Tatbestand:
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Kostenerstattung für in einem Sozialhilfefall erbrachte Leistungen der stationären
Eingliederungshilfe im Zeitraum vom 27. September 2005 bis zum 10. März 2006.
Der im Jahr 1956 geborene R ... B. (im Weiteren: Leistungsberechtigter (LB)) war seit der Beendigung seiner juristischen Ausbildung
im Jahr 1987 in verschiedenen Kanzleien in Nordrhein-Westfalen als Rechtsanwalt tätig. Im Oktober 1998 zog er nach G bei D
... und begann dort eine selbstständige Tätigkeit als Rechtsanwalt. Diese gab er im Oktober 2002 auf und arbeitete ab November
2002 wieder als angestellter Rechtsanwalt in D ... Vom 1. Juli 2003 bis zum 15. November 2004 war er einwohnermelderechtlich
in D ... in der B. Straße ... gemeldet. Der LB wurde im Juli 2000, von Dezember 2002 bis Februar 2003, März bis Mai 2003,
Mai bis Oktober 2003, Januar bis Februar und im Mai 2004 stationär psychiatrisch behandelt. Am 27. Juli 2004 wurde der LB
in die stationäre Einrichtung H in P .../B aufgenommen, in der vom 10. August 2004 bis Ende 2005 im Rehabilitationszentrum
für psychisch Kranke eine medizinische Rehabilitation erfolgte. Ab dem 1. August 1005 wechselte er in den Übergangsbereich
der Einrichtung, in dem er eine arbeitstherapeutisch-tagesstrukturierende Maßnahme begann. Die Kosten der Rehabilitation in
der Einrichtung übernahm der Beklagte als überörtlicher Träger der Sozialhilfe des Freistaats Sachsen als Eingliederungshilfe.
Zuletzt verlängerte er unter dem 1. August 2005 seine Kostenzusage bis zum 31. Oktober 2005.
Der behandelnde Arzt Dr. K. K ... nannte im Abschlussbericht der medizinischen Rehabilitation vom 11. Oktober 2005 als Diagnose
eine paranoid-halluzinatorische Schizophrenie mit Residuum (Differenzialdiagnose: schizo-affektive Psychose mit Residuum).
Die Eingewöhnungsphase im Rehabilitationszentrum sei für den LB schwierig gewesen. Er habe sich mit der Situation, nicht mehr
als Jurist arbeiten zu können, stattdessen in einer Einrichtung für psychisch Kranke unter Betreuung zu stehen, und der Schwere
der Erkrankung nicht abfinden können. Es sei gelungen, die vierjährige, fast durchgängige depressive und zum Teil wahnhaft
getönte psychische Krise zu durchbrechen. Nunmehr erscheine der LB an vier von fünf Tagen pünktlich im arbeitstherapeutischen
Bereich, wo er leichtere Tätigkeiten übernehme. Arbeits- und soziotherapeutisch habe man vorwiegend an Realitätsangleichung
und Motivation gearbeitet. Die medikamentöse Behandlung habe das depressive Bild gemildert; inzwischen gebe es mehrtägige
Phasen ohne depressive Verstimmung. Es sei nicht gelungen, dem LB die Notwendigkeit der regelmäßigen Einnahme der Medikation
und eine adäquate Krankheitseinsicht zu vermitteln. Er verleugne die psychische Grunderkrankung und stelle die neuroleptische
Behandlung in Frage. Wegen des mangelnden Krankheitsverständnisses und der geringen medikamentösen Compliance sei weiterhin
eine intensive Betreuung erforderlich. Der LB habe noch keine Bewältigungsstrategien entwickelt, sodass eine weitere Betreuung
im Wohnbereich indiziert sei. Er wolle weiterhin als Jurist auf dem ersten Arbeitsmarkt arbeiten. Dies sei aus fachlicher
Sicht nicht realitätsgerecht, das Leistungsvermögen entspreche nicht den Anforderungen. Die Teilnahme an einer arbeitstherapeutisch-tagesstrukturierenden
Maßnahme sei ein für den LB akzeptables Nahziel. Sie gewährleiste eine regelmäßige Tagesstruktur; gleichzeitig könne der LB
interessengemäß seine PC-Kenntnisse erweitern und Bürotätigkeiten ausführen.
Im ärztlichen Kurzgutachten vom 15. März 2005 für das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen hatte
Dr. K ... ausgeführt, bislang sei der LB nicht arbeitsfähig. An eine Wiederaufnahme der Berufstätigkeit als Rechtsanwalt sei
nicht zu denken. Nach Ende der medizinischen Rehabilitation im Juli 2005 scheide eine direkte Wiedereingliederung im erlernten
Beruf sicher aus. Daraufhin gewährte das Versorgungswerk mit Bescheid vom 23. August 2005 die Berufsunfähigkeitsrente (iHv
mtl. 936,54 EUR) bis zum 31. März 2007 weiter.
Im ärztlichen Verlängerungsantrag für die stationäre Rehabilitation vom 17. Januar 2005 hatte er u.a. ausgeführt: Es falle
dem LB schwer, die Einschränkungen durch die Erkrankung wahrzunehmen und zu akzeptieren. Er könne sich nicht auf eine Lebensplanung
mit der Erkrankung einlassen und versuche, in seine alten Lebensverhältnisse zurückzukehren. Der Aufbau einer regelmäßigen
Tagesroutine und die Einhaltung der täglichen Verpflichtungen fielen ihm schwer. Arbeiten, die nicht seinen Zielen entsprächen,
würden nur nach Motivation und unter erhöhten Ausfallzeiten verrichtet. Der LB könne Belastungssituationen weder erkennen
noch sich adäquat verhalten. Krankheitseinsicht und ein neuer Lebensentwurf müssten zeitintensiv entwickelt werden.
Am 5. September 2005 teilte der LB einem Mitarbeiter des Beklagten telefonisch mit, dass er in ca. ein bis zwei Monaten die
Einrichtung verlassen werde. Er habe jetzt genug gelernt und halte eine weitere Therapie nicht für sinnvoll. Er habe einen
Studienkollegen getroffen, der eine Rechtsanwaltskanzlei in W. habe und dringend Hilfe benötige. Er sei überzeugt, diesem
mit seiner Arbeitskraft helfen zu können. Er suche jetzt eine Wohnung und wolle den PC-Kurs in der Einrichtung abschließen.
