LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.01.2006 - 8 B 11/05
Einstweiliger Rechtsschutz ohne förmlichen Antrag bei der Behörde, Fahrtkostenerstattung für die Wahrnehmung des Umgangsrechtes
mit dem getrennt lebenden Kind
1. Wenn Eilbedürftigkeit hinsichtlich einer begehrten Regelung vorliegt und die Behörde mit Wahrscheinlichkeit dem Begehren
nicht entsprechen würde, so ist ein Antrag auf Erlass einer gerichtlichen Regelungsanordnung auch ohne vorherigen förmlichen
Antrag bei der Behörde zulässig.
2. Bei verschiedenen Wohnsitzen des Empfängers von Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz und seinem leiblichen Kind können zur Wahrnehmung des Sorgerechts Fahrtkosten erstattet werden. Dabei sind jeweils die Kosten
für den günstigsten Tarif der öffentlichen Verkehrsmittel erstattungsfähig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Stendal 11.11.2005 S 4 AY 41/05 ER