Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen durch Dritte aus übergegangenem
Recht
Zulässigkeit der mit der fehlenden Leistungsfähigkeit des Antragsgegners begründeten Beschwerde des Unterhaltsschuldners gegen
die Festsetzung des Unterhalts Minderjähriger im vereinfachten Verfahren
Gründe:
I.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht auf Antrag des Antragstellers vom 06.08.2015, beim Familiengericht
eingegangen am 11.08.2015, im vereinfachten Verfahren gegen den Antragsgegner (lediglich) rückständigen Kindesunterhalt für
die Zeit vom 01.09.2014 bis 31.07.2015 für dessen Tochter F. S., geboren am 01.08.1997, festgesetzt.
Gegen die am 14.11.2015 zugestellte Entscheidung hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 30.11.2015 am 14.12.2015 beim Familiengericht
Beschwerde eingelegt. Er wendet erstmals im Beschwerdeverfahren ein, dass es ihm ab Februar 2015 nicht möglich gewesen sei,
den geforderten Unterhalt zu zahlen. Das Jobcenter habe bei seinem ehemaligen Arbeitgeber eine Lohnpfändung beantragt, so
dass ihm im Ergebnis nur noch 850,00 € im Monat zum Leben übrig geblieben seien. Außerdem sei er seit dem 01.06.2015 arbeitslos.
Das Familiengericht hat den Antragsgegner mit Verfügung vom 18.12.2015 darauf hingewiesen, dass er seine Beschwerde gemäß
§ 256 Satz 2 FamFG nach Verfügung des Festsetzungsbeschlusses nicht (mehr) auf die von ihm geltend gemachte Leistungsunfähigkeit stützen könne.
Nachdem der Antragsgegner der Anregung des Familiengerichts, seine Beschwerde kostenfrei zurückzunehmen, nicht gefolgt ist,
hat es die Beschwerde dem Senat zur Entscheidung vorgelegt
II.
1.
Gemäß § 493 Abs. 2 FamFG sind auf vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, die - wie hier - bis zum 31.12.2016 beantragt wurden,
die §§ 249 bis 260 FamFG in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
2.
Die gemäß §§ 256, 58 FamFG statthafte Beschwerde ist form- und fristgerecht erhoben (§§ 63, 64 FamFG). Sie ist jedoch im Übrigen unzulässig, denn eine Beschwerde gemäß § 256 FamFG ist nur bei Vorliegen der in § 256 Satz 1 FamFG genannten Beschwerdegründe zulässig (Lorenz in Zöller,
ZPO, 31. Aufl., FamFG, § 256, Rdn. 3 und 16; BGH FamRZ 2008, 1433 f., für die vor dem 01.09.2009 geltende Rechtslage). Entsprechende zulässige Beschwerdegründe sind jedoch nicht vorgetragen,
so dass die Beschwerde zu verwerfen ist (Lorenz in Zöller,
ZPO, 31. Aufl., FamFG, § 256, Rdn. 16; OLG Brandenburg FamRZ 2016, 1804; FamRZ 2014, 681 f.; OLG Bremen, Beschluss vom 29.6.2012 - 4 UF 62/12, BeckRS 2012, 17791; OLG Jena, FamRZ 2015, 1513; OLG Hamm, Beschluss vom 2.2.2011 - 8 WF 251/10, BeckRS 2011, 06368; OLG Naumburg, Beschluss vom 8.6.2011 - 3 UF 37/11, BeckRS 2011, 29322; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 23.6.2010 - 9 UF 45/10, BeckRS 2010, 17284; OLG Köln, Beschluss vom 2.5.2012 - 4 WF 46/12, BeckRS 2012, 11011). Im Einzelnen:
a) Nach § 256 FamFG kann mit der Beschwerde gegen den im vereinfachten Verfahren ergangenen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss neben der Unzulässigkeit