Er beabsichtige, in ca. sechs Monaten wieder seine Zulassung als Rechtsanwalt zu beantragen. Unter dem 15. September 2005
teilte der Betreuer mit, der LB wolle die stationäre Behandlung zum Monatsende beenden, nach W. ziehen und bei einem Freund
arbeiten. Er suche bereits eine Wohnung. Der Betreuer beantragte die Übernahme der Kosten für den Transport der in D. eingelagerten
Möbel des LB nach L. W. sowie die Übernahme der Kosten für die Beschaffung einer Küche und eines Kleiderschranks. Mit Bescheid
vom 20. September 2005 bewilligte der Beklagte "eine Startbeihilfe für die Einrichtung der Wohnung bzw. den Transport der
Möbel" iHv 1.000,00 EUR und überwies den Betrag auf das Konto des LB.
Am 19. September 2005 teilte der LB telefonisch mit, er gehe bereits am 22. September 2005 nach W ... Er beabsichtige, wieder
ins Berufsleben einzusteigen. Am 22. September 2005 (Feitag) verließ er die Einrichtung und fuhr nach W ... Dort übernachtete
er in der Kanzlei. Am 22. und 23. September 2005 suchte er erfolglos eine Wohnung. Am Montag, den 26. September 2005, teilte
der LB dem Beklagten telefonisch mit, er sei der Situation psychisch nicht gewachsen und benötige dringend Hilfe. Er wolle
nicht in ein Krankenhaus gehen, da er dort niemanden kenne. Am selben Tag fuhr er mit dem Zug nach P. zurück, wo er zunächst
in einem Gästezimmer der stationären Einrichtung untergebracht wurde. Am darauffolgenden Tag konnte er in einer angegliederten
Wohngemeinschaft untergebracht werden.
Bereits am 26. September 2005 beantragte der LB durch seinen Betreuer beim Landkreis L W die Gewährung von Sozialhilfeleistungen
nach § 54 SGB XII. Er habe am 22. September 2005 - gegen jeden Rat - beschlossen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt (gA) nach
W zu verlegen. Bei dem befreundeten Rechtsanwalt habe er Unterkunft gefunden. Er habe die Absicht gehabt, in dessen Kanzlei
als juristischer Mitarbeiter zu arbeiten. Dies sei ihm zugesagt worden. Unter dem Eindruck des persönlichen Versagens (krankheitsbedingt)
habe sich der LB entschlossen, wieder in die Einrichtung H. zurückzukehren. Nur dort fühle er sich sicher. Im Schreiben vom
7. Oktober 2005 führte der Betreuer aus, der LB habe einen gA in W ... begründet. Ihm sei von der Einrichtung zum 22. September
2005 eine Abmeldebescheinigung erteilt und ihm sei die Startbeihilfe bewilligt worden. Während des Aufenthalts in W. habe
er sich mehrere Wohnungen angesehen und am 26. September 2005 vor dem Amtsgericht Wittenberg verhandelt. Er habe einen dauerhaften
Verbleib in W ... beabsichtigt. Seine "Zelte" in P ... habe er "abgebrochen". Aus gesundheitlichen Gründen habe er die Absicht
spontan aufgegeben und sei zurück nach P ... "geflohen".
Mit Bescheid vom 14. Oktober 2005 lehnte der Landkreis W ... im Namen und im Auftrag des Klägers als überörtlicher Träger
der Sozialhilfe den Leistungsantrag gemäß § 98 Abs. 2 Satz 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII) ab.
Für stationäre Leistungen sei der Träger der Sozialhilfe gemäß § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII örtlich zuständig, in dessen Bereich
der LB seinen gA im Zeitpunkt der Aufnahme in der Einrichtung habe oder in zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt habe.
Aufgrund des nur viertägigen Aufenthalts in W habe der LB dort keinen gA begründet, sondern vorübergehend verweilt. Seine
Absicht, dort Wohnraum anzumieten und einer Berufstätigkeit nachzugehen, sei an den tatsächlichen Verhältnissen gescheitert,
sodass er seinen Plan aufgegeben habe. Trotz des tatsächlichen Aufenthalts in W. seien der Landkreis W. und mithin auch der
überörtliche Träger der Sozialhilfe örtlich nicht zuständig.
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2005 übersandte der Landkreis W ... den Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe zur weiteren Bearbeitung
zuständigkeitshalber an den Bezirk Oberbayern. Dieser sandte mit Schreiben vom 24. Oktober 2005 den Vorgang zurück und vertrat
die Auffassung, der LB habe einen gA in W begründet. Da die Angelegenheit eile, werde der Landkreis W. gebeten, unverzüglich
über die Hilfe gemäß § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII zu entscheiden.
Am 25. Oktober 2005 legte der Betreuer des LB Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 14. Oktober 2005 ein. Mit Schreiben
vom 6. November 2005 bat die Einrichtung H um eine baldige Klärung der Kostensituation. Nach Vorlage des Widerspruchsvorgangs
bei der Sozialagentur Sachsen-Anhalt sandte diese ihn am 6. Dezember 2005 an den Landkreis W ... zurück. Der Widerspruch sei
zulässig und begründet. Da der Landkreis als erstangegangener Rehabilitationsträger nicht gemäß §
14 Abs.
1 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe - (
SGB IX) innerhalb von zwei Wochen den Antrag an den zuständigen Rehabilitationsträger weitergeleitet habe, sei er als der zuerst
angegangene Träger vorläufig zuständig und leistungspflichtig. Dem Kostenträger sei mitzuteilen, dass vorläufig Hilfe gewährt
werde. Es sei Kostenerstattung geltend zu machen. Mit Abhilfebescheid vom 15. Dezember 2005 hob der Landkreis W. den Ablehnungsbescheid
auf und kündigte an, nach Feststellung des notwendigen Hilfebedarfs Leistungen vorläufig gemäß §
14 SGB IX zu gewähren. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2005 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 2. Januar 2006 bewilligte er im
Namen des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe in Sachsen-Anhalt Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in Form der
Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gemäß §
54 Abs.
1 Satz 1 SGB XII iVm §
55 Abs.
2 Nr.
6 SGB IX in Form der Hilfe zum selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten beim Leitsyndrom einer seelischen Behinderung.
Die Bewilligung erfolgte für den Zeitraum vom 27. September 2005 bis zum 31. März 2006. Die Feststellung der Leistungen erfolge
nach §
42 Abs.
1 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (
SGB I). Der LB wurde zur Kostentragung iHv 936,54 EUR monatlich herangezogen. Weiter bewilligte der Landkreis W ... Hilfe zum Lebensunterhalt
in Einrichtungen, Beiträge für die freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung, einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung
und Bekleidungsbeihilfen entsprechend der am Einrichtungsort geltenden sozialhilferechtlichen Regeln. Von der Bewilligung
setzte er die Einrichtung in Kenntnis.
