Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung für ein beim Sozialgericht
Meiningen anhängig gewesenes Verfahren (S 4 AS 1924/11). Der Beschwerdeführer erhob am 10. August 2011 für den Kläger Klage gegen den Überprüfungsbescheid vom 15. März 2011 des
beklagten Jobcenters hinsichtlich der Leistungen für die Zeit vom 1. Februar 2007 bis 31. Juli 2008 und den Widerspruchsbescheid
vom 14. Juli 2011. In letzterem war der Rückforderungsbetrag von 157,56 Euro auf 145,15 Euro reduziert worden; zu erstatten
seien 50 v.H. der notwendigen Aufwendungen. Der Beschwerdeführer wandte sich gegen sie und beantragte die Abänderung insoweit,
dass vom Kläger "Leistungen nach dem SGB II nur in gesetzlicher Höhe zurückgefordert" werden sollten. Inhaltlich rügte er den Ansatz für die Kosten der Unterkunft (KdU).
Mit Beschluss vom 23. Februar 2013 bewilligte das Sozialgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) und ordnete den Beschwerdeführer
bei. In der Sitzung am 4. März 2013 verhandelte das Sozialgericht die Klage mit weiteren 19 Verfahren des Klägers, seiner
Frau und ihrer Kinder von 9:00 Uhr bis 10:54 Uhr. Nach der Niederschrift schlossen die Beteiligten für die Verfahren S 4 AS 1911/11, S 4 AS 1912/11, S 4 AS 1913/11, S 4 AS 1914/11, S 4 AS 1923/11, S 4 AS 1924/11, S 4 AS 1929/11, S 4 AS 1930/11, S 4 AS 1931/11, S 4 AS 1978/11, S 4 AS 1979/11 und S 4 AS 1980/11 folgenden Vergleich: "1. Die Beklagtenvertreter verpflichten sich binnen vier Wochen für die streitgegenständlichen Zeiträume
die Kosten der Unterkunft unter Zugrundelegung des in der mündlichen Verhandlung Besprochenen neu zu berechnen. Die Berechnungen
werden sodann dem Klägervertreter zugesandt, der sich verpflichtet, diese zu prüfen und evtl. von ihm weitere erkannten Probleme
dem Beklagten unverzüglich mitzuteilen. Die Prüfung wird binnen drei Wochen nach Zusendung der Berechnungen erfolgen. 2. Der
Beklagte trägt in diesem Verfahren 30 % der notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Kläger mit Ausnahme der Verfahren,
in denen in den Widerspruchsverfahren eine höhere Kostenquote den Klägern zugesprochen wurde. In diesen Verfahren bleibt es
dann bei der Kostenquote aus dem Widerspruchsbescheid. 3. Die Verfahren sind im Übrigen erledigt."
Mit seiner Kostenrechnung vom 29. April 2013 machte der Beschwerdeführer folgende Gebühren geltend:
Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG
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170,00 Euro
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Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG
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200,00 Euro
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Einigungsgebühr Nr. 1006 VV-RVG
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190,00 Euro
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Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld
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4,39 Euro
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Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV-RVG
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20,00 Euro
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Zwischensumme
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584,39 Euro
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Umsatzsteuer
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111,03 Euro
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Gesamtbetrag
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695,42 Euro
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Mit "Kostenfestsetzungsbeschluss" (richtig: Vergütungsfestsetzungsbeschluss) vom 12. August 2014 setzte die Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle (UdG) die Vergütung auf 475,27 Euro fest und berücksichtigte die Verfahrens- und Terminsgebühr jeweils
nur in Höhe von 50 v.H. der Mittelgebühr.
Dagegen hat der Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt und vorgetragen, die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger sei
weit überdurchschnittlich gewesen, denn es sei um das absolute Existenzminimum gestritten worden. In derartigen Fällen sei
nach der Rechtsprechung des BSG von einer überdurchschnittlichen Bedeutung auszugehen. Auch der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei zumindest durchschnittlich
gewesen. Das Sozialgericht Nordhausen habe in einem Beschluss vom 19. Dezember 2013 - S 8 AL 2234/12 darauf hingewiesen, dass für die Festsetzung der Mittelgebühr die Schriftsätze keinen "ungewöhnlichen Umfang" haben müssten.