des vereinfachten Festsetzungsverfahrens (§ 252 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FamFG), einer unrichtigen Berechnung des Unterhalts nach Zeitraum und Höhe (§ 252 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 FamFG) und einer Unrichtigkeit der Kostengrundentscheidung (§ 252 Abs. 1 Satz 2 FamFG) oder Kostenfestsetzung lediglich geltend gemacht werden, dass das Familiengericht die Zulässigkeit von (rechtzeitig erhobenen)
Einwendungen nach § 252 Abs. 2 FamFG unrichtig beurteilt hat. Wird das Rechtsmittel nicht auf diese Anfechtungsgründe gestützt, so ist es unzulässig. Dies ist
hier der Fall:
Die vom Antragsgegner erstmals mit der Beschwerde erhobenen Einwendungen betreffen ausschließlich die Frage der mangelnden
Leistungsfähigkeit. Diese Einwendungen hätte der Antragsgegner vor der Festsetzung des Unterhalts durch den familiengerichtlichen
Beschluss erheben müssen (§ 256 Abs. 2 FamFG). Dies ist jedoch nicht geschehen. Er hat auf die Hinweisverfügung des Familiengerichts vom 21.08.2015, ihm zugestellt am
01.10.2015, nicht reagiert. Soweit erstmals mit dem Beschwerdeverfahren der Einwand der mangelnden Leistungsfähigkeit vorgebracht
worden ist (der im Übrigen auch im erstinstanzlichen Verfahren nach § 252 Abs. 2 Satz 3 FamFG ohnehin nur hätte erhoben werden können, wenn zugleich unter Verwendung des eingeführten Formulars seitens des Antragsgegners
Auskunft über seine Einkünfte, sein Vermögen und seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Übrigen erteilt und
entsprechende Belege überreicht worden wären), ist vom Familiengericht im Rahmen des vereinfachten Verfahrens auf Festsetzung
von Kindesunterhalt der Umstand der mangelnden Leistungsfähigkeit nicht übergangen worden. Demnach ist die Beschwerde unzulässig.
b) Soweit in der Rechtsprechung und Literatur in diesem Fall die Unbegründetheit der Beschwerde angenommen wird (OLG Frankfurt,
Beschluss vom 03.06.2015 - 2 UF 141/15 und vom 20.04.2015 - 3 WF 12/15 -, zitiert nach juris; OLG Brandenburg, Rechtspfleger 2015, 74 f.; Schwedhelm in Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl. 2017, § 256 Rdn. 1) vermag sich der Senat dem nicht (mehr) anzuschließen, zumal der Gesetzgeber mit der ab 01.01.2017 in Kraft getretenen
Neufassung der Vorschrift die Beschwerde ausdrücklich als unzulässig bezeichnet hat (§ 256 Satz 2 n.F.). Nach der Gesetzesbegründung
(BT-Drucks. 18/5918, S. 21)
"wird mit Satz § 256 Satz 2 FamFG n.F. anstelle der bisherigen Formulierung die Unzulässigkeit der Beschwerde ausdrücklich vorgesehen, wenn sie sich auf Einwendungen
nach § 252 Absatz 2 bis 4, die nicht erhoben waren, bevor der Festsetzungsbeschluss erlassen war, stützt".
Die Formulierung "ausdrücklich" lässt aus Sicht des Senats letztlich nur den Schluss zu, das dies bereits mit der vorangegangenen
Formulierung bezweckt war und insoweit aus Sicht des Gesetzgebers lediglich Klarstellungsbedarf bestand.
c) Der Festsetzung durch das Familiengericht im vereinfachten Verfahren steht schließlich nicht entgegen, dass das Familiengericht
ausschließlich auf den Antragsteller gemäß § 33 SGB II übergegangenen rückständigen Unterhalt des vor Antragstellung volljährig gewordenen Kindes festgesetzt hat.