Am 9. Januar 2006 legte der Betreuer des LB Widerspruch ein, übersandte den aktuellen Rentenbescheid und einen Nachtrag zur
privaten Kranken- und Pflegeversicherung, wonach ab Januar 2006 ein monatlicher Beitrag iHv 320,33 EUR zu entrichten war.
Dieser sei für Januar 2006 bereits bezahlt. Er bat um Klarstellung der Höhe des Barbetrags und um die Gewährung eines Zusatzbarbetrags.
Er wies darauf hin, dass der LB im Zeitraum bis zum Erhalt des Bescheids am 5. Januar 2006 seine Rente ausgegeben habe.
Mit Bescheid vom 13. Januar 2006 leitete der Landkreis W ... die monatliche Rente gemäß § 93 SGB XII ab dem 1. Februar 2006
auf den Träger der Sozialhilfe über. Mit Bescheid vom 8. Februar 2006 änderte er abermals den Bewilligungsbescheid. Für die
Zeit ab 1. Januar 2006 setzte er den monatlichen Barbetrag auf 88,66 EUR fest und übernahm den Beitrag für die freiwillige
Kranken- und Pflegeversicherung. Der LB wurde zu monatlichen Beträgen iHv 956,80 EUR herangezogen.
Mit Schreiben vom 31. Januar 2006 meldete der Landkreis W. bei dem Beklagten gemäß § 2 Abs. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) iVm § 102 Abs. 2 SGB X den Kostenerstattungsanspruch für die Aufwendungen ab dem 27. September 2005 an und bat um Anerkennung dem Grunde nach und
um Übernahme des Falls in eigene Zuständigkeit. Es sei beabsichtigt, den Vorgang zum 1. April 2006 zu übergeben.
Am 20. Februar 2006 informierte die Einrichtung den Landkreis W., der LB beabsichtige erneut, die Einrichtung zu verlassen
und sich nach W zu begeben, um dort zu arbeiten. Aus therapeutischer Sicht liege eine Fehleinschätzung des LB vor. Er werde
daher von der Einrichtung zunächst nur beurlaubt. Am 10. März 2006 wurde der LB in der Einrichtung H ... (endgültig) abgemeldet.
Mit Bescheid vom 13. März 2006 widerrief der Landkreis W. die Leistungsbewilligung ab dem 11. März 2006.
Mit Schreiben vom 6. April 2006 lehnte der Beklagte eine Kostenerstattung ab. Der LB habe in W. einen gA begründet. Dazu seien
weder eine eigene Wohnung noch eine Meldeadresse oder eine Arbeitsstätte notwendig. Der LB habe sich nicht nur besuchsweise
in W. aufgehalten.
In der Folge berichtigte der Landkreis W. nach Rückforderung der Bescheidausfertigungen zwecks Anbringung von Korrekturvermerken
gemäß § 38 SGB X vom Betreuer des LB unter dem 1. September 2006 die Leistungsbescheide vom 16. Dezember 2005 in der Fassung der Änderungsbescheide
vom 2. Januar und 8. Februar 2006. Irrtümlich seien die Leistungen nicht gemäß §
43 SGB I, sondern gemäß §
42 SGB I gewährt worden. Rechtsbehelfe wurden dagegen nicht eingelegt.
Am 5. Oktober 2006 hat die "Sozialagentur Sachsen-Anhalt, vertreten durch den Geschäftsführer" als Kläger bei dem Sozialgericht
Halle (SG) Leistungsklage auf Erstattung der Sozialhilfeaufwendungen iHv 20.075,78 EUR zuzüglich Prozesszinsen erhoben. Der Kostenerstattungsanspruch
ergebe sich aus § 102 SGB X. Der Beklagte sei zuständiger Sozialhilfeträger, denn bis zur ersten stationären Aufnahme in die Einrichtung am 27. Juli
2004 habe der LB seinen gA in D ... im Zuständigkeitsbereich des Beklagten gehabt. Der Kurzaufenthalt in W habe nicht zur
Begründung eines neuen gA geführt. Die Voraussetzungen des §
30 Abs.
3 Satz 2
SGB I lägen nicht vor, denn der Zuzugswille des LB habe sich nicht verwirklicht. Der Begründung des gA in W hätten tatsächliche
Hinderungsgründe entgegengestanden. Der LB habe krankheitsbedingt seine Absicht aufgegeben und sei in die Einrichtung zurückgekehrt.
Der Klageschrift beigefügt war eine Aufstellung der monatlich erbrachten Einzelleistungen (für Wohnheim, Tagesstruktur, Barbetrag,
KV/PV, Heim- und Besuchsfahrten). Danach standen Ausgaben iHv 21.426,19 EUR Einnahmen iHv 1.350,41 EUR (Berufsunfähigkeitsrente
des LB) gegenüber. Die Differenz der beiden Beträge ergibt die Klageforderung.
Dagegen hat der Beklagte eingewandt, ein Kostenerstattungsanspruch ergebe sich weder aus § 102 Abs. 1 SGB X noch aus § 106 Abs. 1 SGB XII. Der LB habe seinen gA gemäß § 98 Abs. 2 SGB XII im Bereich des Klägers begründet. Die Beurteilung müsse vorausschauend
erfolgen, da ansonsten ein gA immer nur nach einer Verfestigung der Verhältnisse in der Rückschau festgestellt werden könne.
Entscheidend sei der Wille, an einem Ort nicht nur vorübergehend zu verweilen, sondern dort den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen
zu begründen, wobei der tatsächlich zum Ausdruck kommende Wille maßgeblich sei. In objektiver Hinsicht müsse hinzutreten,
dass der Betätigung dieses Willens keine Hindernisse entgegenstehen. Der LB habe sich nach W ... begeben in der Absicht, bis
auf weiteres dort zu bleiben. Ein dauerhafter oder längerer tatsächlicher Aufenthalt sei nicht erforderlich. Die tatsächlichen
Verhältnisse hätten der Begründung eines gA nicht entgegen gestanden. Art der Unterbringung oder melderechtliche Erfassung
sei nicht ausschlaggebend. Es sei nicht nachgewiesen, dass die Leistungen nur vorläufig erbracht worden seien.
Mit Urteil vom 30. Januar 2008 hat das SG den Beklagten zur Zahlung von 20.075,78 EUR verurteilt. Hinsichtlich des Zinsantrags hat es die Klage abgewiesen. Der Erstattungsanspruch
bestehe, denn die durch den vormaligen Wohnsitz in D begründete örtliche Zuständigkeit des Beklagten habe auch nach dem 27.
