Beschwerde gegen einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss
Kriterien für die Bestimmung des Rechtswegs
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 24. Januar 2019, mit welchem die
Unzulässigkeit des von ihm gewählten Rechtsweges festgestellt und der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Weimar verwiesen
wird.
Im Verfahren S 24 AS 941/17 hatte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Vorlage bestimmter Unterlagen begehrt. Dem in diesem Verfahren seit dem 20.
Dezember 2017 anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer bewilligte das Sozialgericht Nordhausen im Rahmen eines Erörterungstermins
am 14. Februar 2018 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt N. aus S. Nach weiterer Erörterung der Sach- und
Rechtslage erklärte der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers die Rücknahme der Klage. Mit Vergütungsfestsetzungsantrag
vom 7. März 2018 beantragte er die Festsetzung von Gebühren in Höhe von insgesamt 714,00 EUR. Durch Vergütungsfestsetzungsbeschluss
vom 27. März 2018 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Vergütung auf 196,35 EUR fest. Hinsichtlich sowohl der
Verfahrens- als auch der Terminsgebühr hielt sie die um ¾ geminderte Mittelgebühr für angemessen. Die Bedeutung der Angelegenheit
für den Beschwerdeführer sei unterdurchschnittlich. Der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers legte gegen diesen Vergütungsfestsetzungsbeschluss
keine Erinnerung ein.
Der Beschwerdeführer selbst legte gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss mit am 28. September 2018 beim Sozialgericht Nordhausen
eingegangenen Schriftsatz vom 23. September 2018 Erinnerung ein und machte geltend, dass es "eine bodenlose Dreistigkeit sei,
dass eine Justizinspektorin sich anmaßt, die Bedeutung der Angelegenheit als unterwertig einzustufen, wenn sie die Hintergründe
nicht kennt". Diese Erinnerung wies das Sozialgericht Nordhausen mit Beschluss vom 24. Juli 2019 - S 21 SF 292/18 E zurück und führte zur Begründung aus, dass die Erinnerung nicht zulässig sei. Der Beschwerdeführer sei durch die Vergütungsfestsetzung
unter keinem Gesichtspunkt beschwert, denn nach §
122 Abs.
1 Ziff. 3 der
Zivilprozessordnung (
ZPO) bewirke die Bewilligung der Prozesskostenhilfe, dass der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei
nicht mehr geltend machen könne. Allein dem beigeordneten Rechtsanwalt habe es freigestanden, gegen die ihn betreffende Festsetzung
vorzugehen. Hiervon habe er keinen Gebrauch gemacht. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 26. Juli 2019 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2018, eingegangen beim Sozialgericht Nordhausen am 11. Oktober 2018, hat der Beschwerdeführer
beantragt, die Ausführungen im Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 27. März 2018 betreffend das Klageverfahren S 24 AS 941/17 "die Bedeutung der Angelegenheit zur Durchsetzung der klägerischen Rechte gemäß § 37 SGB II sei unterwertig" für rechtswidrig zu erklären. In einem weiteren Schriftsatz vom 17. Oktober 2018 führte er aus, dass "die
Klage" gegen den Freistaat Thüringen erhoben worden sei, weil das Gericht erklärt habe, die Bedeutung der Angelegenheit zum
Verfahren S 24 AS 941/17 sei "nur von unterwertiger Bedeutung". Dies benachteilige ihn erheblich.
Nach Anhörung durch das Sozialgericht zur Verweisung an das Verwaltungsgericht Weimar führte der Beschwerdeführer, die Klärung
der Frage, ob seine Grundrechte bzw. rechtlichen Angelegenheiten "von weit unterwertiger Bedeutung seien" seien, sei nicht
auf der Basis des Verwaltungsrechts sondern auf Basis des Zivilrechts zu klären.
Mit Beschluss vom 24. Januar 2019 hat das Sozialgericht den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für unzulässig
erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Weimar verwiesen. Der Beschwerdeführer wende sich mit seiner Klage
gegen eine Formulierung im Vergütungsfestsetzungsbeschluss im Verfahren S 24 AS 941/17 und leite daraus die Verletzung von Grundrechten ab. Einen Bezug zu den gegen den Beschluss gegebenen Rechtsmitteln lasse
sich nicht herstellen. Mangels ausdrücklicher Zuweisung in §
51 des
Sozialgerichtsgesetzes sei der Rechtsweg zu den Sozialgerichten deshalb nicht eröffnet und die Generalklausel des §
40 Abs.
1 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO) einschlägig.
Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 29. Januar 2019 zugestellten Beschluss Beschwerde eingelegt. Das Verfahren sei unter
Berücksichtigung der Kostenfreiheit beim Sozialgericht eingeleitet worden. Im Falle einer wirksamen Verweisung sei es lediglich
als Entwurf für eine eventuelle Klage mit vorherigem PKH-Antrag zu werten. Die Formulierungen in dem Kostenfestsetzungsbeschluss
beinhalteten eine Verletzung der Fürsorgepflicht durch das Gericht gegenüber ihm.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und der Verfahrens
S 24 AS 941/17 und S 21 SF 292/18 E Bezug genommen.
