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OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.03.1989 - 5 Ss 77/89
Grenzen revisionsgerichtlicher Überprüfbarkeit tatrichterlicher Beweiswürdigung
(b) im Falle von Schlußfolgerungen des Tatrichters, die auf nicht ordnungsgemäßer Tatsachenfeststellung beruhen.
Fundstellen: DRsp IV(456)142a-b, JMBl NRW 1989, 202, VRS 77, 136
Normenkette:
StPO § 261
»... Nach § 261 StPO hat das Gericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung zu entscheiden. Diese Vorschrift verbietet es, der Urteilsfindung ein Wissen zugrunde zu legen, das nicht durch die Verhandlung und in der Verhandlung gewonnen worden ist (vgl. BGHSt 19, 193, 195). Die Urteilsfindung darf allein auf die Erkenntnisse der Hauptverhandlung gestützt werden, in der über den gegen den Angekl. erhobenen Vorwurf entschieden wird. Der Inhalt anderer Hauptverhandlungen gehört dabei nicht zum Inbegriff der Verhandlung i. S. des § 261 StPO (Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., Rn. 17 zu § 261 und Hürxthal in KK, StPO, 2. Aufl., Rn. 7 zu § 261). Das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung zu würdigen, ist allerdings allein Sache des Tatrichters. Es ist die für die Schuldfrage entscheidende ihm allein übertragene Aufgabe, ohne Bindung an gesetzliche Regeln und nur seinem Gewissen verantwortlich zu prüfen, ob er an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt überzeugen kann oder nicht (BGHSt 29, 18, 20; 10, 208, 209). Dem Revisionsgericht steht demgegenüber nur eine begrenzte Möglichkeit zu, die Überzeugungsbildung des Tatrichters nachzuprüfen (BGHSt 29, 18, 20 [hier: IV (456) 108 b]). Es ist ihm insbesondere verwehrt, die Beweiswürdigung des Tatrichters durch seine eigene zu ersetzen (BGHSt 29, 18, 20 [hier: IV (456) 108 b]); 10, 208, 210; Hürxthal aaO., Rn. 51). Auch soweit es sich nur um mögliche Schlußfolgerungen tatsächlicher Art handelt, ist das Revisionsgericht grundsätzlich an die Überzeugung des Tatrichters von dem Tatgeschehen gebunden. Das kann ausnahmsweise aber dann nicht gelten, wenn sich die Schlußfolgerungen so sehr von einer Tatsachengrundlage entfernen, daß sie letztlich bloße Vermutungen sind, die nicht mehr als ein Ä wenn auch schwerwiegenden Ä Verdacht begründen (BGH in NStZ 86, 373 und NStZ 81, 83). So liegt der Fall hier.
Ausweislich der Urteilsgründe hat das AG zur Begründung der Glaubwürdigkeit des Zeugen T. auf Erkenntnisse »aus zahlreichen anderen Verfahren« zurückgegriffen, in denen dieser Zeuge ausgesagt hat. Da diese außerhalb der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse nicht auf verfahrensrechtlich zulässiger Weise in die gegen den Angekl. durchgeführte Hauptverhandlung eingeführt worden sind, hätten sie bei der Urteilsfindung nicht zum Nachteil des Angekl. verwertet werden dürfen. Dies läßt befürchten, daß die allein in der Hauptverhandlung gegen den Angekl. gewonnenen Erkenntnisse nicht den Schluß auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen T. rechtfertigen.«