September 2005 fortbestanden. Der fünftägige Aufenthalt des LB in W habe nicht zur Begründung eines neuen gA geführt. Die
Annahme eines gA sei abhängig von den tatsächlichen Umständen, d.h. nach objektiven Gesichtspunkten zu bewerten. Dem inneren
Willen verbunden mit der Motivation des LB komme nur eine untergeordnete Rolle zu. Maßgeblich sei auf die erkennbaren objektiven
Umstände abzustellen. Danach sei zu beurteilen, ob es sich um einen Aufenthalt "bis auf weiteres" oder einen vorübergehenden
Aufenthalt handele. Hier habe sich der LB zwar mit der Absicht nach W begeben, dort länger zu bleiben, objektiv sei dieses
Vorhaben jedoch gescheitert. Der tatsächliche Aufenthalt in W sei nur vorübergehend gewesen. Die Kürze des Aufenthalts habe
dem LB keine Gelegenheit gegeben, W ... zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen. Objektiv sei er krankheitsbedingt
mit seinen Vorstellungen gescheitert.
Gegen das den Beteiligten am 28. und 29. Februar 2008 zugestellte Urteil hat zunächst der Kläger am 26. März 2008 Berufung
eingelegt, mit der er die Gewährung von Prozesszinsen begehrt hat. Nach Hinweis der Berichterstatterin auf die Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts (BSG) zu Prozesszinsen im Erstattungsstreit hat er die Berufung am 16. März 2009 zurückgenommen.
Am 28. März 2008 hat der Beklagte Berufung eingelegt. Der geltend gemachte Erstattungsanspruch bestehe nicht. Der Umstand,
dass sich der LB in W ... nur für fünf Tage aufgehalten habe, sei irrelevant. Vorübergehend iSv §
30 Abs.
3 SGB I meine "zufällig, augenblicklich, besuchsweise". Indes habe der LB seinen Aufenthalt in W ... langfristig geplant und vorbereitet
und diesen mit dem ernsthaften Ziel und der Motivation genommen, dort eine neue berufliche und private Perspektive zu finden.
Zuvor habe der LB ein zweimonatiges Praktikum in einer Rechtsanwaltskanzlei in D absolviert und sei am 1. August 2005 in den
Übergangsbereich der Einrichtung gewechselt, um auf einen Auszug vorbereitet zu werden. Er habe deutlich gemacht, dass er
beabsichtige, die Einrichtung in naher Zukunft zu verlassen, um eine Arbeit aufzunehmen. Objektive Hinderungsgründe, die die
Begründung eines gA ausschließen könnten, seien nicht zu erkennen. Weder die provisorische Unterbringung durch das Übernachten
in den Kanzleiräumen noch die gescheiterte Wohnungssuche seien objektive Hinderungsgründe. Im Übrigen könne der Abschlussbericht
der medizinischen Rehabilitation nicht zur Bewertung des Gesundheitszustands des LB herangezogen werden, denn dieser sei erst
nach Wiederaufnahme in der Einrichtung im Oktober 2005 erstellt worden.
Mit Schreiben vom 29. Oktober 2010 hat die Berichterstatterin mitgeteilt, es sei beabsichtigt, das Rubrum zu korrigieren sei,
da nach § 2 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (AG SGB XII LSA, vom
11. Januar 2005, GVBl. LSA 2005, 8) das Land Sachsen-Anhalt überörtlicher Träger der Sozialhilfe und daher der richtige Kläger
sei. Der Kläger hat dem mit Schriftsatz vom 23. November 2010 zugestimmt. Der Beklagte hat sich dazu inhaltlich nicht geäußert.
Der Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 30. Januar 2008 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge
des Klägers sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung des Senats ergänzend Bezug genommen. Die am 8. Dezember 2010 angeforderten
Verwaltungsakten des Beklagten sind erst am 23. Dezember 2010 beim Senat eingegangen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie bedurfte insbesondere nicht der Zulassung gemäß §
144 Abs.
1 Nr.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) in der hier maßgeblichen, bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung. Es handelt sich um eine Erstattungsstreitigkeit zwischen
juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Wert des Beschwerdegegenstands 5.000,00 EUR übersteigt.
Das Aktivrubrum war durch den Senat zu korrigieren, denn der Kläger ist im bisherigen Verfahrensverlauf falsch bezeichnet
worden. In diesem Fall hat das Gericht von Amts wegen die Bezeichnung zu korrigieren (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer:
SGG, 9. Aufl. 2008, §
70 RN 6). Der Kläger ist das Land Sachsen-Anhalt, denn dieses ist der beteiligtenfähige Rechtsträger der hier prozessführenden
Sozialagentur des Landes Sachsen-Anhalt, die als rechtlich unselbstständige Landesbehörde nicht beteiligtenfähig ist (vgl.
hierzu Urteil des Senats vom 28. August 2009, Az.: L 8 SO 16/07, RN 35ff., juris). Zwar hat sich in der Klageschrift die Sozialagentur
des Landes Sachsen-Anhalt als Kläger und damit als beteiligt im Verfahren nach §
69 Nr. 1
SGG bezeichnet. Doch ist diese nicht beteiligtenfähig iSv §
70 SGG. Danach sind fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, natürliche und juristische Personen, nicht rechtsfähige Personenvereinigungen
und Behörden, sofern das Landrecht dies bestimmt. Grundsätzlich gilt für das sozialgerichtliche Verfahren das Rechtsträgerprinzip.
Daher ist am Verfahren beteiligt diejenige juristische Person, deren Behörde zuständig ist bzw. gehandelt hat (vgl. Leitherer,
aaO., §
70 RN 4). Weil es für das
SGG - anders als für die
Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO) - kein Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt gibt, das eine Beteiligungsfähigkeit von Behörden vorsieht, war die Klage
daher vom Rechtsträger der Sozialagentur des Landes Sachsen-Anhalt zu erheben.
Der Senat geht davon aus, dass der Kläger lediglich fehlerhaft bezeichnet worden ist, so dass eine Rubrumskorrektur möglich
ist. Dies ist allgemein anerkannt, soweit es um die Bezeichnung eines Beklagten geht. Zulässig ist eine Korrektur auch bei
einer fehlerhaften Klägerbezeichnung. Die Grenze zur (grundsätzlich zustimmungspflichtigen) Klageänderung nach §
99 SGG ist erst dann überschritten, wenn ein Austausch von rechtlich eigenständigen juristischen Personen, also ein echter Beteiligtenwechsel
erfolgt, weil dann schützenswerte Rechte des anderen Verfahrensbeteiligten betroffen sind. Dies ist hier jedoch nicht der
Fall, weil die den Prozess führende Sozialagentur eine rechtlich unselbstständige Behörde (Urteil vom 28. August 2009, aaO.,
RN 43 ff.) des eigentlich gemeinten Rechtsträgers ist. Da sie zudem im Rahmen ihrer Aufgabenzuweisung tätig geworden ist,
indem sie die hier streitige Erstattungsforderung im Wege der Leistungsklage für das Land geltend gemacht hat (Urteil vom
28. August 2009, aaO., RN 40), konnte der Senat die notwendige Rubrumskorrektur vornehmen. Wegen der weiteren Begründung wird
auf das bereits benannte und den Beteiligten bekannte Urteil des Senats vom 28. August 2009 ergänzend Bezug genommen und von
einer erneuten Darstellung abgesehen.
