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OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.02.2015 - 13 UF 258/13
Umfang der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsschuldners gegenüber minderjährigen Kindern Berücksichtigung hoher Wegekosten
1. Die grundsätzliche Obliegenheit, zum Bestreiten des Mindestunterhalts eine andere, besser bezahlte Anstellung zu suchen, wird durch das Risiko begrenzt, dass mit dem Wechsel aus einer gesicherten in eine neue und eine entsprechend unsichere Anstellung verbunden ist. Der Unterhaltsschuldner darf nach einer langen Zeit (hier: 20 Jahre) bei demselben Arbeitgeber seine Anstellung für so gesichert halten, dass er sie selbst dann nicht aufgeben müsste, wenn ein anderer, besser bezahlter Arbeitsplatz zur Verfügung stünde.
2. Der gesteigerten Erwebsobliegenheit gegenüber minderjährigen Kindern entspricht eine Obliegenheit zur Minderung des Aufwandes. Danach kann der Unterhaltsschuldner verpflichtet sein, hohe Wegekosten, die sein Einkommen mindern, dadurch zu reduzieren, dass er näher an den Arbeitsort zieht.
Fundstellen: FuR 2015, 4
Normenkette: ,
Vorinstanzen: AG Senftenberg 03.07.2013 31 F 62/11
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 3. Juli 2013 abgeändert:
Die Urkunde des Landkreises E... vom 22. März 2005, Urkunden-Reg.-Nr. ..., wird dahin abgeändert, dass der Antragsteller verpflichtet ist, an den Antragsgegner ab 1. Dezember 2011 monatlich im Voraus Kindesunterhalt in Höhe des jeweiligen Mindestunterhalts der jeweils zutreffenden Altersstufe
1612 a I BGB) unter Anrechnung der Hälfte des staatlichen Kindergeldes zu zahlen.
Der Antragsteller wird außerdem verpflichtet, an den Antragsgegner 585 Euro sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für das Jahr auf Monatsbeträge von 38 Euro seit dem jeweils Zweiten der Monate Januar bis Mai 2010 und auf Monatsbeträge von 94 Euro seit dem jeweils Zweiten der Monate Juni 2010 bis November 2011 zu zahlen.
Im Übrigen werden der Antrag des Antragsgegners abgewiesen und seine Beschwerde zurückgewiesen.
Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller 87 Prozent und der Antragsgegner 13 Prozent.
Dieser Beschluss ist sofort wirksam, soweit der Antragsgegner gegen den Antragsteller eine Forderung vollstreckt, die im Monat vor dem Anbringen des Vollstreckungsantrages oder später fällig geworden ist oder fällig wird.
Der Wert des Verfahrens erster Instanz und der Wert des Beschwerdeverfahrens werden auf je 5.044 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: