Vorläufige Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II (hier Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) und Gewährung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehung)
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs
Voraussetzungen für die Anerkennung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende
Bestimmung der Höhe der angemessenen Mietkosten
Gründe:
I.
Die Antragstellerinnen und Beschwerdeführerinnen (im Weiteren: Antragstellerinnen) begehren im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes die vorläufige Gewährung von weiteren Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II); insbesondere geht es ihnen um die Berücksichtigung von weiteren Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) von 67,40 EUR monatlich
und um die Gewährung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehung von 140,76 EUR monatlich.
Die am ... 1992 geborene Antragstellerin zu 1 stellte erstmals am 26. Januar 2012 bei dem Antragsgegner einen SGB II-Leistungsantrag und begehrte die Zusicherung zu den Aufwendungen für eine neue Unterkunft. Sie gab an, sie sei aus schwerwiegenden
sozialen Gründen gehindert, im Haushalt der Eltern zu leben. Sie sei im Alter von 14 Jahren freiwillig in ein Heim gegangen,
da sie Probleme mit dem Lebensgefährten ihrer Mutter gehabt habe. Derzeit habe sie C. G. vorübergehend in seiner Wohnung in
der ... Straße ... in Z. aufgenommen. Sie könne dort nicht dauerhaft wohnen, da die Wohnung zu klein sei. Außerdem verstehe
sie sich mit Herrn G. nicht mehr. Nach entsprechender Zusicherung bezog die Antragstellerin am 1. Februar 2012 eine 35 m²
große Wohnung im Haus ... in Z. und erhielt SGB II-Leistungen. Am 16. März 2012 zeigte sie ihre Schwangerschaft an und erklärte, der Vater des erwarteten Kindes sei C. G. (im
Weiteren: Kindesvater).
Am 10. Mai 2012 sprach sie in Begleitung des Kindesvaters beim Antragsgegner vor und begehrte die Zusicherung für einen Umzug
in die 65m² große Dreizimmerwohnung, ..., in Z. Eine gemeinsame Wohnung solle derzeit nicht bezogen werden. Der Antragsgegner
lehnte die Zusicherung ab, da er die KdU von 421,58 EUR (Grundmiete: 281,58 EUR, Betriebskostenvorauszahlung: 75 EUR, Heizkostenvorauszahlung
65 EUR) für unangemessen hielt. Gleichwohl bezog die Antragstellerin zu 1 zum 1. Juli 2012 die Wohnung. In der Folge übernahm
der Antragsgegner zunächst nur eine Bruttokaltmiete von 336 EUR sowie die Heizkosten in tatsächlicher Höhe (Kürzungsbetrag
20,58 EUR). Dem dagegen eingelegten Widerspruch half der Antragsgegner ab und übernahm rückwirkend die tatsächlichen KdU in
voller Höhe.
Am ... 2012 wurde die Antragstellerin zu 2 geboren. Sie erhielt den Familiennamen des Kindesvaters, der am 20. November 2012
gegenüber dem Antragsgegner erklärte, er übe das Sorgerecht für die Antragstellerin zu 2 gemeinsam mit der Antragstellerin
zu 1 aus. Er kümmere sich und unterstütze die Antragstellerin zu 1 nach Kräften. Deshalb halte er sich überwiegend in deren
Wohnung auf. Unter dem 4. Dezember 2012 bescheinigte der Kinderarzt Dr. med. A. K., die Antragstellerin zu 2 habe in Begleitung
des Kindesvaters einen Arzttermin wahrgenommen. Dieser sei daher am Erscheinen beim Antragsgegner gehindert.
Im Verwaltungsverfahren wegen Unterhaltsvorschussleistungen erklärten die Antragstellerin zu 1 und der Kindesvater unter dem
22. Januar 2013, dass ihnen ein dauerhaftes Zusammenleben nicht möglich sei. Daher erfolge keine gemeinsame Betreuung des
Kindes. Daraufhin wurden für die Antragstellerin zu 2 Leistungen nach dem UVG (133 EUR monatlich) gewährt. Zudem bezog die Antragstellerin zu 1 Kindergeld für sich und die Antragstellerin zu 2 von je
184 EUR sowie Elterngeld von 300 EUR.
Unter dem 20. Juni 2013 stellte die Antragstellerin zu 1 erneut einen Antrag auf Zusicherung der KdU nach einem Umzug und
gab an, ab 1. Oktober 2013 gemeinsam mit der Antragstellerin zu 2 und dem Kindesvater eine Wohnung in F.-Allee ... in Z. (Wohnfläche
von 92,19 m²) beziehen zu wollen. Für ein Zusammenleben sei die derzeitige Wohnung zu klein. Ihnen gefalle die Wohnung toll
und sie wollten nicht in einen "Block" ziehen. Die Gesamtkosten beliefen sich auf 596 EUR monatlich (Grundmiete: 412 EUR,
Betriebs- und Heizkosten: 184 EUR). Am 10. Juli 2013 sprachen die Antragstellerin zu 1 und der Kindesvater wegen der Zusicherung
vor. Sie beabsichtigten, sofort den Mietvertrag abzuschließen. Mit Bescheid vom selben Tag lehnte der Antragsgegner den Antrag
auf Zusicherung ab, da die KdU unangemessen seien. Für eine dreiköpfige Bedarfsgemeinschaft sei eine Wohnfläche von bis zu
70m² und in der Stadt Z. eine maximale Bruttokaltmiete von 377,30 EUR angemessen. Heizkosten würden nach Maßgabe des Heizspiegels
übernommen.