Der Beklagte ist richtig bezeichnet, denn die Errichtung des Kommunalen Sozialverbands Sachsen als Körperschaft des öffentlichen
Rechts erfolgte durch Gesetz (Gesetz über den Kommunalen Sozialverband Sachsen vom 14. Juli 2005). Der Beklagte ist gemäß
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes überörtlicher Träger der Sozialhilfe für den Freistaat Sachsen.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Urteil des SG ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, denn dem Kläger steht in Höhe der Klageforderung ein Kostenerstattungsanspruch
gegen den Beklagten zu.
Die gemäß §
54 Abs.
5 SGG als sog. echte Leistungsklage (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO., § 54 RN 41) zulässige Klage ist begründet. Das SG hat den Beklagten zu Recht verurteilt, dem Kläger einen Betrag iHv 20.075,78 EUR zu erstatten.
Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch ist jedoch nicht §
14 Abs.
4 SGB IX. Dabei handelt es sich um einen speziellen Erstattungsanspruch, der den allgemeinen Erstattungsansprüchen nach dem SGB X vorgeht und diese verdrängt (vgl. BSG, Urteil vom 26. Juni 2007, Az.: B 1 KR 34/06 R, RN 18, juris; BSG, Urteil vom 28. November 2007, Az.: B 11a AL 29/06 R, RN 14 juris; Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg,
Urteil vom 29. April 2008, Az.: L 30 R 1838/06, RN 39 juris). Hier hat der Kläger Sozialhilfeleistungen als erstangegangener Rehabilitationsträger iSv §
14 Abs.
1 Satz 1
SGB IX erbracht, sodass für ihn der Erstattungsanspruch des §
14 Abs.
4 SGB IX nicht greift.
Denn werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der (erstangegangen) Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen
nach Eingang des Antrags fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist (§
14 Abs.
1 Satz 1
SGB IX). Ergibt die Prüfung, dass er für die Leistung nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung
zuständigen (zweitangegangenen) Rehabilitationsträger zu (§
14 Abs.
1 Satz 2
SGB IX). Wird nach der Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach Abs. 1 Satz 2 bis 4 festgestellt, dass ein
anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist, erstattet dieser dem Rehabilitationsträger, der die Leistung
erbracht hat, dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften (§
14 Abs.
4 Satz 1
SGB IX). Dieser spezielle Erstattungsanspruch gilt nur für den zweitangegangenen Rehabilitationsträger und trägt dessen Sondersituation
Rechnung, die dadurch gekennzeichnet ist, dass ihm durch die Weiterleitung des Antrags die Leistungspflicht aufgezwungen ist.
Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift ist nicht möglich, da sie eine Sonderregelung zu den Vorschriften über die Kostenerstattung
des SGB X ist.
Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch ist hier § 106 SGB XII, der die sozialhilferechtliche Kostenerstattung für den
Fall eines Aufenthalts in einer (stationären) Einrichtung regelt. Auch die sozialhilferechtlichen Kostenerstattungsregeln
des SGB XII gehen denen des SGB X vor (§
37 Satz 1
SGB I).
Nach § 106 Abs. 1 Satz 1 SGB XII hat der nach § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII zuständige Träger der Sozialhilfe dem nach § 98 Abs.
2 Satz 3 SGB XII vorläufig leistenden Träger die aufgewendeten Kosten zu erstatten. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für
den Erstattungsanspruch liegen hier vor.
Der Kläger ist aktivlegitimiert, denn er hat im Zeitraum vom 27. September 2005 bis zum 10. März 2006 für den LB Eingliederungshilfeleistungen
iSv § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII vorläufig erbracht. Er ist gemäß § 2 Abs. 1 AG SGB XII LSA überörtlicher Träger der Sozialhilfe
im Land Sachsen-Anhalt. Gemäß § 3 Nr. 1 AG SGB XII LSA ist der überörtliche Träger zuständig für die Leistungen der Eingliederungshilfe
für behinderte Menschen iSv § 53 ff. SGB XII.
Soweit tatsächlich bei der Leistungserbringung der Landkreis W tätig geworden ist, hat dieser als örtlicher Träger der Sozialhilfe
im Rahmen seiner Heranziehung zur Durchführung der dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe gemäß § 3 AG SGB XII obliegenden
Aufgaben gehandelt (§ 4 Abs. 1 SGB XII). Entsprechend hat der Landkreis W Leistungsbescheide an den LB namens und im Auftrag
des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe erlassen. Zugleich ist der Kläger gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 6 und 19 AG SGB XII LSA aktivlegitimiert
zur Geltendmachung der Kostenerstattung nach § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB XII einschließlich der Durchführung der sozialgerichtlichen
Streitverfahren.
Der Beklagte ist passivlegitimiert. Er ist als überörtlicher Träger der Sozialhilfe des Freistaats Sachsen der für die Leistungen
der (stationären) Eingliederungshilfe gemäß § 97 Abs. 3 Nr. 1 SGB XII sachlich zuständiger Sozialhilfeträger für die vom Kläger
erbrachten Eingliederungshilfeleistungen.
Abweichend von der grundsätzlichen Zuständigkeitsnorm in § 98 Abs. 1 SGB XII, die die örtliche Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers
am tatsächlichen Aufenthaltsort des LB begründet, sieht § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII für die Gewährung von stationären Leistungen
zum Schutz der Anstaltsorte eine besondere örtliche Zuständigkeit vor: Danach ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig,
in dessen Bereich der LB seinen gewöhnlichen Aufenthalt (gA) im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung hat oder in den
letzten zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatte. Für den Regelfall ist an diese örtliche Zuständigkeit die endgültige
Kostentragung im Leistungsfall geknüpft.
