OLG Celle, Beschluss vom 25.08.1998 - 12 WF 170/98
Im Falle der Rückabtretung von nach § 91 Abs. 1
BSHG übergegangenen Unterhaltsansprüchen durch den Träger der Sozialhilfe entsteht für den Unterhaltsberechtigten gegen den Träger
der Sozialhilfe nach §
669
BGB ein Anspruch auf Zahlung eines Prozesskostenvorschußes, so daß mangels Bedürftigkeit keine Prozeßkostenhilfe für eine Unterhaltsklage
gewährt werden kann.
Fundstellen: FamRZ 1999, 1284, MDR 1999, 101, OLGReport-Celle 1998, 322