Wegen eines anonymen Hinweises, der Kindesvater wohne nicht in seiner Wohnung, sondern halte sich bei den Antragstellerinnen
auf, und wegen der Angabe der Antragstellerin, die derzeitige Wohnung sei für drei Personen zu klein, veranlasste der Antragsgegner
einen Hausbesuch. Ausweislich des Protokolls vom 11. Juli 2013 wurde der Zutritt zunächst gestattet. Die Antragstellerin zu
1 habe erklärt, der Kindesvater halte sich jeden Tag bei ihr und der Antragstellerin zu 2 auf, fahre aber abends nach Hause.
Der anwesende Kindesvater sei laut geworden. Er wünsche in dieser Wohnung keinen Hausbesuch. Der Besuch sei dann abgebrochen
worden.
Mit Bewilligungsbescheid vom 25. Juli 2013 gewährte der Antragsgegner vorläufige Leistungen für die Zeit von August bis Dezember
2013. Dabei berücksichtigte er keinen Mehrbedarf für Alleinerziehung mehr und führte im Bescheid aus, nach den Angaben beim
Hausbesuch sei davon auszugehen, dass sich der Kindesvater gemeinsam mit der Antragstellerin zu 1 um die Erziehung der Antragstellerin
zu 2 kümmere. Dagegen legte die Antragstellerin, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte, Widerspruch ein und führte aus,
der Kindesvater halte sich tagsüber nicht regelmäßig in der Wohnung der Antragstellerin zu 1 auf. Er sei lediglich manchmal
besuchsweise anwesend und nehme Umgangskontakte mit der Antragstellerin zu 2 wahr. An der Pflege und Erziehung beteiligte
er sich nicht.
Am 26. August 2013 sprachen die Antragstellerinnen und der Kindesvater beim Antragsgegner vor und teilten mit, die Antragstellerin
zu 1 könne ab sofort eine Ausbildung in einem Friseurgeschäft in Z. beginnen, habe aber erst ab Oktober 2013 einen Kindertagesstättenplatz
für die Antragstellerin zu 2. Daher übernehme in Absprache mit dem Jugendamt der Kindesvater die Betreuung der Antragstellerin
zu 2. Er begebe sich dazu in Erziehungszeit und stehe für Vermittlungen und Maßnahmen des Antragsgegners nicht zur Verfügung.
Auf Nachfrage gab die Antragstellerin zu 1 an, sie habe die Kündigung des Mietvertrags zurückgenommen, bleibe zunächst in
der bisherigen Wohnung und ziehe nicht mit Kindesvater zusammen. Die begonnene Ausbildung brach sie am 20. Dezember 2013 ab.
Mit Widerspruchsbescheid vom 1. November 2013 wies der Antragsgegner den Widerspruch in Ansehung des Mehrbedarfs für Alleinerziehung
zurück. Am 15. November 2013 erklärte der Kindesvater bei einer Vorsprache, er wolle sich weiterhin um die Antragstellerin
zu 2 kümmern, und suche eine Wohnung, um mit der Antragstellerin zu 1 zusammenziehen zu können. Im Januar 2014 erhielt der
Antragsgegner Kenntnis davon, dass die Antragstellerin seit Dezember 2013 ihre Mietzahlungen wegen eines Schimmelbefalls um
monatlich 20% gemindert hatte. Am 29. Januar 2014 erklärte die Antragstellerin zu 1, sie wolle derzeit nicht mit dem Kindesvater
zusammenziehen. Mit Bescheid vom 29. Januar 2014 bewilligte der Antragsgegner für den Zeitraum von Februar bis Juli 2014 erneut
vorläufige SGB II-Leistungen ohne Berücksichtigung eines Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung.
Am 6. Mai 2014 teilte die Antragstellerin 1 mit, sie beziehe am 1. Juni 2014 eine Wohnung in der ... Straße ... in Z., und
legte den am 5. Mai 2014 abgeschlossenen Mietvertrag vor. Für die 64 m² große Dreizimmerwohnung war eine Kaltmiete von 310
EUR sowie ein Abschlag auf die Betriebskosten von 100 EUR monatlich zu zahlen. Für eine Versorgung mit Gas für die Heizung
hatte der Mieter einen Vertrag mit dem Gasversorger abzuschließen.
Mit Bescheid vom 26. Mai 2014 änderte der Antragsgegner die Leistungsbewilligung für die Monate Juni und Juli 2014 wegen des
Umzugs ab und berücksichtigte bei den KdU eine Bruttokaltmiete von 342,60 EUR. Im Bescheid führte er aus, die Antragstellerin
zu 1 habe in Kenntnis der Angemessenheitswerte erneut eine unangemessen teure Wohnung angemietet. Der Mehrbedarf für Alleinerziehung
werde weiterhin nicht zuerkannt, denn sie habe bereits am 11. Juli 2013 erklärt, dass sich der Kindsvater tagsüber bei ihr
aufhalte und sich um die Erziehung des Kindes kümmere. Nunmehr seien die Antragstellerinnen in das Haus gezogen, in dem auch
der Kindesvater wohne, sodass von einer gemeinsamen Kindererziehung auszugehen sei.
