OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.03.1989 - 3 Ws 225/89
Nach §
142 Abs.
1
StPO soll der vom Vorsitzenden zu bestellende Verteidiger möglichst aus der Zahl der bei einem Gericht des Bezirks zugelassenen
Anwälte ausgewählt werden. Dem liegt die Erwägung zugrunde, daß die Gerichtsnähe des Verteidigers in der Regel eine wesentliche
Voraussetzung für eine sachdienliche Verteidigung sowohl für den Beschuldigten als auch für den Verfahrensablauf darstellt.
Fundstellen: NJW 1990, 527, NStE Nr. 8 zu § 142
StPO