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OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.07.1987 - 9 UF 41/87
a-d. Fortfall des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit:
(a) nur in seltenen Ausnahmefällen völliger Ausschluß der Ansprüche eines bedürftigen Ehegatten, der ein gemeinschaftliches Kind im Grundschulalter betreut;
Fundstellen: DRsp I(166)183a, NJW-RR 1988, 7
Normenkette:
BGB § 1579 Nr.7
»... Die Neufassung des § 1579 BGB läßt eine gänzliche oder teilweise Verwirkung des Unterhaltsanspruchs wegen grober Unbilligkeit zu, auch wenn der bedürftige Ehegatte ein gemeinschaftliches Kind erzieht. Jedoch müssen die Belange des ihm zur Pflege oder Erziehung anvertrauten Kindes gewahrt sein. ... Ein Fortfall des nachehelichen Unterhalts kommt [vorliegend] nicht in Betracht[, obwohl die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1579 Nr. 7 BGB vorliegen].
Die Belange des gemeinsamen 7jährigen Kindes B verlangen, daß der Kl. der Bekl. weiter nachehelichen Unterhalt in Höhe von 470 DM monatlich zahlt. Das Wohl eines Kindes, das sich noch im Grundschulalter befindet, erfordert es im allgemeinen, daß der sorgeberechtigte Elternteil ganztägig für die Betreuung und Erziehung zur Verfügung steht. Dies ist in aller Regel nur dann gewährleistet, wenn er keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Deshalb wird auch nach der Neufassung des § 1579 BGB der völlige Ausschluß des Unterhaltsanspruchs des geschiedenen Ehegatten, der ein kleines Kind betreut, nur in seltenen Fällen in Betracht kommen (OLG Frankfurt, FamRZ 1987, 588 f.; Henrich, FamRZ 1986, 404; Jaeger, FamRZ 1986, 747). Ein Ausnahmefall, in dem der völlige Fortfall des nachehelichen Unterhalts angenommen werden könnte, liegt nicht vor. Zwar hat das OLG Celle (FamRZ 1987, 603 [hier: I (166) 169 a]) den Unterhaltsanspruch einer Mutter, die ein 7jähriges Kind betreut, versagt, weil sie sich mehreren anderen Männern zugewandt hatte und ihr deshalb ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihr liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fiel (§ 1579 Nr. 6 BGB). Ob dieser Auffassung gefolgt werden kann, braucht nicht entschieden zu werden. Der Kl. wirft der Bekl. nicht ein derartiges eindeutig bei ihr liegendes Fehlverhalten vor. Er beruft sich vielmehr ausschließlich darauf, daß sie nunmehr mit dem Zeugen F in einer festen eheähnlichen Gemeinschaft zusammenlebe (§ 1579 Nr. 7 BGB). In einem solchen Fall kann Ä jedenfalls in aller Regel Ä nicht außer Betracht bleiben, daß der Elternteil, dessen Bedarf nicht anderweitig gedeckt ist, ein grundschulpflichtiges Kind versorgt und er deshalb auf Unterhaltsleistungen des früheren Ehegatten angewiesen ist. Dies bedeutet jedoch nicht, daß dem Unterhaltsberechtigten, der ein solches Kind betreut, der volle Unterhaltsanspruch erhalten bleiben muß. Die Belange des Kindes können auch dann noch hinreichend gewahrt sein, wenn der sorgeberechtigte frühere Ehegatte sich in seinen Bedürfnissen einschränkt. Im allgemeinen wird ihm aber wenigstens das Existenzminimum belassen werden müssen. ...«
Es folgen Ausführungen zur Unterhaltsbemessung im Streitfall.