Am 2. Juni 2014 legte die Antragstellerin zu 1 Widerspruch gegen den Bescheid ein und führte aus, es sei nicht richtig, dass
sich der Kindesvater tagsüber in ihrem Haushalt aufhalte und sich an der Erziehung der Antragstellerin zu 2 beteilige. Ihm
sei es aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit zeitlich nicht möglich, sich um diese zu kümmern. Es sei nicht relevant, dass
er eine Wohnung im selben Haus bewohne. Am 12. Juni 2014 legte sie zwei Mietangebote für Dreiraumwohnungen zu Gesamtmieten
von 520 EUR bzw. 485 EUR vor. Die Angebote belegten aus ihrer Sicht, dass eine preisgünstigere Wohnung nicht erhältlich gewesen
sei. Zudem teilte sie monatliche Abschlagszahlungen von 80 EUR für die Gasversorgung mit. Diese berücksichtigte der Antragsgegner
mit Änderungsbescheid vom 19. Juni 2014.
Zur weiteren Begründung ihres Widerspruchs führten die Antragstellerinnen - nunmehr anwaltlich vertreten - aus, der Kindesvater
lebe zwar im selben Haus, nehme jedoch lediglich sein Umgangsrecht wahr. Denn er sei aus zeitlichen Gründen nicht in der Lage,
sich an der Erziehung der Antragstellerin zu 2 zu beteiligen. Er sei selbständig tätig und betreibe eine Werkstatt. Es komme
werktags nur zu zufälligen Begegnungen im Haus. Die Kürzung der KdU sei rechtswidrig, denn der Umzug sei erforderlich gewesen.
In der zuvor bewohnten Wohnung sei Schimmel aufgetreten. Mehrere Versuche der Beseitigung seien fehlgeschlagen. Bereits wenige
Tage nach der letzten Sanierungsmaßnahme im Februar 2014 sei der Schimmel erneut aufgetreten. Aus gesundheitlichen Gründen
sei den Antragstellerinnen der weitere Verbleib in der Wohnung nicht zuzumuten gewesen. Sie hätten das Mietverhältnis gekündigt
und seien umgezogen. Die KdU seien angemessen, denn das den Werten des Antragsgegners zu Grunde liegende KdU-Konzept sei nicht
rechtswirksam. Der festgelegte Vergleichsraum entspreche nicht der Rechtsprechung des BSG. Es seien daher die Werte nach § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10% anzuwenden. Daraus ergebe sich eine zulässige Gesamtmiete von 418 EUR; ihre
Bruttokaltmiete betrage nur 410 EUR.
Der Antragsgegner gab bei seinem Ermittlungsdienst erneut einen Hausbesuch in Auftrag und führte zur Erläuterung aus, die
nunmehr von der Antragstellerin zu 1 bewohnte Wohnung sei zuvor vom Kindesvater bewohnt worden. Dieser habe ab Juni 2014 im
selben Haus Räume im Erdgeschoss links angemietet. Wegen der angekündigten selbständigen Tätigkeit sei am 16. Juni 2014 ein
Hausbesuch erfolgt. Die Mitarbeiter seien nicht eingelassen worden. Die Wohnung scheine von außen eher als Abstellfläche genutzt
zu werden. Es sei zu vermuten, dass die Antragstellerinnen und der Kindsvater gemeinsam in der oberen Wohnung wohnten. In
der Folge schlugen zwei Hausbesuchsversuche am 10. Juli 2014 sowie weitere Versuche am 17. und 24. Juli 2014, 4. und 15. September
sowie 9. Oktober 2014 fehl, weil auf Klingeln niemand öffnete. In den Hausbesuchsberichten ist u.a. vermerkt, die Erdgeschosswohnung
wirke unbewohnt; es befänden sich dort keine Möbel.
Auf den Weiterbewilligungsantrag gewährte der Antragsgegner den Antragstellerinnen mit Bescheid vom 17. Juli 2014 für den
Bewilligungszeitraum von August bis Dezember 2014 monatliche Gesamtleistungen von 582,42 EUR. Dabei berücksichtigte er KdU
in einer Gesamthöhe von 422,60 EUR (Abzug wegen Unangemessenheit 67,40 EUR) und keinen Mehrbedarf für Alleinerziehung. Auch
gegen diesen Bescheid legten die Antragstellerinnen Widerspruch ein.
Nach einer Abrechnung des Gasversorgers vom 29. August 2014, die mit einem Guthaben von 167,22 EUR endete, wurde ab September
2014 der Abschlag auf 90 EUR erhöht. Dies berücksichtigte der Antragsgegner im Änderungsbescheid vom 30. September 2014.
Zu seinem Weiterbewilligungsantrag erklärte der Kindesvater am 9. September 2014, er habe bislang nicht gearbeitet, gehe aber
seit dem 16. August 2014 einer geringfügigen Beschäftigung nach. Für seine Wohnung habe er im August 2014 einen Gaslieferungsvertrag
abgeschlossen. Dazu lägen ihm noch keine Unterlagen vor. Die SGB II-Leistungen sollten zukünftig auf das Konto der Antragstellerin zu 1 überwiesen werden.
Am 20. August 2014 haben die Antragstellerinnen beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und die Gewährung weiterer SGB-Leistungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen
KdU sowie des Mehrbedarfs für Alleinerziehung ab gerichtlicher Antragstellung begehrt. Zur Begründung haben sie ausgeführt,
sie hätten den Mietvertrag für die vorige Wohnung wegen der Schimmelproblematik, die bei ihnen zu Atemwegsbeschwerden geführt
hätte, gekündigt. Bei ihrer Wohnungssuche sei die nunmehr angemietete Wohnung in der ... Straße ... die günstigste gewesen.