aa) Das vereinfachte Verfahren ist stets zulässig, wenn - wie hier - die Festsetzung von Unterhalt für die Zeit der Minderjährigkeit
beantragt wird, selbst wenn das Kind bei Antragstellung volljährig ist (Hütter in Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 2. Aufl. 2013, zu § 249 Rdn. 6). Insoweit stellt § 249 Abs. 1 FamFG klar, dass auf Antrag der Unterhalt eines minderjährigen Kindes im vereinfachten Verfahren festgesetzt werden kann, und nicht
etwa, dass auf Antrag eines minderjährigen Kindes dessen Unterhalt in diesem Verfahren durchgesetzt werden könne (vgl. hierzu
BGH, FamRB 2006, 143, zitiert nach juris Rdn. 21).
bb) Es ist aus Sicht des Senats auch nicht unzulässig, dass das Familiengericht ausschließlich rückständigen Unterhalt tituliert
hat.
(1) Die Möglichkeit, den Unterhaltsschuldner im vereinfachten Verfahren zur Zahlung rückständigen Unterhalts zu verpflichten,
ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut, der die Geltendmachung rückständigen Unterhalts von der gleichzeitigen Beantragung
laufenden Unterhalts nicht abhängig macht. Eine Einschränkung dahin, dass eine Festsetzung von Unterhaltsrückständen nur in
Kombination mit künftig fälligen Ansprüchen beantragt werden könne, lässt sich dem Wortlaut nicht entnehmen (Macco in: Münchner
Kommentar, FamFG, 2. Aufl. 2013, §
249 Rdn. 8; Coester-Waltjen, Münchner Kommentar,
ZPO, 3. Aufl. 2007, § 645
ZPO Rdn. 9; i.E. ebenso Hütter in Bork/Jacoby, Schwab, FamFG, 2. Aufl. 2013, § 249 Rdn. 11). Nach § 250 Abs. 1 FamFG muss der Antrag auf Festsetzung des Unterhalts im vereinfachten Verfahren für den Fall, dass Unterhalt für die Vergangenheit
verlangt wird, lediglich die Angabe enthalten, wann die Voraussetzungen des §
1613 Abs.
1 oder Abs.
2 Nr.
2 BGB eingetreten sind. Diesen Anforderungen ist der Antragsteller nachgekommen.
(2) Soweit in Rechtsprechung und Literatur demgegenüber vertreten wird, dass die ausschließliche Geltendmachung rückständigen
Unterhalts der Intention des Gesetzgebers (so Schmidt in Wendl/Dose, 9. Aufl., § 10 Rdn. 693a) und/oder dem Sinn und Zweck
des vereinfachten Verfahrens (so OLG Naumburg, FamRZ 2002, 1045 f.; Vogel in FF 2009, 285 ff.; Bömelburg in Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl. 2014, § 249 Rdn. 10; Maier in Johannsen/Henrich, Familienrecht, FamFG, 6. Aufl. 2015, 249 Rdn. 2; ohne nähere Begründung: Giers in Keidel, FamFG, 19. Aufl., § 250 Rdn. 5; Lorenz in Zöller, FamFG, 31. Aufl. 2015, Rdn. 3; Roßmann in Horndasch/Viefhues, FamFG, 3. Aufl. 2013, § 250 Rdn. 5; Schwedhelm in Bahrenfuss, Berliner Kommentar, FamFG, 2. Aufl. 2013, § 250 Rdn. 7) widerspreche, vermag sich der Senat dem letztlich nicht anzuschließen.
