OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.02.1989 - 2 UF 123/88
Verlangt eine Tochter, die nicht erwerbstätig ist, weil sie ein eigenes, nichteheliches Kind betreuen muß, von ihrem Vater
Unterhalt, ist ihr das Erziehungsgeld nach § 9
BErzGG nicht als Einkommen anzurechnen.
Sie ist jedoch gehalten, selbst dann gemäß § 1615l Abs. 2
BGB vorrangig von dem Kindesvater Unterhalt zu fordern, wenn diesem nur fiktive Einkünfte zuzurechnen sind, sofern die Unterhaltserlangung
nicht von vornherein aussichtslos ist.
Fundstellen: FamRZ 1989, 1226
, LSK-FamR/Hannemann, § 1602
BGB LS 37