seit Januar 2020 den Support hierfür eingestellt
habe. Das mit Pflege und Wartung der Praxissoft- und -hardware beauftragte Unternehmen habe bereits im März 2020 darauf hingewiesen,
dass mit dem Quartals-Update letztmalig eine Installation unter Windows 7 möglich sei, so dass eine Aktualisierung und Anpassung
an die gesetzlichen Vorgaben nicht mehr zu bewerkstelligen sei. Damals habe die Firma die erforderliche Umstellung der Praxissoft-
und Hardware zu einem Gesamtbetrag von 4.991,46 EUR brutto angeboten. Aus dem Umsatz mit der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung
des Pfändungsfreibetrages sei der finanzielle Aufwand zur Umstellung der Soft- und Hardware nicht zu erwirtschaften. Zusätzlich
werde der Umsatz einbrechen, weil sich das Patientenaufkommen ab März 2020 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie deutlich
verringert habe.
Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegen getreten, weil für das Begehren weder der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben
noch sie die richtige Antragsgegnerin sei. In welchem Umfang die Beachtung eines erhöhten Pfändungsfreibetrages nach §
850f Zivilprozessordnung (
ZPO) zu geschehen habe, sei zwischen der Antragstellerin und der beigeladenen Bank zivilrechtlich zu klären.
Das SG Leipzig hat sich mit Beschluss vom 14.05.2020 für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das örtlich zuständige
SG Dresden verwiesen.
Mit Beschluss vom 02.06.2020 hat das SG Dresden den Antrag abgelehnt. Die Zuständigkeit sei gemäß §
98 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) i.V.m. §
17a Abs.
2 Satz 3
Gerichtsverfassungsgesetz (
GVG) nicht mehr zu prüfen, weil der Verweisungsbeschluss bindend sei. In der Sache könne der Antrag keinen Erfolg haben. Zwar
sei die Antragstellerin zu Recht davon ausgegangen, dass sie ihr Begehren nicht mit der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs
gegen den mit dem Honorarbescheid vorgenommenen Einbehalt verwirklichen könne. Ein Widerspruch gegen den Einbehalt wäre schon
unzulässig, weil es sich bei dem mit dem Honorarbescheid vom 24.04.2020 vorgenommenen Einbehalt und der nachfolgenden Mitteilung
vom 27.04.2020 über die Auszahlung an die Bank nicht um eine vom Verfügungssatz des Honorarbescheids erfasste Regelung handele,
sondern um eine lediglich bei Gelegenheit der Bescheiderteilung erfolgte Unterrichtung durch schlichtes Verwaltungshandeln.
Bei einer Abtretung enthalte die Ermittlung des auszuzahlenden Betrages durch die Behörde als (Dritt-)Schuldnerin keine Regelung
i.S.v. § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Antragstellerin und Beigeladene hätten einen wirksamen Abtretungsvertrag i.S.d. §
398 Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB) geschlossen. Damit sei die Beigeladene - in den Grenzen des §
400 BGB - neue Gläubigerin der Antragsgegnerin geworden. Die Antragsgegnerin sei unter Beachtung der entsprechend anzuwendenden Pfändungsgrenzen
davon ausgegangen, dass sich bezüglich des Honoraranspruchs der Antragstellerin für das Quartal IV/2019 ein pfändungsfreier
Betrag in Höhe von 4.174,57 EUR ergebe, der an die Beigeladene zu leisten sei. Es obliege der Antragsgegnerin als Schuldnerin
sowohl des Vertragsarztes (Zedent) als auch des Abtretungsempfängers (Zessionar), nach §
400 BGB die konkrete Höhe des bestimmbaren abgetretenen Betrages zu ermitteln. In der Errechnung dieses Betrages und der nachfolgenden
Auszahlung liege allerdings keine Regelung i.S.d. § 31 SGB X. Eine Regelung nehme bei der Abtretung des Honoraranspruchs nicht die Behörde vor, sondern der Zedent, der mit der Abtretung
über die Forderung rechtsgeschäftlich verfüge. Bei der Ermittlung des abgetretenen Betrages vollziehe die Behörde lediglich
nach, was die Parteien des Abtretungsvertrages im Vorfeld bewirkt hätten. Die Mitteilung des Betrages könne daher nicht als
Regelung gemäß § 31 SGB X qualifiziert werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) spreche viel dafür, die Schuldnerschutzvorschrift
des §
850f Abs.
1 ZPO auf rechtsgeschäftliche Abtretungen im Hinblick auf §
400 BGB anzuwenden. In diesem Fall sei der Antrag aber gegen den Zessionar (hier die Bank) und nicht gegen den Drittschuldner (hier
die Antragsgegnerin) zu richten. Der von der Antragstellerin erhobene Antrag richte sich daher gegen den falschen Antragsgegner.
