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OLG Dresden, Beschluss vom 16.03.2017 - 20 WF 158/16
Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen durch Dritte aus übergegangenem Recht Zulässigkeit der mit der fehlenden Leistungsfähigkeit des Antragsgegners begründeten Beschwerde des Unterhaltsschuldners gegen die Festsetzung des Unterhalts Minderjähriger im vereinfachten Verfahren
1. Das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger ist jedenfalls dann, wenn es um die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen aus übergegangenem Recht durch Dritte geht, auch dann eröffnet, wenn aus dem übergegangenen Anspruch ausschließlich Unterhalt für die Vergangenheit geltend gemacht werden soll.
2. Die Beschwerde des Unterhaltsschuldners gegen den Festsetzungsbeschluss ist unzulässig, wenn sie - erstmals im Verlauf des Festsetzungsverfahrens - nur mit der fehlenden Leistungsfähigkeit des Antragsgegners begründet wird. Dem Unterhaltsverpflichteten bleibt aber die Abänderungsklage gem. § 240 FamFG, um die Berücksichtigung seiner verspäteten Einwendungen zu erreichen.
3. Hingegen ist für den Unterhaltsschuldner die Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RpflG nicht eröffnet, wenn die - gegen den Festsetzungsbeschluss grundsätzlich statthafte - Beschwerde allein aus im Verfahrensverhalten des Antragsgegners liegenden Gründen unzulässig ist.
Fundstellen: FamRB 2017, 292, FamRZ 2017, 1244
Normenkette:
FamFG § 252 Abs. 1
,
FamFG § 252 Abs. 2
,
FamFG § 256 Abs. 1
,
FamFG § 256 Abs. 2
,
RPflG § 11 Abs. 2
Vorinstanzen: AG Leipzig 06.11.2015 354 FH 168/15
1. Die Beschwerde des Antragsgegners vom 30.11.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Leipzig vom 06.11.2015 - 354 FH 168/15 - wird als unzulässig verworfen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.859,00 € festgesetzt.

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