Dies bedeutet, dass der tatsächliche Aufenthalt des LB in der Stadt W in der Zeit vom 22. bis zum 26. September 2005 vor seiner
Wiederaufnahme in der stationären Einrichtung in P am 27. September 2005 nur dann zur örtlichen Zuständigkeit des Klägers
geführt hätte, wenn der LB dort einen gA begründet hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Daher ist maßgeblich zur Bestimmung
des zuständigen Sozialhilfeträgers der gA des LB im Zeitpunkt seiner (ersten) Aufnahme in die stationäre Einrichtung H ...
in P (Bayern). Da der LB zum damaligen Zeitpunkt unstreitig seinen gA in D ... hatte, besteht vorliegend die örtliche Zuständigkeit
des Beklagten fort.
Der LB hat in der Folgezeit bis zur erneuten Aufnahme in die Einrichtung am 27. September 2005 keinen anderen gA begründet.
Der zwischenzeitliche fünftägige Aufenthalt in W. hat nicht zur Begründung eines neuen gA geführt. Ebenso wenig hat die Übernachtung
vom 26. auf den 27. September 2005 in einem Gästezimmer der Einrichtung zur Begründung eines gA in P geführt, der die Zuständigkeit
des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe in Bayern begründet hätte.
Der Begriff des gA ist in §
30 Abs.
3 Satz 2
SGB I legal definiert. Danach hat den gA jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem
Ort in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Zwar betrifft die vorgenannte Definition unmittelbar lediglich die
Regelung des §
30 Abs.
1 SGB I über den räumlichen Geltungsbereich der Vorschriften des Sozialgesetzbuches. Mangels einer eigenständigen sozialhilferechtlichen
Definition ist ergänzend auf §
30 Abs.
3 SGB I zurückzugreifen (einhellige Auffassung, so bereits das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) für das BSHG: Urteil vom 18. März 1999, Az.: 5 C 11.98, RN 14, juris; ebenso: BSG, Urteil vom 24. März 2009, Az.: B 8/9b SO 17/07 R, RN 18, juris).
Ausgangspunkt für die Feststellung eines gA ist zunächst der tatsächliche Aufenthalt im Zeitpunkt des Eintritts des sozialhilferechtlichen
Bedarfs. Dazu hat das BVerwG (aaO., RN 15) ausgeführt, dass zur Begründung eines gA ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt
nicht erforderlich sei; es genüge vielmehr, dass der Betreffende sich an einem Ort oder in dem Gebiet "bis auf weiteres" im
Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhalte und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen habe. Für einen letztlich
zukunftsoffenen Verbleib (vgl. Hohm in Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl. 2006, § 98 RN 46) ist einerseits der Wille des
Betroffenen beachtlich, wobei es nicht auf den rechtlichen Willen, sondern auf den tatsächlich zum Ausdruck kommenden Willen
ankommt. Andererseits muss sich ein festgestellter Wille in den tatsächlichen Verhältnissen des Aufenthalts objektiv niederschlagen.
Entscheidend sind insoweit die näheren Umstände der Unterkunft und des Aufenthalts sowie die Qualität und Quantität der am
Aufenthaltsort entstandenen persönlichen Bindungen. Dabei kommt es auf das Vorhandensein einer Wohnung oder des Wohnsitzes
in melderechtlicher Hinsicht nicht entscheidend an.
Für die Begründung eines gA muss es sich um einen Aufenthalt von voraussichtlich einer gewissen Dauer handeln. Es muss die
Absicht bestehen, an diesem Ort nicht nur vorübergehend zu bleiben, auch wenn später unvorhergesehene Umstände die Aufgabe
des Aufenthalts in kürzerer Zeit erfordern (Hohm, aaO., RN 47). Daher kann auch ein (erst) kurzer tatsächlicher Aufenthalt
an einem Ort zur Begründung eines gA führen. Jedoch wird durch einen Aufenthalt, der nur wenige Stunden oder Tage dauert,
ein gA dann nicht begründet, wenn er wegen der Art des Zwecks nur zu einer flüchtigen Begegnung mit dem Ort führt und ein
Wille für nur eine befristete Verweildauer erkennbar ist.
Ob ein Aufenthalt an einem Ort zu einem gA geführt hat, ist im Wege einer vorausschauenden Betrachtungsweise zu entscheiden,
wobei alle für die Beurteilung der zukünftigen Entwicklung bei Beginn eines streitigen Zeitraums erkennbare Umstände zu berücksichtigen
sind (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 1988, Az.: 8/5a RKn 11/87, BSGE 63, 93; ebenso BVerwG, Urteil vom 18. März 1999, aaO.; BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 2003, Az.: 5 B 211/02, RN 7, juris). Das BVerwG hat im Fall eines Aufenthalts zwischen zwei stationären Unterbringungen ausgeführt, auch in dieser
Situation sei die Begründung eines neuen gA nicht generell ausgeschlossen, selbst wenn der Aspekt "bis auf weiteres" nicht
realisiert werden könne. Es komme auf die Umstände des Einzelfalls an (Beschluss vom 3. Juli 2003, aaO., RN 7).
Im vorliegenden Fall spricht die Gesamtschau aller Einzelumstände gegen die Begründung eines gA in W. Dabei ist zu beachten,
dass der Unterbringung während des fünftägigen Aufenthalts (Übernachten in der Rechtsanwaltskanzlei) sämtliche Merkmale einer
"selbstbestimmten, auf Dauer eingerichteten Häuslichkeit" fehlten. Im Urteil vom 18. März 1999 (aaO.) hat das BVerwG ausgeführt,
dass Spätaussiedler auch in einem Übergangswohnheim ein gA begründen könnten, selbst wenn die jeweiligen Bewohner bestrebt
seien, das Wohnheim so schnell wie möglich zu verlassen; die dortigen Lebensumstände ließen einen hinreichend dauerhaften
Verbleib zu. Zugleich hat es jedoch darauf hingewiesen, dass beengte und fehlende abgeschlossene Räumlichkeiten - wie etwa
bei der Unterbringung in einer Turnhalle - gegen die Begründung eines gA sprechen könnten.
Hier war die Art der Unterbringung des LB in W. eher der (behelfsmäßigen) Unterbringung in einer Turnhalle zu vergleichen
als der in einem Wohnheim, in dem der Bewohner idR zumindest über die Privatsphäre eines "eigenen" Zimmers verfügt. Auch dürfte
ein zukunftsoffenen Verbleib "bis auf weiteres" beim Logieren in der Kanzlei ausgeschlossen gewesen sein.