Eine Beiladung der Zessionarin (Bank) nach §
75 SGG vermöge auch nicht weiter zu helfen, denn im vorliegenden Verfahren könnte eine Entscheidung zu deren Lasten über eine Heraufsetzung
des pfändungsfreien Betrages nach §
850f ZPO nicht ergehen, weil gemäß §
75 Abs.
5 SGG nur ein Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe oder in Angelegenheiten
der sozialen Entschädigungsrechts ein Land nach Beiladung verurteilt werden könne. Für den Antrag gegen die Bank sei auch
weder das SG noch das Vollstreckungsgericht zuständig. Da bei der Abtretung einer Forderung - wie hier - kein überprüfbarer Vollstreckungstitel
vorliege, fehle es an einem sachgerechten Anknüpfungspunkt zur Begründung der Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts. Der
Streitstoff falle typischerweise in den Zuständigkeitsbereich des Prozessgerichts (Verweis auf BGH, Urteil vom 28.05.2003
- IXa ZB 51/03). Da die Vereinbarung zwischen der Antragstellerin und der beigeladenen Bank zivilrechtlicher Natur sei, seien die Zivilgerichte
zuständig. Soweit im Rahmen von §
53 Abs.
3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB I) ausnahmsweise eine Zuständigkeit der Sozialgerichte angenommen werde, greife diese hier nicht ein. Denn diese Vorschrift
betreffe nur Sozialleistungen (§
11 Satz 1
SGB I). Verwaltungsakte, mit denen vertragsärztliches Honorar festgesetzt werde, bezögen sich aber nicht auf Sozialleistungen und
die Kassenärztlichen Vereinigungen seien keine Sozialleistungsträger. Der Antragstellerin könne daher nur die Anregung gegeben
werden, mit ihrer Bank eine einvernehmliche Absprache hinsichtlich einer Reduzierung des pfändbaren Betrages herbeizuführen
oder im Falle der Erfolglosigkeit bei den Zivilgerichten vorläufigen Rechtsschutz zu suchen.
Gegen den am 04.06.2020 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 17.06.2020 beim Sächsischen Landessozialgericht
Beschwerde eingelegt. Sie trägt vor, entgegen der Auffassung des SG sei der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben, weil der Streit über die Honorarforderung eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit
darstelle. Gegenstand der Zession sei der Honoraranspruch, wie er durch Bescheid vom 24.04.2020 festgestellt worden sei. An
der Rechtsnatur des Anspruchs ändere die Abtretung des pfändbaren Teils nichts. Bei der Mitteilung des Abzugsbetrages von
4.174,57 EUR handele es sich nicht um schlichtes Verwaltungshandeln. Nicht nur der Honorarbescheid als solcher, sondern auch
die Entscheidung der Antragsgegnerin, aufgrund der Abtretung einen Teil des Honorars abzutrennen und an die Beigeladene auszuzahlen,
sei ein Verwaltungsakt i.S.d. § 31 SGB X. Die Antragsgegnerin und nicht die Beigeladene sei dafür zuständig, eine ggf. notwendige Anhebung der Pfändungsfreigrenze
analog §
850f ZPO vorzunehmen, wobei diese Entscheidung einen gerichtlich überprüfbaren Verwaltungsakt darstelle, dessen notwendige Voraussetzungen
die Antragsgegnerin selbständig zu ermitteln habe. Wie bei Sozialleistungen, bei denen der Sozialleistungsträger im Verhältnis
zum Versicherten die Höhe des diesem noch auszuzahlenden Betrages durch Verwaltungsakt zu regeln habe, habe die Antragsgegnerin
eine Ermessensentscheidung zu treffen. Die gerichtliche Überprüfung habe durch das Prozessgericht stattzufinden. Hilfsweise
werde die Hinterlegung beantragt, da ihr - der Antragstellerin - mit der Auszahlung an die Beigeladene ein wesentlicher Nachteil
drohe und nachträglicher Schutz nicht erlangt werden könne.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 02.06.2020 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung
zu verpflichten, an die Antragstellerin den Honorarbetrag aus der Honorarabrechnung vom 24.04.2020 für das IV. Quartal 2019
ohne Einbehalt gemäß §
400 BGB in Höhe von 4.174,57 EUR zu Gunsten der Beigeladenen in voller Höhe zu leisten,
hilfsweise
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den o.g. Honorareinbehalt bei der Hinterlegungsstelle
des zuständigen Amtsgerichts zu Gunsten der Antragstellerin und der Beigeladenen unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme
zu hinterlegen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend und vertritt weiterhin die Auffassung, dass sie nicht diejenige Partei
sei, die über die Erhöhung des unpfändbaren Anteils i.S.d. Berücksichtigung von Praxiskosten bestimmen könne.