Der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 3/7338, S. 17 bis 23, S. 38 bis 44) lässt sich lediglich entnehmen, dass mit der Einführung
des vereinfachten Verfahrens für sämtliche minderjährigen Kinder ein schnelles und einfach ausgestaltetes Verfahren vor dem
Rechtspfleger zur Erlangung eines Vollstreckungstitels über den Regelunterhalt geschaffen werden soll (BT-Drucks. 13/7338,
S. 19). Ferner wird in der Gesetzesbegründung folgendes ausgeführt:
In § 646 Abs. 1 Nr. 4
ZPO a.F. (§ 250 Abs. 1 Nr. 4 FamFG) ist der Zeitpunkt anzugeben, ab welchem der Unterhalt verlangt wird. Es soll damit vermieden werden, dass allein wegen des
rückständigen Unterhalts eine zusätzliche Individualklage angestrengt werden muss. Daher soll auch die Geltendmachung rückständigen
Unterhalts im vereinfachten Verfahren nicht ausgeschlossen sein, um eine abschließende Regelung des Unterhaltsanspruchs zu
ermöglichen. Nach § 646 Abs. 1 Nr. 5
ZPO (jetzt § 250 Abs. 1 Nr. 5 FamFG) ist für den Fall, dass Unterhalt für die Vergangenheit verlangt wird, anzugeben, ab wann die Voraussetzungen des §
1603 Abs.
1 oder 2 Nr.
2 BGB vorgelegen haben. Hierdurch soll dem Antragsgegner die Prüfung ermöglicht werden, ob der Anspruch zu Recht auch für die Vergangenheit
erhoben ist. Grundsätzlich reicht es aus, wenn die Festsetzung des Regelunterhalts verlangt wird (BT-Drucks., Seite 38).
Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich somit lediglich, dass aus verfahrensökonomischer Sicht die gesonderte Einleitung eines
Hauptsacheverfahrens wegen der Unterhaltsrückstände vermieden werden soll. Daraus kann aber nicht zwingend abgeleitet werden,
dass der Gesetzgeber mit der Gesetzesbegründung zum Ausdruck bringen wollte, dass die Geltendmachung ausschließlich rückständigen
Unterhalts nicht zulässig sei. Im Gegenteil hat der in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gebrachte Wille des Gesetzgebers,
dem Anspruchsinhaber wegen rückständigen Unterhalts ein streitiges Unterhaltsverfahren zu ersparen, auch bei einer isolierten
Antragstellung Gewicht (Macco in Münchner Kommentar, FamFG, 2. Aufl. 2013, § 249 Rdn. 8).
Ebenso wenig steht der Sinn und Zweck des vereinfachten Verfahrens der Titulierung ausschließlich rückständigen Unterhalts
zwingend entgegen. Der Senat verkennt nicht, dass die Regelungen des vereinfachten Verfahrens mit der Vorschrift des §
1612a BGB, der nur für den zukünftigen Unterhalt gilt, korrespondieren, die Vorschrift des § 250 Abs. 1 Nr. 4 FamFG deshalb in engem Zusammenhang mit § 250 Abs. 1 Nr. 5 FamFG steht (Vogel in FF 2009, 285 ff.) und dass das vereinfachte Verfahren in erster Linie zügig den laufenden Bedarf des Kindes sichern soll (Bömelburg in
Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl. 2014, § 249 Rdn. 10). Dieses Ziel umschreibt den Gesetzeszweck aber nicht abschließend. Der Antrag im vereinfachten Verfahren kann nämlich
nach dem offenen Wortlaut des § 249 FamFG auch von demjenigen gestellt werden, auf den der Unterhaltsanspruch nach § 33 SGB II, § 94 SGB XII, § 7 UVG oder §
1607 Abs.
2 und
3 BGB übergegangen ist (Giers in Keidel, FamFG, 19. Aufl. 2016, § 249 Rdn. 10; BGH NJW-RR 2006, 582). Auf die Fälle des gesetzlichen Anspruchsübergangs bei Sozialleistungen ist jedoch der vorbezeichnete Gesetzzweck nicht
übertragbar, weil der laufende Bedarf des Kindes bereits durch die Leistung der öffentlichen Kasse gedeckt ist und diese letztlich
nie auf die Durchsetzung in einem vereinfachten Verfahren angewiesen wäre. Hinzu kommt, dass sich der Übergang nach §