II.
Entgegen der Annahme in dem Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 24. Januar 2019 ist der Verwaltungsrechtsweg nicht
nach §
40 Abs.
1 Satz 1
VwGO eröffnet. Nach §
40 Abs.
1 Satz 1
VwGO ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art der Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit
die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetze einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Die Zulässigkeit des Rechtswegs
richtet sich nach dem Streitgegenstand. Dieser wird durch den geltend gemachten prozessualen Anspruch, d.h. durch den Klageantrag
und den Klagegrund im Sinne eines bestimmten Lebenssachverhalts festgelegt. Voraussetzung für das Vorliegen einer verwaltungsgerichtlichen
Streitigkeit wäre daher die Geltendmachung eines Unterlassungs/Widerrufsbegehrens hinsichtlich einer Äußerung im hoheitlichen
Bereich. Denn es ist in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 4. Februar 1988
- 5 C 88/85, zitiert nach Juris) als auch des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 28. Februar 1978 - VI ZR 246/76, zitiert nach Juris) anerkannt, dass ein derartiges Begehren unter §
40 Abs.
1 VwGO fällt, wenn der Widerruf/die Unterlassung dienstlicher Äußerungen begehrt wird, die im - nicht durch Beziehungen bürgerlich-rechtlicher
Gleichordnung geprägten - hoheitlichen Bereich gefallen sind. Der Widerruf ist in diesen Fällen grundsätzlich in Form der
Folgenbeseitigungsklage im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen und zwar unmittelbar gegenüber der Körperschaft oder Behörde,
für die der Bedienstete, dessen Äußerung beanstandet worden ist, tätig geworden ist.
Rechtsschutzziel des Beschwerdeführers ist hier aber nicht der Widerruf einer Äußerung, sondern die Korrektur des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses
der Urkundsbeamtin vom 27. März 2018. Um dies zu erreichen wendet er sich gegen eine Formulierung in diesem Vergütungsfestsetzungsbeschluss
durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. Das Gewollte, also das mit der Klage verfolgte Prozessziel, ist im Wege der
Auslegung festzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - B 10 ÜG 4/16 R, zitiert nach Juris). In entsprechender Anwendung der Auslegungsregel des
§
133 BGB ist der wirkliche Wille zu erforschen. Dabei sind nicht nur der Wortlaut, sondern auch die sonstigen Umstände des Falles,
die für das Gericht und die anderen Beteiligten erkennbar sind, zu berücksichtigen, insbesondere der Inhalt der Gerichts-
und Verwaltungsakten. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass der Kläger unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsprinzips
alles begehrt, was ihm aufgrund des Sachverhalts rechtlich zusteht. Wie die Auslegung im Fall des Beschwerdeführers ergibt,
war und ist sein Klageziel auf eine Korrektur des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses unter Festsetzung einer höheren Vergütung
gerichtet. Bereits in der Erinnerung vom 23. September 2018 im Verfahren S 21 SF 292/18 E wandte er sich bei der gebotenen Auslegung seines Vorbringens dagegen, dass die Urkundsbeamtin im Rahmen der Vergütungsfestsetzung
die Bedeutung der Angelegenheit als unterdurchschnittlich eingestuft hatte. Ziel war es, eine höhere Vergütung für seinen
Prozessbevollmächtigten zu erstreiten. Dasselbe Ziel wird mit seinem am 11. Oktober 2018 eingegangenen, als "Klageschrift"
bezeichneten Schriftsatz verfolgt. Insoweit hat er im Gewand einer Klage lediglich seine dortige Argumentation aus dem Schriftsatz
vom 23. September 2018 im Verfahren S 21 SF 292/18 E wiederholt.
Eine Beeinträchtigung der Rechtsschutzgarantie des Art.
19 Abs.
4 GG ergibt sich nicht daraus, dass nach § 56 RVG nur der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers Erinnerung einlegen kann. Denn durch die Regelung des §
122 Abs.
1 S. 3
ZPO ist sichergestellt, dass der Beschwerdeführer durch die Vergütungsfestsetzung unter keinem Gesichtspunkt beschwert sein kann,
da sein Prozessbevollmächtigter nur die festgesetzten und von der Staatskasse zu übernehmenden Gebühren verlangen kann.
Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer mit seinem als "Klageschrift" bezeichneten Schriftsatz vom 11. Oktober 2018 der Sache
nach erneut eine Erinnerung gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle geltend gemacht
hat. Zur Entscheidung über die Erinnerung ist nach dem RVG aber dasjenige Gericht berufen, dessen Urkundsbeamter den Vergütungsfestsetzungsbeschluss erlassen hat. Das Sozialgericht
wird insoweit auch über die Frage zu entscheiden haben, ob der am 11. Oktober 2018 eingegangene Schriftsatz dem damals noch
laufenden Erinnerungsverfahren S 21 SF 292/18 E zuzuordnen war oder separat erfasst werden konnte.