Die vom Senat beigeladene Bank geht davon aus, dass die Honoraransprüche in dem abgetretenen Umfang weiterhin an sie auszuzahlen
seien.
Dem Senat haben die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.
Mit ihrem Eilantrag begehrt die Antragstellerin, das gesamte im Honorarbescheid vom 24.04.2020 festgesetzte Honorar für ihre
vertragsärztliche Tätigkeit im Quartal IV/2019 von der Antragsgegnerin an sich selbst ausgezahlt zu bekommen. Für dieses Begehren
ist zwar der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben (1.). Auch ist die Antragsgegnerin passivlegitimiert, weil sie über
die Höhe des Honoraranspruchs der Antragstellerin zu entscheiden hat (2.). Von der Antragsgegnerin kann die Antragstellerin
aber keine Erhöhung des Pfändungsfreibetrages gemäß §
850f Abs.
1 Buchst. b
ZPO verlangen (3.). Selbst wenn dies anders zu beurteilen wäre, könnte der Antrag keinen Erfolg haben, weil die Antragstellerin
die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht glaubhaft gemacht hat (4.). Eine Hinterlegung kommt
ebenfalls nicht in Betracht (5.).
1. Über das Begehren der Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin haben die Sozialgerichte zu entscheiden.
Unabhängig von der - vom SG zutreffend beachteten - Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses (§
17a Abs.
2 Satz 3
GVG) handelt es sich hier schon deshalb um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.S.d. §
51 Abs.
1 Nr.
2 SGG, weil um die Rechte aus dem Honorarbescheid einer Kassenärztlichen Vereinigung in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung
gestritten wird; dies gilt nach §
51 Abs.
1 Satz 2 Halbsatz 1
SGG ausdrücklich auch, soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom
11.09.2019 - B 6 KA 2/18 R - juris Rn. 20). Denn die Antragstellerin macht geltend, sie habe Anspruch auf höhere Zahlung vertragsärztlichen Honorars
durch die Antragsgegnerin an sich selbst. Für die Durchsetzung eines solchen Zahlungsanspruchs gegen eine Kassenärztliche
Vereinigung ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Der Umstand, dass der Honoraranspruch der
Antragstellerin an die Beigeladene abgetreten worden ist, ändert die öffentlich-rechtliche Natur des Honoraranspruchs ebenso
wenig wie eine Pfändung und Überweisung einer Forderung (vgl. BSG, Beschluss vom 12.02.1998 - B 6 SF 1/97 R - juris Rn. 8; Beschluss vom 30.09.2014 - B 8 SF 1/14 R - juris Rn. 8; BGH, Beschluss vom 25.07.2013 - III ZB 18/13 - juris Rn. 9). Dementsprechend wäre auch die beigeladene Bank berechtigt, bei einem Streit über den ihr abgetretenen Honoraranspruch
für die vertragsärztliche Tätigkeit der Antragstellerin den Sozialrechtsweg zu beschreiten (vgl. BSG, Urteil vom 27.06.2018 - B 6 KA 38/17 R - juris Rn. 16 mit Verweis auf BSG, Urteil vom 03.03.1999 - B 6 KA 10/98 R - juris Rn. 18 f.).
Das vorliegende Streitverhältnis zeichnet sich dadurch aus, dass die Rechtsbeziehungen der Beteiligten verschiedenen Rechtsgebieten
zugehören: Während das Rechtsverhältnis zwischen der Antragsgegnerin und der Antragstellerin dem öffentlichen Recht zuzuordnen
ist, wird das Rechtsverhältnis der Antragstellerin zur Beigeladenen rein zivilrechtlich bestimmt. Dies gilt sowohl für den
Darlehensvertrag als auch für die Globalzession, die zur Sicherung der Forderungen der Beigeladenen (Zessionarin) in Bezug
auf die Honoraransprüche der Antragstellerin (Zedentin) gegenüber der Antragsgegnerin (Drittschuldnerin) erklärt wurde. Die
Abtretung der pfändbaren Honoraransprüche der Antragstellerin zugunsten der beigeladenen Bank ist kein Fall, der von §
53 SGB I erfasst wird. Denn Gegenstand dieser Vorschrift ist die rechtsgeschäftliche Verfügung eines Leistungsberechtigten über einen
ihm gegen einen Leistungsträger zustehenden Sozialleistungsanspruch (vgl. Häusler in: Hauck/Noftz, SGB, 12/05, §
53 SGB I Rn. 6). Das vertragsärztliche Honorar ist indessen keine Sozialleistung (vgl. BSG, Urteil vom 11.09.2019 - B 6 KA 13/18 R - juris Rn. 13; Urteil vom 23.03.2011 - B 6 KA 14/10 R - juris Rn. 13; Urteil vom 22.06.2005 - B 6 KA 21/04 R - juris Rn. 8; Urteil vom 18.03.1998 - B 6 KA 16/97 R - juris Rn. 13) und die Antragsgegnerin ist dementsprechend auch kein Sozialleistungsträger. Während sowohl die Übertragung
als auch die Verpfändung von Sozialleistungsansprüchen nach §
53 SGB I öffentlich-rechtlicher Natur ist (Häusler in: Hauck/Noftz, SGB, 12/05, §
53 SGB I Rn. 7; Pflüger in: jurisPK-
SGB I, 3. Aufl. 2018, §
53 SGB I Rn. 29 m.w.N.), bleibt es im Fall der Abtretung von vertragsärztlichem Honorar - wie hier - bei der rein zivilrechtlichen
Natur des Rechtsgeschäfts.
