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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.08.1994 - 5 WF 73/94
Prozeßkostenhilfe für die Klage eines Sozialhilfeempfängers auf zukünftigen Unterhalt
1. Die eigene Klagebefugnis eines Sozialhilfeempfängers bleibt unberührt von der Möglichkeit des Sozialhilfeträgers, gemäß § 91 Abs. 3 S. 2 BSHG bis zur Höhe der bisherigen Leistungen selbst zu klagen, wenn die Hilfe voraussichtlich auf längere Zeit gewährt werden muß. Die Rechtsverfolgung ist somit auch nicht mutwillig im Sinne des § 114 ZPO.
2. Eine vertragsweise Rückübertragung der gemäß § 91 BSHG auf den Sozialhilfeträger übergegangenen Unterhaltsansprüche auf den Sozialhilfeempfänger zur klageweisen Geltendmachung ist möglich.
3. Das pauschale Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren ist nicht geeignet, die in diesem Zusammenhang noch offenen Rechtsfragen zu klären.
Fundstellen: FamRZ 1995, 1165
Normenkette:
BSHG § 91 Abs. 3 S. 2
,
ZPO § 114
Vorinstanzen: AG Erkelenz 13.04.1994 13 F 79/94

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