Das Sozialgericht Nordhausen habe auch entschieden (Beschluss vom 22. Januar 2014 - S 31 AS 914/13), dass es in der Natur der Sache in sozialgerichtlichen Verfahren liege, dass immer wieder gleiche/ähnliche Sachverhalte
eingeklagt werde und wegen Textbausteinen und formularmäßigen Schriften die Mittelgebühr nicht herabgesetzt werden könne.
Der Beschwerdegegner hat ebenfalls Erinnerung eingelegt und vorgetragen, die Verfahrensgebühr müsse wegen der Synergieeffekte
bei mehreren Klagen mit jeweils in großen Teilen identischer Begründung um weitere 30 v.H. gekürzt werden. Für die Einigungsgebühr
sei eine um 50 v.H. geminderte Mittelgebühr angemessen.
Mit Beschluss vom 10. Juni 2015 hat das Sozialgericht die Erinnerung des Beschwerdeführers zurückgewiesen und auf die Erinnerung
des Beschwerdegegners die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung auf 362,22 Euro festgesetzt und im Übrigen dessen Erinnerung
zurückgewiesen. Zu Recht habe die UdG die Verfahrensgebühr auf 50 v.H. der Mittelgebühr festgesetzt. Der Umfang der anwaltlichen
Tätigkeit sei unter Berücksichtigung der Synergieeffekte unterdurchschnittlich gewesen. Gleiches gelte für die Schwierigkeit
der anwaltlichen Tätigkeit und die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger. Die weitere Verringerung der Verfahrensgebühr
entsprechend dem Antrag des Beschwerdegegners komme nicht in Betracht. Die UdG habe aber die Einigungsgebühr zu hoch angesetzt;
angemessen sei nach der Rechtsprechung des Thüringer Landessozialgerichts (Beschluss vom 6. Januar 2015 - L 6 SF 1221/14 B) die halbe Mittelgebühr.
Gegen den am 23. Juni 2015 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 25. Juni 2015 Beschwerde eingelegt und gerügt,
er sei hinsichtlich der Anschlussbeschwerde des Beschwerdegegners nicht angehört worden. Im Übrigen hat er im Ergebnis seine
Begründung aus dem Erinnerungsverfahren wiederholt. Er könne die Kürzung der Verfahrensgebühr nicht nachvollziehen. Er habe
mehrere Rücksprachen mit "den Klägern" geführt und später einen weiteren Schriftsatz im Rahmen der Umsetzung des Vergleichs
an die Beklagte gefertigt. Aufgrund des Vergleichs und des nachfolgenden Schriftverkehrs sei davon auszugehen, dass "den Klägern"
in den 12 Verfahren, auf die sich der Vergleich bezogen habe, 1.993,20 Euro nachzuzahlen sei. Eine Vermengung der Einigungsgebühr
mit der Verfahrens- und Terminsgebühr sei zu vermeiden.
Der Beschwerde ist der Beschwerdegegner entgegen getreten und hat vorgetragen, Tätigkeiten nach Abschluss des gerichtlichen
Verfahrens im Rahmen der PKH seien nicht zu berücksichtigen. Nachdem der Beschwerdeführer die Klage nicht beziffert habe,
könne der Vortrag zu einer Nachzahlung in der vorgetragenen Höhe nicht nachvollzogen werden.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 24. September 2015) und sie dem Thüringer Landessozialgericht
vorgelegt.
II.
Zuständig für die Entscheidung ist nach der Geschäftsverteilung des Thüringer Landessozialgerichts in Verbindung mit der Geschäftsverteilung
des 6. Senats der Senatsvorsitzende.
Anzuwenden ist das RVG in der Fassung bis 31. Juli 2013 (a.F.), weil die Auftragserteilung an den Beschwerdeführer vor dem 1. August 2013 erfolgt
ist (§ 60 Abs. 1 S. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG))
Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 statthaft (vgl.
u.a. Senatsbeschluss vom 4. Juni 2015 - L 6 SF 472/15 B m.w.N.) und zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 Euro und die Frist des §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 3 RVG ist gewahrt. Zur Vollständigkeit wird darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelbelehrung im Beschluss der Vorinstanz unrichtig
ist. Die Beschwerde war beim Sozialgericht Meiningen (nicht: Sozialgericht Frankfurt am Main) einzulegen. Zudem ist die elektronische
Einlegung der Beschwerde im bisher nicht durch Rechtsverordnung der Landesregierung im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit zugelassen.