Zivilrechtlicher Natur wäre auch das Begehren der Antragstellerin gegen die Beigeladene auf Änderung der Abtretungsvereinbarung
durch Erhöhung des nicht von der Abtretung erfassten Teils der Honoraransprüche gegen die Antragsgegnerin. Eine Verweisung
eines solchen zivilgerichtlich geltend zu machenden Anspruchs gegen die Beigeladene kommt nicht in Betracht. Denn die Antragstellerin
hat mit ihrem Antrag beim SG lediglich von der Antragsgegnerin die Auszahlung eines höheren Anteils ihres vertragsärztlichen Honorars an sich verlangt
und nicht zugleich oder hilfsweise gegenüber der Beigeladenen eine gerichtliche Entscheidung zur Änderung des pfändungsfreien
Betrages begehrt. Daher war es dem SG gemäß §
123 SGG verwehrt, über den ausdrücklichen Antrag der Antragstellerin hinauszugehen.
2. Die Antragsgegnerin ist für das Begehren der Antragstellerin - Auszahlung des gesamten im Honorarbescheid festgesetzten
vertragsärztlichen Honorars an sich - passiv legitimiert
Der Anspruch des Vertragsarztes auf Zahlung von Honorar für seine vertragsärztliche Tätigkeit richtet sich weder gegen den
Patienten noch gegen dessen Krankenkasse, sondern ausschließlich gegen seine Kassenärztliche Vereinigung. Dieser Anspruch
ist zudem mit Erbringung der Leistung weder der Höhe nach konkret bestimmt noch wird er mit Erstellung der Abrechnung sofort
fällig. Vielmehr steht dem Vertragsarzt zunächst nur ein allgemeiner Anspruch auf angemessene Teilhabe an der Verteilung der
von den Krankenkassen an die Kassenärztliche Vereinigung gezahlten Gesamtvergütungen zu (§
87b Abs.
1 SGB V). Erst durch den Erlass des Honorarbescheides konkretisiert sich der bis dahin nur allgemeine Anspruch des Vertragsarztes
auf Honorarteilhabe zu einem der Höhe nach individualisierten Honoraranspruch (BSG, Urteil vom 27.06.2018 - B 6 KA 38/17 R - juris Rn. 21; Urteil vom 10.12.2014 - B 6 KA 45/13 R - juris Rn. 32; Urteil vom 03.02.2010 - B 6 KA 30/08 R - juris Rn. 34; Urteil vom 29.11.2006 - B 6 KA 42/05 R - juris Rn. 15; Urteil vom 24.09.2003 - B 6 KA 41/02 R - juris Rn. 18). Lediglich über den Honoraranspruch, der dem Vertragsarzt für das einzelne Quartal zusteht (BSG, Urteil vom 31.10.2001 - B 6 KA 16/00 R - juris Rn. 26 und 32), hat die Kassenärztliche Vereinigung durch Verwaltungsakt i.S.d. § 31 SGB X zu entscheiden. Wird vertragsärztliches Honorar abgetreten, ist Gegenstand der Zession der Honoraranspruch, wie er durch
Bescheid der Kassenärztlichen Vereinigung gegenüber dem Vertragsarzt festgestellt wird. Dieser bescheidmäßig ausgewiesene
Zahlungsanspruch sowie die Ansprüche auf Abschlagszahlungen für einzelne Monate gehen infolge der Abtretung auf den Zessionar
über (BSG, Urteil vom 27.06.2018 - B 6 KA 38/17 R - juris Rn. 16). Der Umstand, dass die Antragstellerin ihre Ansprüche an die Beigeladene abgetreten hat, ändert an der Verpflichtung
der Antragsgegnerin, über die Höhe des Honoraranspruchs durch Honorarbescheid zu entscheiden, zunächst nichts. Der von der
Antragsgegnerin erlassene Honorarbescheid vom 24.04.2020 enthält demzufolge Regelungen über Grund und Höhe des damit fälligen
Honoraranspruchs für die im Quartal IV/2019 von der Antragstellerin erbrachten vertragsärztlichen Leistungen.