Beachtlich ist weiterhin der Gesundheitszustand des LB, der als objektive Gegebenheit gegen eine (realisierbare) Absicht des
längeren Verweilens in W sprach. Aus den vorliegenden ärztlichen und sozialpädagogischen Stellungnahmen ergibt sich, dass
der LB im September 2005 weder zu einer eigenständigen Lebensführung noch zu einer Wiederaufnahme seiner früheren Berufstätigkeit
als Rechtsanwalt in der Lage war. Er bedurfte der Betreuung und Kontrolle bei der Medikamenteneinnahme, bei der Einhaltung
der Tagesroutine und der täglichen Verrichtungen. Aus der medizinischen Rehabilitation war er Ende Juli 2005 arbeitsunfähig
entlassen worden. Nach den vorliegenden fachlichen Einschätzungen war das Scheitern des Verselbstständigungsversuchs des LB
im Zeitpunkt des Verlassens der Einrichtung am 22. September 2005 absehbar.
Dabei sieht sich der Senat nicht gehindert, seiner Bewertung auch den Abschlussbericht der medizinischen Rehabilitation vom
11. Oktober 2005 zugrunde zu legen. Er betrifft die Zeit bis zum 31. Juli 2005 und berücksichtigt die Ereignisse im September
2005 nicht. Vielmehr werden aus ihm im Zusammenhang mit den übrigen Einschätzungen die Gründe deutlich, die gegen eine Beendigung
der therapeutischen Maßnahmen mit Abschluss der medizinischen Rehabilitation sprachen: Trotz der einjährigen stationären Behandlung
fehlte dem LB die notwendige Krankheitseinsicht mit der Folge, dass er die weitere Behandlungs- und Betreuungsbedürftigkeit
nicht erkannte und seine Fähigkeiten überschätzte.
Auch wenn der LB aus seiner Sicht seine Zelte in P endgültig abgebrochen hatte, er die Phase der Therapie als beendet ansah,
und er durch den Wechsel nach W eine neue Lebensphase beginnen wollte, ist es zu einem Zuzug iS der Begründung des neuen gA
nicht gekommen. Auch die Beantragung der Umzugskostenbeihilfe über 1.000,00 EUR ist hinsichtlich der Aufenthaltsverfestigung
wenig aussagekräftig. Sie belegt lediglich den subjektiven Umzugswillen.
Eine Entscheidung für einen Ortswechsel an einen bestimmten Ort (W.) in dem Sinne, dass bei einem geplanten Umzug nur noch
der Möbeltransport fehlte, lässt sich nicht feststellen, da Arbeitsplatz und (dauerhafte) Unterkunft nicht feststanden. Im
Übrigen hätte auch die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit in W nicht "automatisch" die Begründung des gA am Ort des Arbeitsplatzes
bedeutet, denn bei einer Wohnsitznahme an einem anderen Ort wäre auch dieser als gA in Betracht gekommen. Dieser Umstand macht
deutlich, dass der LB durch seinen fünftägigen Aufenthalt in W. noch nicht den Grad einer Aufenthaltsverfestigung erreicht
hatte, der die Feststellung des (beabsichtigten) Mittelpunkts seiner Lebensbeziehungen ermöglichte.
Soweit der Beklagte auf ein vom LB in einer Rechtsanwaltskanzlei in P. absolviertes Praktikum verweist und dieses als Beleg
dafür benennt, die Aufenthaltsnahme in W. sei langfristig geplant und vorbereitet und der Auszug aus der Einrichtung quasi
der Abschluss der Therapie durch die Verselbständigung des LB gewesen, ist dies mangels Vorliegen der Verwaltungsakten nicht
nachprüfbar. Diese Darstellung lässt sich aber mit den übrigen Fakten des Falles und den fachlichen Einschätzungen nicht in
Einklang bringen. Der LB hat "gegen jeden Rat" die Therapie abgebrochen und die Einrichtung verlassen. Dies hat sein Betreuer
eingeräumt.
Selbst wenn der LB ab Juni 2005 ein zweimonatiges Praktikum in einer Rechtsanwaltskanzlei absolviert haben sollte, stellt
dies die vorstehenden Ausführungen des Senats zu den tatsächlichen, sich aus dem Gesundheitszustand des LB ergebenden Hinderungsgründen
an der Begründung eines gA in W nicht in Frage. Denn ein Praktikum konnte nur im Rahmen der stationären Therapie erfolgen.
Dies bedeutet, dass der LB allenfalls tagsüber die Einrichtung verlassen konnte (um sich an seinen Praktikumsplatz im 26 km
von P ... entfernt liegenden D zu begeben) und spätestens abends dorthin zurückkehren musste, um in der Einrichtung zu übernachten.
Damit hatte der LB jedoch die beschützenden Bedingungen und die Betreuung in der Einrichtung, der weiterhin die Überwachung
und die Verantwortung für die Gestaltung der Tagesstruktur, Medikamenteneinnahme sowie Motivation und Krisenintervention oblag,
nicht verlassen. Der Senat hat sich daher nicht veranlasst gesehen, den Rechtsstreit bis zur Vorlage der Verwaltungsakten
des Beklagten zu vertagen.
Gegen eine geplante und vorbereite Beendigung der Therapie und Verselbstständigung im ursprünglichen Beruf spricht auch der
konkrete zeitliche Ablauf, der auf einen abrupten Abbruch schließen lässt: Zum 1. August 2005 schätzte der behandelnde Arzt
die weitere Therapiedauer der Maßnahme mit mindestens sechs Monaten ein. Ein Kostenanerkenntnis lag für einen Zeitraum bis
zum 31. Oktober 2005 vor. Bereits am 5. September 2005, rund einen Monat nach Beginn der arbeitstherapeutisch-tages-strukturierenden
Maßnahme teilte der LB telefonisch mit, in ca. ein bis zwei Monaten die Behandlung beenden zu wollen. Nur zehn Tage später
teilte der Betreuer mit, der LB wolle die Einrichtung bereits zum Monatsende September 2005 verlassen. Am 19. September 2005
erklärte der LB, er wolle sich bereits am 22. September 2005 nach W ... begeben.
Schließlich ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten des Klägers keine Hinweise darauf, dass im Hinblick auf eine
geplante Berufstätigkeit als Rechtsanwalt konkrete Schritte zur Beendigung der Betreuung des LB unternommen worden waren.
Der Umstand, dass der LB im Zeitraum seines Aufenthalts in W (und nachfolgend) durchgehend unter Betreuung stand, spricht
deutlich gegen ein planvolles Vorgehen und gegen die Realisierbarkeit des Wunschs, in W ... als Rechtsanwalt zu arbeiten.
Durch den Aufenthalt in W ... in der Zeit vom 22. bis zum 26. September 2005 hat der LB keinen neuen gA begründet. Es bestand
daher sein gA am Einrichtungsort in P ... fort. Daher war weiterhin für die Gewährung der stationären Leistungen der Beklagte
zuständig, in dessen Bereich der LB seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor der (ersten) Aufnahme in der Einrichtung gehabt hat.