1607 Abs.
2 und
3 BGB von vornherein nur auf vergangene Zeiten beziehen kann (Macco, in Münchner Kommentar, FamFG, 2. Aufl. 2013, §
249 Rdn. 8; Coester-Waltjen, Münchner Kommentar,
ZPO, 3. Aufl. 2007, § 645
ZPO Rdn. 9). Hätte der Gesetzgeber die Geltendmachung (ausschließlich) rückständigen Unterhalts in den Übergangsfällen nicht
gewollt, hätte es nahegelegen, dies im Gesetzestext zum Ausdruck zu bringen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Für eine einschränkende
Auslegung des Gesetzeswortlauts besteht deshalb kein Anlass (Hütter in Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 2. Aufl. 2013, § 249 Rdn. 11).
d) Nach alledem ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Dem Antragsgegner bleibt allein noch der mit der Rechtsbehelfsbelehrung
im angefochtenen Beschluss aufgezeigte Weg, einen Abänderungsantrag zu stellen. Hingegen kommt nicht in Betracht, die Sache
zum Zwecke der Durchführung eines Erinnerungsverfahrens nach §
11 Abs.
2 RPflG an den Rechtspfleger des Amtsgerichts zurückzuverweisen (OLG Brandenburg FamRZ 2016, 1804, FamRZ 2014, 681 f.; OLG Bremen, Beschluss v. 29.06.2012 - 4 UF 62/16, BeckRS 2012, 17791; OLG Jena, FamRZ 2015, 1513; a.A. OLG Frankfurt, FamRZ 2015, 1993 f.).
aa) Ist gegen die Entscheidung des Rechtspflegers nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein ordentliches
Rechtsmittel nicht gegeben, so findet stattdessen gemäß §
11 Abs.
2 Satz 1
RPflG die Erinnerung statt. Dieser Rechtsweg ist vorliegend jedoch aus den nachstehenden Gründen nicht eröffnet:
Der BGH hat zwar in einem Fall, in dem es im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren um einen Rechtsbehelf des Antragstellers
ging, entschieden, dass ein ordentliches Rechtsmittel im Sinne von §
11 Abs.
2 Satz 1
RPflG sowohl dann nicht gegeben ist, wenn ein Rechtsmittel (wegen Unanfechtbarkeit der Ausgangsentscheidung) nicht statthaft ist,
als auch dann nicht, wenn das Rechtsmittel zwar statthaft, aber wegen des Fehlens sonstiger Zulässigkeitsvoraussetzungen unzulässig
ist (BGH, NJW 2008, 2708, zit. n. juris Rdn. 9). In dem vom BGH zu beurteilenden Fall war deshalb (nur) der Weg der Erinnerung eröffnet. Die Rechtsprechung
des BGH ist aber auf den hier zu entscheidenden Fall angesichts einer abweichenden Fallkonstellation nicht übertragbar.
