OLG Bamberg, Beschluss vom 11.08.1998 - 2 UF 169/98
1. 1. Die §§ 42, 43 SGBVIII regeln die rechtlichen und fachlichen Anforderungen an eine zeitlich befristete Krisenintervention
mittels Inobhutnahme durch das Jugendamt. Es handelt sich dabei um Befugnisnormen für staatliche Eingriffe in das elterliche
Sorgerechts bzw. die allgemeine Handlungsfreiheit von Pflegeeltern. Soweit darin die Herbeiführung einer Entscheidung des
Vormundschaftsgerichts, nunmehr des Familiengerichts, verlangt wird, ist ihm dadurch keineswegs die Aufgabe zugewiesen, die
Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme zu überprüfen oder deren Fortdauer anzuordnen. Das Gericht hat vielmehr die notwendigen sorgerechtlichen
Maßnahmen im Anschluß an die Inobhutnahme zu treffen.
2. Ist der vom Vormundschaftsgericht entschiedene Sachverhalt geprägt vom Streit zwischen leiblichen Eltern und Pflegeeltern
eines Kindes, ohne dass sich aus der Entscheidung des Erstgerichts ersehen ließe, dass dies dem Erstgericht bewusst war, dann
ist gegen diese Entscheidung nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung das Rechtsmittel statthaft, das gegen die richtigerweise
zu treffende Entscheidung gegeben gewesen wäre (hier: Herausgabeanordnung nach §
1632 Abs.
1
BGB).
3. Ist die Entscheidung am 02.07.1998 zugestellt worden, dann gilt für das Rechtsmittel nach Art.15 § 1 Abs. 2
KindRG das neue Recht. Statthaft ist somit die befristete Beschwerde nach § 621e
ZPO zum OLG.
4. Stützt das Erstgericht seine Entscheidung in erster Linie auf ein Gutachten, ohne den Beteiligten Gelegenheit gegeben zu
haben, zuvor vom Inhalt des Gutachtens Kenntnis zu nehmen, so stellt dies ein Verstoß gegen Art.
103 Abs.
1
GG dar, der zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht führt.
5. Hat ein (hier:5-jähriges) Kind von der Geburt an bei Pflegeeltern gelebt, weil die Erziehungsfähigkeit der Eltern sehr
zweifelhaft war, dann ist zur Vorbereitung einer Rückführung des Kindes gegen den Willen der Pflegeeltern die Einholung eines
kinderpsychologischen Gutachtens notwendig, das sich außer mit der Erziehungsfähigkeit der Eltern auch mit den Modalitäten
einer eventuellen Rückführung des Kindes auseinanderzusetzen hat.
6. Das Gericht hat die Möglichkeit von Besuchsregelungen zugunsten der Eltern und eventuell zur Gewährleistung des Kindeswohls
Schutzmaßnahmen auf der Basis des §
1632 Abs.
4
BGB ins Auge zu fassen.
Fundstellen: DRsp I(167)441j, FamRZ 1999, 663, OLGReport-Bamberg 1999, 57
Normenkette: ,
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KindRG Art. 15 § 1
,
SGB VIII § 42, § 43
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