Die Beschwerde ist unbegründet. Soweit der Beschwerdeführer eine fehlerhafte Anhörung der Vorinstanz rügt, wurde dieser Fehler
geheilt.
Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Beitragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der
Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Das Sozialgericht hatte dem Kläger mit Beschluss vom 23. Februar 2013 PKH gewährt. Er war kostenprivilegierter Beteiligter
i.S.d. §
183 S. 1 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) und die Anwendung des GKG scheidet aus (§
197a Abs.
1 S. 1
SGG). Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen
Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem
Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten
zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm
nach allgemeiner Meinung ein Spielraum (Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R m.w.N., nach juris; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschluss vom 26. November 2008 - L 6 B 130/08 SF). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Senatsbeschluss 14. Februar 2011 - L 6 SF 1376/10 B); dann erfolgt - wie hier - eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren.
Zu Recht hat die Vorinstanz die Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG in Höhe der halben Mittelgebühr (85,00) festgesetzt. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war im Vergleich mit den übrigen
sozialgerichtlichen Verfahren (vgl. Senatsbeschluss vom 18. August 2011 - L 6 SF 872/11 B) unterdurchschnittlich. Zu berücksichtigen ist der zeitliche Aufwand, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieben
hat und objektiv verwenden musste (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R, nach juris). Der durchschnittliche Umfang orientiert sich am Leitbild der zugehörigen Verfahrensordnung am Ablauf eines
Verfahrens (vgl. Senatsbeschluss vom 13. August 2015 - L 6 SF 515/15 B; Hartmann in Kostengesetze, 43. Auflage 2013, § 14 RVG Rdnr. 3), jeweils bezogen auf das in der jeweiligen Gebührenziffer umschriebene Tätigkeitsfeld. Zu bedeutenden Rechtsproblemen,
Gutachten oder medizinischen Unterlagen hatte der Beschwerdeführer nicht Stellung zu nehmen. Er fertigte zwei Schriftsätze,
die in großen Teilen identisch sind mit denen in anderen Verfahren des Klägers und Mitgliedern seiner Bedarfsgemeinschaft
(S 4 AS 1914/11, S 4 AS 1924/11, S 4 AS 1929/11, S 4 AS 1980/11). Der daraus resultierende Synergieeffekt mindert den Aufwand im konkreten Verfahren erheblich (vgl. Senatsbeschlüsse vom
7. April 2015 - L 6 SF 145/15 B und 26. Juni 2013 - L 6 SF 654/13 B m.w.N.).
Nicht zu berücksichtigen ist der Schriftverkehr mit der Beklagten nach Beendigung des Klageverfahrens, denn die Bewilligung
der PKH wirkt nur bis zum Zeitpunkt des endgültigen Abschlusses des Verfahrens im Rechtszug (vgl. Senatsbeschluss vom 21.
Dezember 2015 - L 6 SF 1225/15 B; Ebert in Mayer/Kroiß, RVG, 6. Auflage 2013, § 48 Rdnr. 52). Er endete hier mit Abschluss des Vergleichs (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2015 - L 6 SF 1225/15 B). Nachdem der Beschwerdeführer auch in anderen Verfahren (L 6 SF 1225/15 B (S 4 AS 1924/11), L 6 SF 1227/15 B (S 4 AS1911/11), L 6 SF 1228/15 B (S 4 AS 1929/11), L 6 SF 1229/15 B (S 4 AS 1914/11)) wortgleich "mehrere Rücksprachen mit den Klägern" vorgetragen hat, können sie einzelnen Verfahren nicht zugeordnet werden.
Erst Recht gilt dies für das Verfahren S 4 AS1924/11, an dem nur der Kläger beteiligt war. Es kommt dann nicht darauf an,
dass der Vortrag Beschwerdeführers zudem inhaltlich völlig ungenau ist.
