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LSG Thüringen, Urteil vom 18.12.2012 - 6 R 476/09
Rentenversicherung Aufhebung und Erstattungsbescheid Rückforderung für die Vergangenheit Zugangszweifel Adressierung
1. Der Empfänger eines Bescheides muss nicht unbedingt im Anschriftenfeld des Bescheides bezeichnet werden.
2. Soweit ein Bescheid an einen Bevollmächtigte ergeht, muss der Adressat jedenfalls aus dem sonstigen Inhalt des Bescheides mit einer jeden Zweifel ausschließenden Sicherheit entnommen werden können.
3. Zum Ausschluss einer Erstattungsforderung für die Vergangenheit auch im Falle einer möglicherweise unbekannt gebliebenen Doppelzahlung der Rente (Einzelfallumstände).
Normenkette:
SGB X § 45
,
SGB X § 48
,
SGB X § 50
,
SGB X § 33
,
SGB X § 37
Vorinstanzen: SG Meiningen 01.04.2009 S 25 R 354/07
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 1. April 2009 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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