Im Falle der Abtretung des der Pfändung unterworfenen Teils der Honoraransprüche eines Vertragsarztes ist die Kassenärztliche
Vereinigung als Drittschuldnerin auch berechtigt und verpflichtet, gemäß §
400 BGB die Höhe der abgetretenen Honorarforderung unter Beachtung der Pfändungsschutzvorschriften der §§
850 ff.
ZPO zu berechnen. Denn es obliegt dem Drittschuldner, den nach §§ 850a, 850c, 850d
ZPO pfändbaren Anteil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ohne dass es einer gerichtlichen Anordnung bedarf (vgl. BGH, Beschluss
vom 13.12.2012 - IX ZB 7/12 - juris Rn. 6; Beschluss vom 19.04.2018 - IX ZB 27/17 - juris Rn. 5). Bei dieser Berechnung sind lediglich Tatsachen wie beispielswiese die Zahl der unterhaltsberechtigten Personen
festzustellen und der pfändbare Betrag sodann von einer Tabelle abzulesen. Dies ist vorliegend auch geschehen. Denn die Antragsgegnerin
teilte in der E-Mail vom 15.04.2020 der Antragstellerin neben dem gemäß §
850c ZPO anzusetzenden Selbstbehalt weitere Beträge mit und bat um entsprechende Nachweise, so dass sie den Pfändungsfreibetrag in
Höhe von 5.772,23 EUR errechnete. Somit enthält bereits der Honorarbescheid vom 24.04.2020 Feststellungen zum unpfändbaren
Anteil sowie zur Höhe des pfändbaren Anteils und daher zu dem zugunsten der Beigeladenen (vorläufig) einbehaltenen Betrag.
Ob über die Höhe des unpfändbaren Betrags eine Behörde als Drittschuldnerin einen Verwaltungsakt zu erlassen hat, wird bei
der Übertragung nach §
53 SGB I differenziert beurteilt: Während im Verhältnis zum Sozialleistungsberechtigten (Zedenten) es für erforderlich gehalten wird,
den (noch) auszuzahlenden Betrag durch Verwaltungsakt zu regeln (BSG, Urteil vom 24.10.2013 - B 13 R 31/12 R - juris Rn. 16; Urteil vom 29.06.1995 - 11 RAr 109/94 - juris Rn. 25; Urteil vom 25.10.1984 - 11 RA 42/83 - juris Rn. 8), soll ein Verwaltungsakt im Verhältnis zum Abtretungsempfänger (Zessionar) ausgeschlossen sein (BSG, Urteil vom 27.11.1991 - 4 RA 80/90 - juris Rn. 22); darüber hinaus soll in der bloßen Mitteilung des Leistungsträgers (Drittschuldners) über den nicht pfändbaren
Betrag kein Verwaltungsakt liegen (BSG, Urteil vom 23.10.2003 - B 4 RA 25/03 R - juris Rn. 24). Es kann offen bleiben, ob dies auch auf Fälle der Abtretung nach §
398 BGB übertragen werden kann und eine Behörde als Drittschuldnerin aufgrund der durch die Abtretung veränderten Rechtslage zum
Erlass von Verwaltungsakten berechtigt oder sogar verpflichtet sein kann. Denn auf jeden Fall ist die Antragsgegnerin verpflichtet,
den nach §§ 850a, 850c, 850d
ZPO unpfändbaren Anteil des Honorars für die vertragsärztliche Tätigkeit der Antragstellerin im Quartal IV/2019 zu errechnen
und den sich hieraus ergebenden Betrag an die Antragstellerin auszubezahlen. Dass die Antragsgegnerin diesen Anteil des Honorars
falsch berechnet hat, behauptet die Antragstellerin indessen nicht; vielmehr begehrt sie eine Anhebung der Pfändungsfreigrenze
analog §
850f ZPO.
3. Die Antragsgegnerin ist aber nicht befugt, über die Erhöhung des pfändungsfreien Betrages nach §
850f ZPO zu entscheiden.