Der Kindesvater habe im selben Haus ebenfalls eine Wohnung und eine Werkstatt, in der er seine selbständige Tätigkeit ausübe.
Sie haben ihr Vorbringen aus den Widerspruchsverfahren wiederholt. Da der Antragsgegner nicht über ein schlüssiges Konzept
hinsichtlich der KdU verfüge, seien ihre KdU voll zu übernehmen. Die Umgangskontakte des Kindesvaters führten nicht dazu,
dass die Antragstellerin zu 1 nachhaltig bei der Erziehung unterstützt würde. Die Gewährung des Mehrbedarfs für Alleinerziehende
sei erforderlich, da sie erhöhte Aufwendungen habe. Ein Anordnungsgrund sei gegeben. Da der Antragsgegner die vollständige
Miete an die Vermieterin überweise, fehle ihnen ein monatlicher Regelleistungsbetrag von 67,40 EUR. Die an sie ausgezahlten
Leistungen reichten nicht aus, um das Existenzminimum zu sichern. In einer beigefügten eidesstattlichen Versicherung hat die
Antragstellerin zu 1 erklärt, die derzeit bewohnte Wohnung sei die günstigste, die sie in Z. habe finden können. Sie sei alleinerziehend,
denn der Kindesvater trage aus zeitlichen Gründen nicht zur Erziehung der Antragstellerin zu 2 bei. Er sei selbständig tätig
gewesen und habe eine Werkstatt geführt, die er jetzt wohl aufgegeben habe. Der Umgang beschränke sich auf wenige Stunden
am Wochenende.
Der Antragsgegner hat ausgeführt, der Kindsvater habe sich in der Vergangenheit so intensiv an der Pflege und Erziehung der
Antragstellerin zu 2 beteiligt, dass er keiner eigenen Erwerbstätigkeit/Maßnahme habe nachgehen können. Im Januar 2014 sei
eine gemeinsame Wohnungssuche erfolgt. Es sei nicht belegt, dass er aus der bisherigen Wohnung, die nunmehr die Antragstellerin
zu 1 angemietet habe, ausgezogen sei.
Mit Beschluss vom 26. August 2014 hat das SG den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Es hat ausgeführt, es bestehe weder ein Anordnungsgrund
noch ein Anordnungsanspruch. Nach summarischer Prüfung spreche mehr für eine Rechtmäßigkeit des Bescheides des Antragsgegners
als dagegen. Die Antragstellerin zu 1 sei in die Wohnung eingezogen, die der Kindesvater bisher bewohnt habe. Es sei nicht
von einer Alleinerziehung auszugehen. Die berufliche Tätigkeit des Kindesvaters sei unbeachtlich. Den Antragstellerinnen sei
ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens zuzumuten.
Gegen den ihnen am 1. September 2014 zugestellten Beschluss haben die Antragstellerinnen am 26. September 2014 Beschwerde
eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren beantragt. Sie haben vertiefend geltend
gemacht: Es bestehe ein Anordnungsgrund, weil ihnen aufgrund der Überweisung der vollständigen Miete an den Vermieter durch
den Antragsgegner monatlich 67,40 EUR zur Bestreitung ihrer Lebenshaltungskosten fehlten. Sie verfügten nicht über Vermögen,
das sie vorübergehend einsetzen könnten. Zudem fehle der Mehrbedarf für Alleinerziehende. Der Umzug sei aufgrund des erheblichen
Schimmelbefalls der vormaligen Wohnung erforderlich gewesen. Sie hätten alles versucht, um eine dauerhafte Mängelbeseitigung
zu erreichen. Die Maßnahmen des Vermieters hätten jedoch nur kurzfristig Wirkung gezeigt. Trotz häufigen Lüftens sei kurz
nach der letzten Mängelbeseitigung der Schimmel erneut aufgetreten. Es sei ihnen daher nicht mehr zuzumuten gewesen, weiterhin
in der Wohnung zu bleiben. Die neuen KdU seien angemessen. Der Antragsgegner verfüge nicht über ein sog. schlüssiges Konzept.
Denn er habe insbesondere den Vergleichsraum nicht zutreffend bestimmt. Die Städte Z. und A. seien einem Wohnungsmarkttyp
zugeordnet, obwohl sie durch die Elbe getrennt und verkehrstechnisch nur unzureichend verbunden seien. Der Kindesvater nehme
lediglich sein Umgangsrecht wahr, das sich auf wenige Stunden überwiegend am Wochenende beschränke. Die Antragstellerin zu
2 übernachte nicht bei ihm. Vor ihrem Einzug in die Wohnung in der ... Straße sei der Kindesvater ausgezogen und die Wohnung
umfangreich renoviert worden. Der Kindesvater habe eine Wohnung im Erdgeschoss des Hauses bezogen.