So ist weitgehend anerkannt, dass eine Erinnerung nach §
11 Abs.
2 RPflG ausscheidet, wenn die Unzulässigkeit des Rechtsmittels im Einzelfall auf eine Nichtbeachtung der Form- und Fristerfordernisse
zurückzuführen ist (Hintzen in Arnold/Meyer-Stolte/Herrmann/Rellermeyer/Hintzen,
RPflG, 8. Aufl., §
11 Rdn. 54; Herget in Zöller,
ZPO, 31. Aufl. 2015, §
104 Rdn. 15; Flockenhaus in Musielak,
ZPO,
13 Aufl. 2016, §
104 Rdn. 22; a.A. Hartmann, in Baumbach/Lauterbach,
ZPO, 75. Aufl. 2017, §
104 Rdn. 44). Die Erinnerung ist mithin nur statthaft, wenn der Betroffene keine Möglichkeit hatte, gegen die Entscheidung des
Rechtspflegers ein zulässiges Rechtsmittel einzulegen (OLG Nürnberg, MDR 2005, 534; Roth in Bassenge/Roth, FamFG/RPflG, 12. Aufl. 2010, § 11 Rdn. 13). Das Erinnerungsverfahren ist demgegenüber nicht eröffnet,
wenn die Beschwerde vom Beschwerdeführer beeinflusst unzulässig ist, etwa weil er nach § 256 FamFG unzulässige Einwendungen erhebt (OLG Bremen, Beschluss vom 29.6.2012 - 4 UF 62/12, BeckRS 2012, 17791; OLG Brandenburg FamRZ 2016, 1804, FamRZ 2014, 681 f.; Roth, a.a.O.). In einem solchen Fall hat das Beschwerdegericht das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen (OLG Bremen,
a.a.O.; OLG Brandenburg a.a.O.; OLG Jena, FamRZ 2015, 1513; im Ergebnis auch OLG Hamm, Beschluss vom 2.2.2011 - 8 WF 251/10, BeckRS 2011, 06368; OLG Naumburg, Beschluss vom 8.6.2011 - 3 UF 37/11, BeckRS 2011, 29322; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 23.6.2010 - 9 UF 45/10, BeckRS 2010, 17284; OLG Köln, Beschluss vom 2.5.2012 - 4 WF 46/12, BeckRS 2012, 11011; a.A. OLG Frankfurt, FamRZ 2015, 1993 f.).
Im vorliegenden Fall ergibt sich die Unzulässigkeit der statthaften Beschwerde nach § 256 FamFG aus der Versäumung eines form- und fristgerechten erstinstanzlichen Vortrags nach § 252 Abs. 2 Satz 3 FamFG. Sie beruht also auf einem vom Beschwerdeführer steuerbaren Verhalten und ergibt sich - anders als bei der vom BGH entschiedenen
Fallgestaltung - nicht bereits unmittelbar aus dem Gesetz. Die vorliegende Fallkonstellation ist vielmehr mit den Fällen gleichzusetzen,
in denen eine Erinnerung nach §
11 Absatz
2 RPflG ausscheidet, weil ein Rechtsmittel im Einzelfall deshalb unzulässig ist, weil die Form- und Fristerfordernisse des Rechtsbehelfs
schon nicht gewahrt oder sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Es greift deshalb zu kurz, die Rechtspflegererinnerung
pauschal immer dann als eröffnet anzusehen, wenn die Beschwerde nach § 256 FamFG unzulässig ist. Dies kann nur zutreffen, wenn der Unterhaltspflichtige mit seinem Vorbringen wegen der nach § 252 FamFG bestehenden Beschränkung auf wenige Einwendungen schon von Gesetzes wegen ausgeschlossen war, nicht dagegen, wenn die Beschwerde
- wie hier - grundsätzlich auf die Einwendung hätte gestützt werden können, diese aber in der Beschwerdeinstanz wegen Versäumung
der erstinstanzlichen Vortragsfristen ausgeschlossen ist (OLG Bremen, Beschluss v. 29.06.2012 - 4 UF 62/16, BeckRS 2012, 17791). Dann bleibt dem Unterhaltsverpflichteten nur der Weg über die Abänderung nach § 240 FamFG, um die Berücksichtigung seiner verspätet erhobenen Einwendungen zu erreichen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG. Im Hinblick auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem
Antragsgegner aufzuerlegen, § 243 Satz 2 Nr. 1 FamFG. Die Festsetzung des Werts für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 51 Abs. 2 FamGKG.
Die Rechtsbeschwerde bedarf - im Hinblick auf die umstrittene Rechtsfrage, ob das vereinfachte Festsetzungsverfahren auch
dann eröffnet ist, wenn der Festsetzungsantrag sich ausschließlich auf Unterhaltsrückstand bezieht - keiner Zulassung, weil
die Entscheidung des Senats schon kraft Gesetzes der Rechtsbeschwerde unterliegt (§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. §
522 Abs.
1 Satz 4
ZPO).