Der Kläger hat iSv § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII Leistungen der Eingliederungshilfe für die stationäre Unterbringung in der Einrichtung
H ... vorläufig gewährt. Denn im Zeitpunkt seiner ersten Leistungserbringung stand zwischen den Beteiligten nicht fest, ob
der LB einen gA iSv § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII begründet hatte. Zudem lag ein Eilfall vor, denn die Entscheidung über die
Leistungsgewährung duldete keinen Aufschub mehr. Schon mit Schreiben vom 6. November 2005 hatte der Einrichtungsträger um
eine baldige Klärung der Kostensituation gebeten. Daher hatte der Kläger durch den herangezogenen Landkreis W. als örtlich
zuständigem Träger des tatsächlichen Aufenthaltsorts nach § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, bei dem der LB durch seinen Betreuer
bereits am 26. September 2005 den Sozialhilfeantrag gestellt hatte, unverzüglich über die Leistung zu entscheiden und sie
vorläufig zu erbringen (§ 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII).
Die Erbringung dieser Leistungen erfolgte auch "vorläufig" iSv § 106 Abs. 1 Satz 1 und § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII. Wann vorläufige
Leistungen iS der vorgenannten Vorschriften erbracht werden, ergibt sich aus der Gesetzessystematik und dem Zweck der Regelungen.
Der vorliegend für den Kläger tätige Landkreis W. hatte zwar seine Unzuständigkeit erkannt und zunächst die Leistungsgewährung
mit Bescheid vom 14. Oktober 2005 wegen örtlicher Unzuständigkeit abgelehnt. Im Widerspruchsverfahren hat er jedoch auf Anweisung
des Klägers den Ablehnungsbescheid aufgehoben und gegenüber dem LB im Abhilfebescheid vom 15. Dezember 2005 ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass nach Feststellung des notwendigen Hilfebedarfs Leistungen vorläufig erbracht würden. Zugleich ist der offensichtlich
als Anhang zum Abhilfebescheid versandte Bewilligungsbescheid ausdrücklich in Bezug genommen worden.
Es kann daher dahinstehen, ob mit dem Bewilligungsbescheid vom 16. Dezember 2005 im Außenverhältnis zum LB rechtwirksam vorläufige
Leistungen iSv §
42 SGB I erbracht wurden. Das erscheint fraglich, weil darin keine Ausführungen zur vorläufigen Leistungsgewährung gemacht worden
waren. Der Bescheid enthielt lediglich nach der Überschrift "Bewilligung von Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach
den §§ 53, 54 SGB XII" den im Weiteren nicht erläuterten Vermerk "Feststellung der Leistungen nach §
43 Abs.
1 Satz 1
SGB I", der erst deutlich nach Abschluss des Leistungsfalls im Dezember 2006 durch eine Berichtigung des Bescheides korrigiert
wurde. Selbst wenn der Kläger im Außenverhältnis nicht vorläufig geleistet haben sollte, ist dies im Rahmen des Erstattungsverfahrens
nicht maßgeblich. Insoweit ist entscheidend auf das Innenverhältnis der Rehabilitationsträger untereinander abzustellen. Bereits
im Schreiben vom 27. September 2005 hatte der Landkreis W gegenüber dem Beklagten deutlich gemacht, dass es vorrangig um die
Prüfung der örtlichen Zuständigkeit gehe. Es bestanden unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich der Begründung eines gA
in W ... Dies ergibt sich etwa aus dem Telefonvermerk vom 14. Oktober 2005. Zuletzt hatte der Landkreis W ... mit der Geltendmachung
des Kostenerstattungsanspruchs im Schreiben vom 31. Januar 2006 auf sein vorläufiges Eintreten wegen der örtlichen Zuständigkeit
des Beklagten gemäß § 98 Abs. 2 SGB XII hingewiesen. Daraus ergibt sich, dass im Innenverhältnis zum Beklagten die Leistungserbringung
durch den Kläger nur vorläufig iSv § 106 Abs. 1 SGB XII erfolgte.
Rechtsgrundlage für die Leistungserbringung durch den Kläger waren §§
53 und
54 SGB XII iVm §
55 Abs.
2 Nr.
6 SGB IX. Unstreitig war im vorliegenden Fall eine (Weiterführung der) stationär gewährte(n) Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
in Form der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§
54 Abs.
1 Satz 1 SGB XII, §
55 Abs.
2 Nr.
6 SGB IX) erforderlich. Die Eignung der Maßnahme war unstreitig gegeben; auch Art und Umfang der gewährten Form der stationären Leistungen
zur Rehabilitation waren notwendig. Sie stellte sie sich zudem als Fortsetzung der zuvor durch den Beklagten erbrachten Sozialhilfeleistungen
dar.
Der Umfang des Erstattungsanspruchs ergibt sich aus § 110 SGB XII. Danach sind die aufgewendeten Kosten zu erstatten, soweit
die Leistungen den Regelungen des SGB XII entsprechen (Abs. 1 Satz 1). Es gelten die am Aufenthaltsort des LB im Zeitpunkt
der Leistungserbringung bestehenden Grundsätze für die Leistung von Sozialhilfe (Abs. 1 Satz 2). Durchgreifende Bedenken an
der Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung bestehen nicht.
Daher hat der Kläger einen Anspruch auf die Erstattung der von ihm bezifferten Kosten im vollen Umfang (20.075,78 EUR). Die
von ihm vorgelegte Aufstellung seiner Aufwendungen ist schlüssig und plausibel. Der Beklagte hat im Verfahren keine Einwendungen
gegen die Höhe der begehrten Kostenerstattung erhoben. Für den Senat ergeben sich im Rahmen seiner Prüfung keine Anhaltspunkte
dafür, dass sich die geltend gemachten Beträge nicht im Rahmen des geltenden Rechts halten, oder der Kläger den sich aus §
110 Abs. 1 SGB XII ergebenden Interessenwahrungsgrundsatz, der dem leistungserbringenden Träger die Pflicht auferlegt, alle
nach Lage des Einzelfalls zumutbaren und möglichen Maßnahmen und Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um die erstattungsfähigen
Kosten möglichst niedrig zu halten, nicht (hinreichend) beachtet haben könnte.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §
197a SGG iVm § 13 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Es war die bezifferte Klageforderung zugrunde zu legen. Der Beschluss über die Festsetzung des Streitwerts kann von den
Beteiligten nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§
177 SGG); eine Änderung von Amts wegen ist gemäß § 63 Abs. 3 GKG im Rechtsmittelverfahren möglich.
Die Revision war nicht zuzulassen.