Die Antragstellerinnen beantragen nach ihrem schriftlichen Vorbringen,
den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 26. August 2014 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen
Anordnung zu verpflichten, ihnen vorläufig weitere SGB II-Leistungen unter Berücksichtigung von weiteren KdU in Höhe von 67,40 EUR und eines Mehrbedarfs für Alleinerziehung von 140,76
EUR ab Antragstellung zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er weist darauf hin, nach Aktenlage beteilige sich der Kindesvater intensiv an der Pflege und Erziehung der Antragstellerin
zu 2. Es sei nicht glaubhaft, dass er dies nach dem Umzug aufgegeben habe, zumal er eine kurzzeitig aufgenommene selbständige
Tätigkeit wieder aufgegeben habe. Die KdU seien unangemessen hoch. Die Antragstellerin zu 1 sei bereits im Januar und im Juli
2013 über die im Landkreis Anhalt-Bitterfeld geltenden KdU-Richtwerte informiert worden. Er gehe davon aus, dass das gesamte
Gebiet des Landkreises Anhalt-Bitterfeld ein Vergleichsraum sei. Dieser sei in verschiedene Wohnungsmärkte unterteilt, für
die jeweils eigene Richtwerte gelten würden. Dies trage dem Umstand Rechnung, dass es keinen einheitlichen Wohnungsmarkt gebe,
sondern das Wohnungsangebot und die Mietpreise je nach Kommune unterschiedlich seien.
Mit Bescheiden vom 30. September und 6. November 2014 hat der Antragsgegner die Leistungsgewährung im streitigen Zeitraum
aufgrund der mit Gültigkeit ab dem 1. April 2014 fortgeschrieben KdU-Werte (berücksichtigte Bruttokaltmiete nunmehr 348,60
EUR) und der Änderung der Regelbedarfe ab Januar 2015 erneut abgeändert und nunmehr Gesamtleistungen in Höhe von 508,42 EUR
für August und Oktober 2014 EUR, 588,42 EUR für September 2014, 531,20 EUR für November 2014, 598,42 EUR für Dezember 2014
und 611,65 EUR für Januar 2015 bewilligt:
Unter dem 27. November 2014 haben die Antragstellerinnen ergänzend vorgetragen, nach dem Abbruch der Ausbildung im Dezember
2013 kümmere sich die Antragstellerin zu 1 allein um die Erziehung der Antragstellerin zu 2. Nach einem Streit im Januar 2014
zeige der Kindesvater kein Interesse mehr und wolle auch keine Verantwortung übernehmen. Ihre Lage sei die einer typischen
Alleinerziehenden. Zu ihrem PKH-Gesuch hat die Antragstellerin zu 1 eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse und Belege vorgelegt. Aus den Kontoauszügen ihres Girokontos ergibt sich die Gutschrift von SGB II-Leistungen für den Kindesvater am 15. und 29. September 2014, ohne dass in der Folge entsprechende Barabhebungen erfolgt
sind. Zudem erfolgten vom Konto am 17. September und 13. Oktober 2014 zwei Überweisungen mit Verwendungszwecken des Kindsvaters
über 50 und 20 EUR.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge
des Antragsgegners ergänzend Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der Beratung des Senats.
II.
Die Beschwerde ist statthaft gemäß §
172 Sozialgerichtsgesetz (
SGG), form- und fristgelegt eingelegt worden (§
173 SGG) und auch sonst zulässig. Der Beschwerdewert nach §
172 Abs.
3 Nr.
1 in Verbindung mit §
144 Abs.
1 Nr.
1 SGG von 750 EUR ist überschritten. Die von den Antragstellerinnen erstinstanzlich begehrten weiteren Leistungen von insgesamt
208,16 EUR monatlich (KdU: 67,40 EUR, Mehrbedarf: 140,76 EUR) ergeben im streitigen mehr als fünfmonatigen Zeitraum (20. August
2014 bis 31. Januar 2015) einen Gesamtbetrag, der die Beschwerdewertgrenze übersteigt.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Den Antragstellerinnen sind im streitigen
Zeitraum nicht vorläufig weitere SGB II-Leistungen zu gewähren.
Das Gericht kann nach §
86b Abs.
2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung
wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für die Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß §
86b Abs.
2 Satz 4
SGG iVm §
920 Abs.
2 Zivilprozessordnung (
ZPO) die Glaubhaftmachung sowohl eines Anordnungsgrunds (die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile)
als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs).
Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache
nicht vorweg genommen werden.
Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das
Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses
Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen
zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens
getroffen werden, die das Gericht der Hauptsache nicht bindet. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht,
wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit
der Angaben spricht (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Aufl. 2012, §
86b RN 16b). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, weil etwa eine vollständige Klärung der Sach- und Rechtslage im
Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung insbesondere der grundrechtlichen
Belange des Antragstellers zu entscheiden. Die vorstehenden Ausführungen gelten uneingeschränkt, soweit es im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren um eine vorläufige Leistungsgewährung geht, die ggf. im Hauptsacheverfahren noch rückgängig gemacht
werden kann. Insoweit können nicht aufklärbare Sachverhaltselemente grundsätzlich nach den Beweislastregeln entschieden werden
(vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Februar 2010, Az.: 1 BvR 20/10, juris). Verbleibende Unklarheiten können dann zu Lasten des Antragstellers in die Abwägungsentscheidung eingestellt werden
(vgl. Bay. LSG, Beschluss vom 15. Juni 2012 Az.: L 7 AS 403/12 B ER, juris RN 28).
Gemessen an diesen Anforderungen fehlt es vorliegend an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Auch eine Folgenabwägung
zugunsten der Antragstellerinnen kommt nicht in Betracht. Dies betrifft sowohl den geltend gemachten Mehrbedarf für Alleinerziehende
gemäß § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II als auch die Berücksichtigung von weiteren KdU auf der Grundlage der tatsächlichen Aufwendungen gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
Es ist für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner den Alleinerziehendenzuschlag
bei der Bedarfsberechnung außer Betracht gelassen hat. Denn insoweit ist ein Anspruch nicht zur Überzeugung des Senats dargelegt
und glaubhaft gemacht. Vorliegend ist die sich aus dem Verwaltungsvorgang ergebende Faktenlage nicht in Einklang zu bringen
mit den Bekundungen der Antragstellerin zu 1 im gerichtlichen Verfahren. Angesichts des Umstandes, dass durch diese Mehrbedarfsleistung
das in Art.
