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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.11.2022 - 6 KR 72/22
Krankenversicherung (KR)
1. Im Rahmen des § 130a Abs 8 SGB V ist die Anknüpfung des vertraglich vereinbarten Rabatts an den "Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers" zulässig.
2. Der Abschlag nach § 130a Abs 3 SGB V ist nicht auf den Rabatt nach § 130a Abs 8 SGB V anzurechnen.
3. Ein Beitritt zu gleichen Bedingungen bedeutet nicht, dass für jedes zu Lasten der Krankenkasse abgegebene Arzneimittel mit einem vergleichbaren Wirkstoff der gleiche Gesamt-Rabattsatz verbindlich vorgegeben wird.
4. Bei der Prüfung der Unzulässigkeit des Antrags wegen Unbestimmtheit ist zu beachten, dass hier der Krankenkasse zur Ausgestaltung eines Rabatt-Vertrages ein nur beschränkt überprüfbarer Ermessenspielraum zusteht.
Normenkette:
§ 130a Abs 3a SGB V
,
§ 130a Abs 8 SGB V
,
Art 1 EGRL 18/2004
, ,
Art 3 GG
,
Art 12 GG
,
§ 86b Abs 2 S 2 SGG
,
Art 1 Abs 2a EGRL 18/2004
,
§ 52 Abs 2 GKG
Vorinstanzen: SG Dessau-Roßlau 11.07.2022 S 25 KR 143/22 ER
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert für das Verfahren wird für beide Instanzen auf 5.000 € festgesetzt.

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