Diese Vorschrift ist zwar im Hinblick auf §
400 BGB bei Abtretungen entsprechend anwendbar (BGH, Beschluss vom 28.05.2003 - IXa ZB 51/03 - juris Rn. 5; Versäumnisurteil vom 19.05.2009 - IX ZR 37/06 - juris Rn. 13; vgl. auch BSG, Urteil vom 23.05.1995 - 13 RJ 43/93 - juris Rn. 83 ff.; Urteil vom 29.06.1995 - 11 RAr 109/94 - juris Rn. 46). Doch kann im Falle einer Abtretung für die analog §
850f ZPO zu treffende Entscheidung über die Erhöhung des pfändungsfreien Betrages nicht der Drittschuldner zuständig sein (Bundesarbeitsgericht,
Urteil vom 06.02.1991 - 4 AZR 348/90 - juris Rn. 17). In seinem unmittelbaren Anwendungsbereich behält §
850f ZPO die Erhöhung des unpfändbaren Betrages dem Vollstreckungsgericht vor. Mangels Vollstreckungstitels fehlt bei Abtretungen
aber ein sachgerechter Anknüpfungspunkt zur Begründung der Zuständigkeit der Vorstreckungsgerichte (Oberlandesgericht Köln,
Beschluss vom 18.02.1998 - 12 W 4/98 - juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 28.05.2003 - IXa ZB 51/03 - juris Rn. 6). Dem Drittschuldner die Entscheidung zuzuweisen, wäre indessen nicht systemgerecht (BSG, Urteil vom 29.06.1995 - 11 RAr 109/94 - juris Rn. 46). Denn die Entscheidung, ob der pfändungsfreie Betrag nach §
850f ZPO zu erhöhen ist, betrifft die Ebene des Abtretungsvertrages, an dem der Drittschuldner nicht beteiligt ist. Die Frage, wie
tief durch die Abtretung in das Einkommen des Zedenten eingegriffen werden darf, ist eine Frage des Übermaßverbotes, die im
Verhältnis der Vertragsparteien, mithin zwischen Zedent und Zessionar, zu klären ist (Elling, NZS 2000, 281, 288). Dementsprechend fällt die Entscheidung über die Erhöhung des pfändungsfreien Betrages nach §
850f ZPO und damit über den Umfang der Abtretung in den Zuständigkeitsbereich des Prozessgerichts (BGH, Beschluss vom 28.05.2003 -
IXa ZB 51/03 - juris Rn. 6; Versäumnisurteil vom 19.05.2009 - IX ZR 37/06 - juris Rn. 13) - und ist im (Zivil-)Prozess zwischen Zedent und Zessionar zu treffen (Roth/Kieninger in: Münchener Kommentar
zum
BGB, 8. Aufl. 2019, §
400 Rn. 5; Rosch in: jurisPK-
BGB, 9. Aufl. 2020, §
400 Rn. 10; Lieder in: BeckOGK
BGB, Stand 01.08.2020, §
400 Rn. 10; Martens in: Erman,
BGB, 16. Aufl. 2020, §
400 Rn. 4).
Für den Fall der Übertragung nach §
53 SGB I vertritt das BSG allerdings die Auffassung, dass der Sozialleistungsträger die Entscheidung nach §
850 Abs.
1 Buchst. a
ZPO zu treffen hat, weil ihm das SGB den sozialen Schutz bei Abtretungen anvertraut hat (BSG, Urteil vom 23.05.1995 - 13 RJ 43/93 - juris Rn. 91). §
53 SGB I schränkt in der Tat die Verkehrsfähigkeit von Sozialleistungsansprüchen zum sozialen Schutz der Leistungsberechtigten ein
(Siefert in: Kasseler Kommentar, Stand März 2016, §
53 SGB I Rn. 2). Aus diesem Grunde bedarf etwa in den Fällen des §
53 Abs.
2 Nr.
2 SGB I die Wirksamkeit der Abtretung einer hoheitlichen (Kontroll-)Entscheidung des Sozialleistungsträgers (BSG, Urteil vom 14.08.1984 - 10 RKg 19/83 - juris Rn. 12; Urteil vom 06.04.2000 - B 11 AL 47/99 R - juris Rn. 15; Urteil vom 29.01.2014 - B 5 R 36/12 R - juris Rn. 18). Diese Erwägungen sind auf die Abtretung anderer Forderungen nach §
398 BGB indessen nicht übertragbar. Selbst wenn der Drittschuldner ein Träger öffentlicher Gewalt ist, ist er deshalb nicht Kontrollinstanz
über den Abtretungsvertrag und zu vertragsgestaltenden Entscheidungen befugt. Dies gilt auch für Kassenärztliche Vereinigungen
im Verhältnis zu Vertragsärzten. Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben zwar nach §
75 Abs.
2 SGB V die Rechte der Vertragsärzte wahrzunehmen, aber nicht umfassend und gegenüber jedermann, sondern nur gegenüber den Krankenkassen.
Anders als den Sozialleistungsträgern gegenüber den Sozialleistungsberechtigten ist den Kassenärztlichen Vereinigungen der
soziale Schutz der Vertragsärzte nicht anvertraut.