1 Grundgesetz geschützte Existenzminimum nicht unmittelbar berührt ist, war diese Bedarfsposition auch nicht im Wege einer Folgeabwägung
vorläufig zuzusprechen.
Nach §
21 Abs.
3 Nr.
1 SGG II ist bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung
sorgen, ein Mehrbedarf in Höhe von 36 % des nach § 20 Abs. 2 SGB II maßgebenden Bedarfs anzuerkennen, wenn sie mit einem Kind unter 7 Jahren zusammen leben. Insoweit müssen drei Tatbestandsmerkmale
kumulativ erfüllt sein: Zu dem hier unstreitig gegebenen Zusammenleben mit der minderjährigen Antragstellerin zu 2 in einem
Haushalt (sog. räumliche Bedingung) müssen die alleinige Versorgung des Kindes (materielle Bedingung) und dessen alleinige
Pflege und Erziehung (immaterielle Bedingung) treten. Voraussetzung ist nicht die alleinige Inhaberschaft des Personensorgerechts.
Maßgeblich geht es darum, dass bei der Pflege und Erziehung keine andere Person gleichberechtigt und unentgeltlich in erheblichem
Umfang mitwirkt, bzw. der Antragsteller nicht von dem anderen Elternteil oder anderen nachhaltig unterstützt wird (vgl. BSG, Urteile vom 23. August 2012, Az.: B 4 AS 167/11 R, juris; und vom 3. März 2009, Az.: B 4 AS 50/07 R). Es kommt auch nicht allein auf den zeitlichen Umfang der Mitwirkung an, denn auch zusammenlebende Elternteile stehen
für die Aufgabe der Pflege und Erziehung nicht ständig, sondern ggf. aufgrund einer Erwerbstätigkeit nur im eingeschränkten
Umfang zur Verfügung.
Entscheidend kommt es jedoch auf die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall an. Insoweit reicht nicht aus, dass die Antragstellerin
zu 1 behauptet hat, der Kindesvater beteilige sich nicht an Erziehung und Pflege. Denn die äußeren Umstände deuten weit überwiegend
darauf hin, dass sich der Kindesvater in einem erheblichen Umfang bei der Sorge für die Antragstellerin zu 2 eingebracht hat
und auch aktuell einbringt.
Zunächst üben die Antragstellerin zu 1 und der Kindesvater bereits seit der Geburt gemeinsam das Sorgerecht für die Antragstellerin
zu 2 aus. Seit ihrer Geburt hat sich der Kindesvater nach eigenem Bekunden dazu überwiegend in der Wohnung der Antragstellerin
zu 1 aufgehalten, um diese nach seinen Möglichkeiten bei der Erziehung und Pflege zu unterstützen. Am 4. Dezember 2012 hat
er mit der Antragstellerin zu 2 einen Kinderarzttermin wahrgenommen. Bereits im Juni 2013 war der Bezug einer gemeinsamen
Wohnung geplant. Beim Hausbesuch im Juli 2013 erklärte die Antragstellerin zu 1, der Kindesvater halte sich (weiterhin) jeden
Tag in ihrer Wohnung auf, um sich mit der Antragstellerin zu 2 zu beschäftigen. In der Zeit von Ende August bis Dezember 2013
hat der Kindesvater anstelle der Antragstellerin zu 1 tagsüber die Pflege und Erziehung vollständig übernommen, als diese
eine Ausbildung machte und noch kein Kindertagesstättenplatz zur Verfügung stand. In dieser Zeit erklärte der Kindesvater
im November 2013, er suche weiterhin nach einer gemeinsame Wohnung.
Darüber hinaus deutet vieles darauf hin, dass die Antragstellerinnen und der Kindesvater aktuell als Familie gemeinsam in
der früheren Wohnung des Kindesvaters und nunmehrigen Wohnung der Antragstellerinnen leben. Sein Auszug aus der Wohnung ist
nicht belegt; die von ihm im Erdgeschoss des Hauses neu angemietete Wohnung steht nach der äußeren Inaugenscheinnahme durch
die Mitarbeiter des Antragsgegners leer, denn diese ist nicht möbliert und wird nicht bewohnt. Im September 2014 hat der Kindesvater
angegeben, er habe im August 2014 - mehr als zwei Monate nach dem vorgeblichen Einzugstermin - einen Vertrag mit dem Gasversorger
abgeschlossen, konnte hierüber aber weder Belege vorweisen noch den monatlich fälligen Abschlagsbetrag nennen.
Zwar behauptet die Antragstellerin zu 1, der Kindesvater lebe nicht mit in der von ihr angemieteten Wohnung, indes ist diese
Bekundung nicht glaubhaft und auch nicht belegt. In diesem Zusammenhang sprich es für sich, dass seit dem Einzug der Antragstellerinnen
insgesamt acht Hausbesuchsversuche im Zeitraum von Juli bis Oktober 2014 fehlschlugen, weil den Mitarbeitern des Antragsgegners
der Zutritt in die Wohnung verwehr wurde. Angesichts der Vielzahl dieser Versuche, einen Hausbesuch durchzuführen, bestehen
Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerinnen bewusst nicht geöffnet haben, um eine Klärung der tatsächlichen Wohnverhältnisse
zu vereiteln. Eine Begründung für ihr Verhalten haben sie nicht angegeben.
