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OLG Bamberg, Beschluss vom 21.10.1994 - 7 WF 134/94
1. Eine Abänderung der ursprünglichen Prozeßkostenhilfeentscheidung zu Lasten der armen Partei nach § 120 Abs. 4 ZPO ist nicht nur dann möglich, wenn die Partei nunmehr die Kosten der Prozeßführung aus ihrem einsatzfähigen Vermögen aufbringen kann, sondern auch dann, wenn die Partei in Kenntnis der Tatsache, daß sie Mittel zur Prozeßführung benötigt, Vermögen vermindert, indem sie Vermögenswerte weggibt, ohne daß hierfür ein unabweisbares Bedürfnis besteht. Im letzteren Fall reicht aber grob fahrlässiges Verhalten nicht aus.
2. Schafft die Partei mit dem ihr aus dem Zugewinnausgleich zugeflossenen Kapitalbetrag (hier 80.000 DM) Wohnraum für sich und zwei minderjährige Kinder, so entspricht dies wirtschaftlicher Vernunft und unterliegt dem Schutzgedanken des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG. Eine Abänderung kommt in einem solchen Fall demnach nicht in Frage, da kein durchgreifender Grund erkennbar ist, den vorliegenden Fall anders zu behandeln als den Fall, in dem der Partei der Wohnraum unmittelbar zugefallen wäre.
Fundstellen: FamRZ 1995, 1590
Normenkette:
BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 7
,
ZPO § 120 Abs. 4