4. Selbst wenn dem nicht so wäre und im Verhältnis zwischen Antragstellerin und Antragsgegnerin über eine Erhöhung des pfändungsfreien
Betrages nach §
850f Abs.
1 Buchst. b
ZPO zu entscheiden wäre, hätte das SG den Antrag zu Recht abgelehnt.
Nach §
86b Abs.
2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, sofern es sich - wie hier - nicht um eine reine Anfechtungssache i.S.d. §
86b Abs.
1 SGG handelt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass
durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich
erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Eine einstweilige Anordnung ist auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands
in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig
erscheint (Regelungsanordnung). In beiden Fällen ist Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung das Vorliegen
eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes. Dabei bezieht sich der Anordnungsanspruch auf den im Hauptsacheverfahren
streitigen Anspruch und damit auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Der Anordnungsgrund betrifft die Frage der Dringlichkeit
oder Eilbedürftigkeit und stellt damit den Grund für den einstweiligen Rechtsschutz dar. Als Anordnungsgrund verlangt das
Gesetz für die Sicherungsanordnung eine Gefahr für die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers (§
86b Abs.
2 Satz 1
SGG) und für die Regelungsanordnung die Abwendung wesentlicher Nachteile (§
86b Abs.
2 Satz 2
SGG). Es muss ein gewichtiges Interesse des Antragstellers vorliegen, aufgrund dessen es ihm nicht zumutbar ist, die Entscheidung
in der Hauptsache abzuwarten. Die Tatsachen, die den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch begründen sollen, sind darzulegen
und glaubhaft zu machen (§
86b Abs.
2 Satz 4
SGG i.V.m. §
920 Abs.
2 ZPO).
Daran gemessen liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vor, weil die Antragstellerin
weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat.
Die Antragstellerin hätte nur dann einen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Auszahlung ihres ungekürzten Honoraranspruchs
aus der Abrechnung für das Quartal IV/2019, wenn sie glaubhaft gemacht hätte, dass die Voraussetzungen des §
850f Abs.
1 Buchst. b
ZPO vorliegen. Danach kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i
ZPO pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens dem Schuldner einen Teil belassen, wenn die besonderen Bedürfnisse des Schuldners aus
persönlichen oder beruflichen Gründen dies erfordern und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen. Nach der
Rechtsprechung des BGH setzt ein besonderes Bedürfnis gemäß §
850f Abs.
1 Buchst. b
ZPO voraus, dass dieses konkret und aktuell vorliegt und außergewöhnlich in dem Sinne ist, dass es bei den meisten Personen in
vergleichbarer Lage nicht auftritt. Die Vorschrift dient dazu, einen Ausgleich zu schaffen, wenn der individuelle Bedarf durch
die pauschal unpfändbaren Einkommensteile aufgrund besonderer Umstände nicht gedeckt werden kann, wobei besondere Bedürfnisse
aus beruflichen Gründen solche besonderen Aufwendungen des Schuldners sind, die seine Berufstätigkeit ermöglichen und für
ihn unvermeidbar sind (BGH, Beschluss vom 19.09.2019 - IX ZB 2/18 - juris Rn. 17 ff. m.w.N.). Berücksichtigung finden können nur die Bedürfnisse des Schuldners, denen nicht schon bei der
Bemessung der Freibeträge nach §
850c und §
850d ZPO Rechnung getragen worden ist (Herget in: Zöller,
ZPO, 33. Aufl., §
850f Rn. 3). Auf die Abtretung von Forderungen, die unter die §§
850 ff.
ZPO fallen, finden die genannten Schuldnerschutzvorschriften entsprechende Anwendung (BGH, Versäumnisurteil vom 19.05.2009 -
IX ZR 37/06 - juris Rn. 13; Beschluss vom 28.05.2003 - IXa ZB 51/03 - juris Rn. 5).
Übertragen auf den Fall der Antragstellerin bedeutet dies, dass es sich um besondere Aufwendungen aus beruflichen Gründen
handeln müsste, die für sie unvermeidlich sind. Diese besonderen Bedürfnisse müssten es zudem erfordern, dass der Antragstellerin
ein Teil ihrer an die Beigeladene abgetretenen pfändbaren Honoraransprüche gegen die Antragsgegnerin belassen wird. Dies hat
die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Zwar ist
nach den vorgelegten Unterlagen nachvollziehbar, dass die sächliche Ausstattung mit Hard- und Software in der Arztpraxis der
Antragstellerin den aktuellen Anforderungen nicht mehr vollständig genügen könnte. Die Antragstellerin hat aber nicht ausreichend
dargelegt, dass sie für eine Erneuerung bzw. Ertüchtigung ihrer EDV-Ausstattung gerade auf den pfändbaren Teil des vertragsärztlichen
Honorars angewiesen ist. So hat sie in keiner Weise dargelegt, dass es sich bei den Honoraransprüchen gegenüber der Antragsgegnerin
um ihre alleinigen Einkünfte handelt und dass und warum sie nicht in der Lage ist, die nötige Aktualisierung der Praxis-EDV
aus anderen Einnahmen (Vergütung von privatärztlich erbrachten Behandlungen, ggf. auch Honorar für Gutachten o.Ä.) zu finanzieren.