Angesichts dieses äußeren Erscheinungsbilds, dass dafür spricht, dass die Antragstellerinnen und der Kindesvater gemeinsam
in der nunmehr bewohnten Wohnung wohnen, reicht das Bestreiten einer Beteiligung des Kindesvaters an der Erziehung und Pflege
nicht aus; zumal sich die hierfür angeführten Gründe als nicht stichhaltig erweisen. Der zunächst angeführte Grund, der Kindesvater
habe aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit keine Zeit, sich um die Antragstellerin zu 2 zu kümmern, ist ersichtlich vorgeschoben,
denn auch eine Vollzeiterwerbstätigkeit schließt nicht aus, dass sich ein Elternteil in die Erziehung und Pflege seines Kindes
einbringt und das überwiegend mit häuslichen Aufgaben befasste Elternteil nachhaltig unterstützt. Soweit die Antragstellerin
erstmals im Beschwerdeverfahren ausgeführt hat, nachdem sie ihre Ausbildung im Dezember 2013 abgebrochen habe, sei es zum
Streit mit dem Kindesvater gekommen. Sie kümmere sich in dessen Folge alleine um die Erziehung der Antragstellerin zu 2, da
dieser kein Interesse mehr zeige. Das geltend gemachte Zerwürfnis ist nicht im Einklang zu bringen mit den im PKH-Verfahren
vorgelegten Kontoauszügen der Antragstellerin zu 1, aus denen sich ergibt, dass jedenfalls im September 2014 noch die SGB II-Leistungen für den Kindesvater auf dem Konto eingingen, und dass sie für den Kindesvater im September und Oktober 2014 Überweisungen
vornahm. Da den Kontogutschriften auf Grundlage der Überweisungen des Antragsgegners keine entsprechenden Barabhebungen der
Antragstellerin zu 1 folgten, handelt es sich wohl nicht um eine rein formale Abwicklung des Zahlungsverkehrs des Kindesvaters
über das Konto der Antragstellerin zu 1. Die beiden ausgeführten Überweisungen betreffen insgesamt 70 EUR; sie wiegen die
Gutschriften in Höhe von 750 EUR nicht auf. Dies spricht nicht nur gegen das von der Antragstellerin zu 1 behauptete Zerwürfnis,
sondern darüber hinaus auch dafür, dass tatsächlich ein Zusammenleben erfolgt. Zudem wurden die Antragstellerinnen und der
Kindesvater noch am 29. September 2014 von einer Mitarbeiterin des Antragsgegners beim gemeinsamen Einkauf in einem Lebensmittelmarkt
angetroffen. Es erscheint nach alledem daher sehr unwahrscheinlich, dass die Behauptung der Antragstellerin zu 1 zur Alleinerziehung
zutrifft.
Auch einen Anspruch auf weitere KdU-Leistungen in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen für die derzeit bewohnte Wohnung haben
die Antragstellerinnen nicht glaubhaft gemacht. Sollte die Wohnung in der ... Straße auch vom Kindesvater mitbewohnt werden,
wären sie Antragstellerin im Hinblick auf die dann kopfteilig zu erbringenden KdU (2/3 der Gesamtmiete von 500 EUR) aufgrund
der insoweit berücksichtigten Kosten von 438,60 EUR (Änderungsbescheid vom 6. November 2014) bereits deutlich überzahlt.
Nach vorläufiger Einschätzung des Senats sind die KdU der Antragstellerinnen unangemessen hoch. Entgegen ihren Ausführungen
bestehen im Hinblick auf ihren Wohnort (Stadt Z.) keine durchgreifenden Zweifel an der Bestimmung der Höhe der angemessenen
Mietkosten durch den Antragsgegner.
Es ist zunächst Angelegenheit der Grundsicherungsträgers, für seinen Zuständigkeitsbereich ein schlüssiges Konzept zu entwickeln,
auf dessen Grundlage die erforderlichen Daten zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze zu erheben und auszuwerten sind. Dabei
müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein: Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten Bereich
und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen. Es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstands der Beobachtung,
zum Beispiel welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit),
Differenzierung nach Wohnungsgröße, Angaben über den Beobachtungszeitraum, Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung
(Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel), Repräsentativität des Umfangs der einbezogenen Daten, Validität der Datenerhebung,
Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und Angaben über die gezogenen Schlüsse (zum
Beispiel Spannenoberwert oder Kappungsgrenze) (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 2013, Az.: B 4 AS 77/12 R, juris RN 28, "München II"). Wird das Konzept eines kommunalen Trägers diesen Vorgaben nicht (vollständig) gerecht, sind
nicht ohne weiteres die tatsächlichen KdU - bis zur Grenze der Werte nach WoGG einschließlich eines Sicherheitszuschlags - zu übernehmen. Vielmehr obliegt es den Sozialgerichten, zunächst den Versuch
zu unternehmen, die insoweit unzulänglichen Feststellungen mit Hilfe der Verwaltung nachzubessern und dazu ggf. noch weitere
Ermittlungen anzustellen. Erst wenn diese Ermittlungen nicht zu einem Erfolg führen, kann ein Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen
Unterkunftskosten bestehen (ständige Rechtsprechung des BSG, zuletzt: Urteil vom 18. Februar 2014, Az.: B 14 As 73/08 R, juris RN 29)
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist hier von einem schlüssigen Konzept auszugehen. Der Antragsgegner hat sich eines
professionellen Konzepterstellers bedient, der eine Mietwerterhebung im Landkreis Anhalt-Bitterfeld durchgeführt und in Umsetzung
der Vorgaben der Rechtsprechung ein sog. schlüssiges Konzept erstellt hat. Nach vorläufiger Bewertung des Senats bestehen
keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der Schlüssigkeit der Konzeption, die den Angemessenheitswerten des Antragsgegners
zugrunde liegt; jedenfalls erscheinen etwaige Mängel auf der Grundlage der vorhandenen Daten heilbar. Dagegen haben die Antragstellerinnen
nichts vorgetragen.
