»... Die Neufassung des §
1579
BGB läßt eine gänzliche oder teilweise Verwirkung des Unterhaltsanspruchs wegen grober Unbilligkeit zu, auch wenn der bedürftige
Ehegatte ein gemeinschaftliches Kind erzieht. Jedoch müssen die Belange des ihm zur Pflege oder Erziehung anvertrauten Kindes
gewahrt sein. ... Ein Fortfall des nachehelichen Unterhalts kommt [vorliegend] nicht in Betracht[, obwohl die tatbestandlichen
Voraussetzungen des §
1579 Nr. 7
BGB vorliegen].
Die Belange des gemeinsamen 7jährigen Kindes B verlangen, daß der Kl. der Bekl. weiter nachehelichen Unterhalt in Höhe von
470 DM monatlich zahlt. Das Wohl eines Kindes, das sich noch im Grundschulalter befindet, erfordert es im allgemeinen, daß
der sorgeberechtigte Elternteil ganztägig für die Betreuung und Erziehung zur Verfügung steht. Dies ist in aller Regel nur
dann gewährleistet, wenn er keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Deshalb wird auch nach der Neufassung des §
1579
BGB der völlige Ausschluß des Unterhaltsanspruchs des geschiedenen Ehegatten, der ein kleines Kind betreut, nur in seltenen Fällen
in Betracht kommen (OLG Frankfurt, FamRZ 1987, 588 f.; Henrich, FamRZ 1986, 404; Jaeger, FamRZ 1986, 747). Ein Ausnahmefall, in dem der völlige Fortfall des nachehelichen Unterhalts angenommen werden könnte, liegt nicht vor. Zwar
hat das OLG Celle (FamRZ 1987, 603 [hier: I (166) 169 a]) den Unterhaltsanspruch einer Mutter, die ein 7jähriges Kind betreut, versagt, weil sie sich mehreren
anderen Männern zugewandt hatte und ihr deshalb ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihr liegendes Fehlverhalten
gegen den Verpflichteten zur Last fiel (§
1579 Nr. 6
BGB). Ob dieser Auffassung gefolgt werden kann, braucht nicht entschieden zu werden. Der Kl. wirft der Bekl. nicht ein derartiges
eindeutig bei ihr liegendes Fehlverhalten vor. Er beruft sich vielmehr ausschließlich darauf, daß sie nunmehr mit dem Zeugen
F in einer festen eheähnlichen Gemeinschaft zusammenlebe (§
1579 Nr. 7
BGB). In einem solchen Fall kann Ä jedenfalls in aller Regel Ä nicht außer Betracht bleiben, daß der Elternteil, dessen Bedarf
nicht anderweitig gedeckt ist, ein grundschulpflichtiges Kind versorgt und er deshalb auf Unterhaltsleistungen des früheren
Ehegatten angewiesen ist. Dies bedeutet jedoch nicht, daß dem Unterhaltsberechtigten, der ein solches Kind betreut, der volle
Unterhaltsanspruch erhalten bleiben muß. Die Belange des Kindes können auch dann noch hinreichend gewahrt sein, wenn der sorgeberechtigte
frühere Ehegatte sich in seinen Bedürfnissen einschränkt. Im allgemeinen wird ihm aber wenigstens das Existenzminimum belassen
werden müssen. ...«
Es folgen Ausführungen zur Unterhaltsbemessung im Streitfall.