Sie hat nicht vorgetragen, dass die vertragsärztliche Tätigkeit ihre einzige Einkommensquelle sei und auch sonst keine Angaben
zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht, so dass keine ausreichenden Erkenntnisse vorliegen, die
es rechtfertigen könnten, im Rahmen der vorzunehmenden Abwägungsentscheidung die Interessen der Beigeladenen zurückzustellen.
Auch zum Anordnungsgrund ist nicht ausreichend vorgetragen. Zwar haben gemäß §
291 Abs.
2c Satz 1
SGB V die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer gegenüber der jeweils zuständigen Kassenärztlichen
Vereinigung nachzuweisen, dass sie über die für den Zugriff auf die elektronische Patientenakte erforderlichen Komponenten
und Dienste verfügen. Eine Kürzung der Vergütung tritt aber nach Satz 2 der Vorschrift erst ein, wenn der Nachweis nicht bis
zum 30.06.2021 erbracht wird.
5. Die hilfsweise beantragte Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Hinterlegung des pfändbaren Betrages scheidet ebenfalls
aus.
Ohnehin verpflichtet §
372 BGB den Schuldner nicht zur Hinterlegung, sondern räumt ihm lediglich ein Recht dazu ein, auf dessen Wahrnehmung ein Gläubiger
keinen Anspruch hat (BGH, Entscheidung vom 20.06.1969 - VI ZR 14/68 - juris Rn. 20; BSG, Urteil vom 29.06.1995 - 11 RAr 109/94 - juris Rn. 39; Olzen in: Staudinger,
BGB, Neubearbeitung 2016, §
372 Rn. 7; Buck-Heeb in: Erman,
BGB, 16. Aufl. 2020, § 372 Rn. 6; Pflüger in: jurisPK-
SGB I, 3. Aufl. 2018, §
53 Rn. 44). Denn §
372 BGB regelt nicht den Schutz des Leistungsberechtigten, sondern dient ausschließlich dazu, dass der Schuldner sich durch Hinterlegung
von einer Schuld gegenüber den Leistungsberechtigten befreien kann, wenn über die Gläubigerstellung Streit besteht oder diese
zweifelhaft ist (BSG, Urteil vom 29.06.1995 - 11 RAr 109/94 - juris Rn. 39).
Darüber hinaus ist zweifelhaft, ob die Voraussetzungen für eine Hinterlegung vorliegen. Nach §
372 Satz 1
BGB kann der Schuldner Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten bei einer dazu bestimmten öffentlichen Stelle
für den Gläubiger hinterlegen, wenn der Gläubiger im Verzug der Annahme ist. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner aus einem
anderen in der Person des Gläubigers liegenden Grund oder infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit über
die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann (§
372 Satz 2
BGB). Als Hinterlegungsgrund kommt hier lediglich die Ungewissheit über die Person des Gläubigers in Betracht, an der es allerdings
fehlt, wenn verschiedene, aber als solche feststehende Gläubiger aufgrund unterschiedlicher Rechtsgrundlagen Ansprüche auf
denselben Gegenstand erheben (vgl. Olzen in: Staudinger,
BGB, Neubearbeitung 2016, §
372 Rn. 14).
Jedenfalls entstehen für die Antragstellerin keine wesentlichen Nachteile, wenn die Antragsgegnerin den von ihr als pfändbar
ermittelten Betrag aus der Honorarabrechnung für das Quartal IV/2019 an die Beigeladene auszahlt. Denn sollte sich herausstellen,
dass die Antragsgegnerin hierzu nicht berechtigt war, könnte die Auszahlung an die Beigeladene keine Auswirkungen auf die
Zahlungsansprüche der Antragstellerin aus dem Honorarbescheid vom 24.04.2020 gegen die Antragsgegnerin haben.
III.
IV.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §
197a Abs.
1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 1, 3 Gerichtskostengesetz. Die Hälfte streitigen Betrages erscheint sowohl in Anbetracht des Regelungscharakters des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens
als auch im Hinblick auf die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache angemessen (vgl. auch Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit, 5. Auflage 2017, Ziffer II, 10.1).
V.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.