Es kann für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dahinstehen, ob die Auffassung des Antragsgegners im Konzept, der
gesamte Landkreis Anhalt-Bitterfeld bilde einen einheitlichen Vergleichsraum, zutrifft, oder ob dieser - wie die Antragsstellerinnen
ausführen - u.a. wegen der Ausrichtung zu verschiedenen Mittel- und Oberzentren und der vorhandenen Infrastruktur (insbesondere
Verkehrsanbindung) aus mehreren Vergleichsräumen besteht. Ebenso kann zunächst dahinstehen, ob es zulässig ist, innerhalb
eines Vergleichsraums unterschiedliche Angemessenheitsrichtwerte für die KdU in Abhängigkeit von der Zuweisung der einzelnen
Kommunen zu verschiedenen Wohnungsmarkttypen zu regeln. Denn vorliegend sind nach dem Konzept des Antragsgegners die Stadt
Z. sowie die südlich angrenzenden Nachbargemeinden, die Stadt A. und die Verwaltungsgemeinschaft Osternienburger Land, u.a.
aufgrund der Nähe und der Orientierung zum Oberzentrum Dessau-Roßlau, das nicht mehr im Gebiet des Antragsgegners liegt, einem
eigenen Wohnungsmarkttyp (I) zugewiesen, für den eine gesonderte Mietwerterhebung durchgeführt worden ist. Selbst wenn dieser
Wohnungsmarkttyp I, der annähernd die nördliche Hälfte des Kreisgebiets erfasst, einen eigener Vergleichsraum darstellen würde,
hätte dies keine Auswirkungen auf die ermittelten maßgeblichen Angemessenheitswerte. Nur dann, wenn jede Kommune des Wohnungsmarkttyp
I ein eigener Vergleichsraum wäre, könnten sich - nach ergänzender gesonderter Auswertung - theoretisch differierende Mietwerte
ergeben. Insoweit handelte es sich um relativ geringfügige Mängel des KdU-Konzepts des Antragsgegners, die ggf. im Hauptsacheverfahren
durch das SG zu korrigieren wären, aber wohl keine maßgeblichen Auswirkungen auf den für die Antragstellerinnen herangezogenen Angemessenheitswert
- bezogen auf den Wohnort der Antragstellerinnen - hätten.
Der Senat hat nach summarischer Prüfung keine Zweifel daran, dass die im Konzept ermittelten Daten den Mietpreis des Wohnungsmarktes
in Z. korrekt abbilden. Insoweit besteht im Wohnungsmarkttyp I die Besonderheit, dass die festgestellte Bestandsmiete bei
Wohnungen mit einer Größe von 50 bis 60 m² von 4,09 EUR als Netto-Kaltmiete pro Quadratmeter nur relativ geringfügig abweicht
von den Angebotsmieten (4,20 EUR/m²) und den Neuvertragsmieten (4,15 EUR/m²). Zudem besteht in der für die Antragstellerinnen
maßgeblichen Wohnungsgröße ein hinreichendes Angebot an Mietwohnungen auf dem Markt (49 im Erhebungszeitraum). Mithin sind
mit dem für die Antragstellerinnen geltenden Angemessenheitsrichtwert des Konzepts 2012 in Höhe von 342,60 EUR (Bruttokaltmiete)
57 % der auf den Mietwohnungsmarkt angebotenen Wohnungen auch finanzierbar.
Diese Angaben im Konzept werden bestätigt durch die am 18. November 2014 durchgeführte Internetrecherche der Berichterstatterin.
Von insgesamt zehn in zwei Internetportalen angebotenen Mietwohnungen im Größensegment der Antragstellerinnen (zwischen 54
und 71 m²) entsprachen sieben den Angemessenheitswerten des Antragsgegners. Lediglich drei Wohnungen waren teurer. Insoweit
ist die nicht belegte Behauptung der Antragstellerin zu 1, eine preisgünstigere Wohnung habe sie bei ihrer Wohnungssuche nicht
finden können, nicht nachzuvollziehen.
Nach den vorstehenden Ausführungen erscheint es unwahrscheinlich, dass sich bei einer Entscheidung in der Hauptsache bei Prüfung
des sog. schlüssigen Konzepts des Antragsgegners für die Stadt Z. im Größensegment der Antragstellerinnen ein Anspruch auf
weitere KdU-Leistungen ergibt. Die Beschwerde war daher insgesamt zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.
Der Antrag auf Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren war gemäß §
73a SGG in Verbindung mit §
114 Zivilprozessordnung (
ZPO) mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - abzulehnen.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§
177 SGG).