Der Senat weist darüber hinausgehend darauf hin, dass auch für den Fall, dass dem Begehren des Beschwerdeführers ein eigenständiges
Unterlassungsbegehren zu entnehmen sein könnte, dies an der Eröffnung des Rechtswegs zu den Sozialgerichten nichts ändert.
Bei der Bestimmung des Rechtswegs ist maßgeblich darauf abzustellen, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für
die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge wesentlich von Bestimmungen des Verwaltungsrechts oder des Rechts der Vergütungsfestsetzung
nach dem RVG geprägt wird. Dabei kann im Einzelfall auch ein enger sachlicher Zusammenhang genügen, so dass es irrelevant ist, dass ein
geltend gemachter Widerrufs/Folgenbeseitigungsanspruch seine Grundlage in einer analogen Anwendung des §
1004 BGB findet. Die in dieser Weise vorzunehmende Abgrenzung weist das Streitverhältnis in diejenige Verfahrensordnung, die ihm nach
der gesetzgeberischen Wertung in der Sache am besten entspricht, und bewirkt zugleich, dass regelmäßig diejenigen Gerichte
anzurufen sind, die durch ihre Sachkunde und Sachnähe zur Entscheidung über den in Frage stehenden Anspruch besonders geeignet
sind (vgl. BSG, Beschluss vom 21. Juli 2016 - B 3 SF 1/16 R, zitiert nach Juris). Ebenso wie die Rückforderung einer Leistung der Rechtsnatur dieser Leistung folgt, folgen auch Ersatz-
oder Schadensersatzansprüche sowie Unterlassungsansprüche wegen Verletzung besonderer Verpflichtungen der Rechtsnatur, in
die das Rechtsverhältnis eingebettet ist und dem die besondere Verpflichtung entnommen ist. Maßgebendes Rechtsverhältnis ist
hier das Vergütungsfestsetzungsverfahren. Nur so kann auch den Besonderheiten hinsichtlich eines Unterlassungsbegehrens im
Rahmen gerichtlicher Entscheidungen Rechnung getragen werden. Ein Widerruf dienstlicher Äußerungen im Rahmen eines Vergütungsfestsetzungsbeschlusses
ist wie bei einer gerichtlichen Entscheidung im Wege der Dienstaufsicht nur möglich, wenn es um den Widerruf und die Unterlassung
aus Sicht des Beschwerdeführers ehrverletzender Äußerungen geht, soweit diese im Zusammenhang mit der richterlichen Tätigkeit
(hier der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle) gefallen sind und zugleich die Grenzen eines möglichen dienstaufsichtlichen
Einschreitens beachtet werden (vgl. dazu VG München, Urteil vom 10. November 2010 - M 18 K 10.4837, zitiert nach Juris). Denn
im Kernbereich der Rechtsprechungstätigkeit ist für dienstaufsichtliche Maßnahmen kein Raum, da andernfalls die Dienstaufsicht
die Entscheidungsfindung in der Sache, welche ausschließlich dem Richter oder hier der Urkundsbeamtin vorbehalten ist, an
sich ziehen würde. Dies hat zur Folge, dass der Argumentations- und Formulierungsspielraum des Richters in den schriftlichen
Urteilsgründen und der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle im Rahmen einer Vergütungsfestsetzung nicht der Dienstaufsicht unterliegt
(vgl. im Einzelnen BGH - Dienstgericht des Bundes, Beschluss vom 24. Juni 1991 - RiZ (R) 3/91, zitiert nach Juris).
Insoweit ist es ersichtlich ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer über die von ihm angestrengte Klage gegen die Begründung
der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 27. März 2018, wonach die Bedeutung der
Angelegenheit für den Kläger als unterdurchschnittlich zu werten ist, auf dem Umweg über ein Folgenbeseitigungsverlangen gesondert
einer gerichtlichen Überprüfung zuführt. Dies führte im Ergebnis dazu, dass die nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes allein möglichen Rechtsmittel gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss umgangen würden. Insoweit ist nur darauf hinzuweisen,
dass der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers von dem ihm allein nach dem RVG zustehenden Erinnerungsrecht gegen die Vergütungsfestsetzung keinen Gebrauch gemacht hat. Dem Prozessbevollmächtigten wäre
es unschwer möglich gewesen, im Erinnerungsverfahren eine Überprüfung dahingehend zu erhalten, ob die Auffassung der Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle, dass die Bedeutung der Angelegenheit in dem Verfahren S 24 AS 941/17 von unterdurchschnittlicher Bedeutung sei, zutreffend ist oder nicht.
Das Beschwerdeverfahren erfordert grundsätzlich eine isolierte Kostenentscheidung nach §
197a Abs.
1 Satz 1
SGG (vgl. BSG, Beschluss v. 01.04.2009 - B 14 SF 1/08 R, zitiert nach Juris). Es ist aber zu beachten, dass ein Erinnerungsverfahren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorliegt. Nach § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG ist das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde gebührenfrei und Kosten werden nicht erstattet. Diese gesetzgeberische
Grundentscheidung ist auch bei Rechtswegstreitigkeiten im Zusammenhang mit Erinnerungen zu beachten.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der weiteren Beschwerde an das BSG liegen nicht vor.