Die vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidungen des Sozialgerichts Nordhausen führen nicht zu einem anderen Ergebnis. Ein
durchschnittlicher anwaltlicher Aufwand ist im Hauptsacheverfahren aus den Schriftsätzen gerade nicht erkennbar. Die Ansicht
der UdG im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. Januar 2014 - S 31 AS 914/13, es liege "in der Natur der Sache", dass im Rahmen sozialgerichtlicher Verfahren immer wieder die gleichen Sachverhalte eingeklagt
werden und eine Arbeitsweise mit Textbausteinen und "formularmäßigen Schriften" nur rationell sei, ist nicht nachvollziehbar.
Vergleichsmaßstab sind alle sozialgerichtliche Verfahren (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Februar 2015 - L 6 SF 25/15 B m.w.N.). Unterschiedliche Problematiken bestehen im SGB II und auch in anderen Rechtsgebieten häufig (z.B. bei medizinischen Problemen). Im Übrigen ist der Umfang der anwaltlichen
Tätigkeit bei der Verwendung von identischen bereits zuvor verwendeten Ausführungen in den Schriftsätzen regelmäßig niedriger
als bei Formulierungen unter Berücksichtigung des Einzelfalls.
Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit war, wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, im Vergleich mit den sonstigen
Verfahren vor den Sozialgerichten unterdurchschnittlich. Unterdurchschnittlich war auch die Bedeutung der Angelegenheit für
den Kläger. Abzustellen ist auf die unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche
Bedeutung für den Auftraggeber, nicht aber für die Allgemeinheit (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R, nach juris). Eine besondere Bedeutung ergibt sich nicht daraus, dass im Hauptsacheverfahren um Ansprüche nach dem SGB II gestritten wurde, denn wesentlich ist die Höhe der geltend gemachten Ansprüche (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2012 - L 6 SF 467/12 B und 18. März 2011 - L 6 SF 1418/10 B). Den geltend gemachten Anspruch hat der Beschwerdeführer im Klageverfahren aber nicht beziffert. Seine Höhe ergibt sich
auch nicht aus der Höhe der Rückforderung, denn weder dem Klageantrag noch der Begründung ist zu entnehmen, ob sich der Kläger
gegen den Gesamtbetrag oder Teile wendete (Rückforderung "nur in gesetzlicher Höhe"). Dann kann keine durchschnittliche Bedeutung
unterstellt werden. Die Behauptung des Beschwerdeführers, aufgrund des Vergleichs sei für 12 Verfahren 1.993,20 Euro nachgezahlt
worden, ist aus der Gerichtsakte nicht nachvollziehbar; im Kostenverfahren sind dann weitere Ermittlungen nicht angebracht.
Im Übrigen kann es nur auf die auch unter Berücksichtigung des Vortrags weiterhin nicht bekannte Bedeutung des konkreten Verfahrens
S 4 AS 1924/11 ankommen.
Deutlich unterdurchschnittlich waren die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers. Ein besonderes Haftungsrisiko
ist nicht ersichtlich.
Der Senat schließt sich der Ansicht der Vorinstanz an, dass die Gebühr Nr. 1006 VV-RVG nur in Höhe der halben Mittelgebühr angemessen ist. Angesichts der Ausführungen zur Bemessung der Verfahrensgebühr kommt
eine höhere als die bereits zuerkannte Gebühr nicht in Betracht. Gleiches gilt für die Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war angesichts der Dauer des Termins von 5,7 Minuten (114 Minuten: 20 Verfahren) deutlich
unterdurchschnittlich. Hinsichtlich der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit für den
Kläger, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse und das Haftungsrisiko wird auf die Ausführungen zur Verfahrensgebühr
verwiesen.
Zu vergüten sind weiter die zwischen den Beteiligten nicht streitige Pauschale Nr. 7002 VV-RVG, die Fahrtkosten und das Anwesenheitsgeld und die Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV-RVG).
Damit errechnet sich die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung wie folgt:
Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG
|
85,00 Euro
|
Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG
|
100,00 Euro
|
Einigungsgebühr Nr. 1006, 1005 VV-RVG
|
95,00 Euro
|
Auslagen 7002 VV-RVG
|
20,00 Euro
|
Fahrtkosten, Abwesenheitsgeld
|
4,39 Euro
|
Zwischensumme
|
304,39 Euro
|
Umsatzsteuer
|
57,83 Euro
|
Gesamtsummer
|
362,22 Euro
|
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).