Prozesskostenhilfe - Abänderungsverfahren - Anordnung sofortiger Zahlung der Verfahrenskosten - angemeldete Differenzvergütung
des beigeordneten Rechtsanwalts
Gründe:
I.
Die verstorbene Klägerin war Eigentümerin eines Grundbesitzes in M, den sie der Beklagten, ihrer Nichte, im Mai 1994 übertragen
hatte. Die Beklagte wohnte dort. Mit der Begründung, bei der Beurkundung geschäftsunfähig gewesen zu sein, hat sie die Beklagte
im Mai 1995 auf Rückübertragung verklagt. Das Landgericht hat der Beklagten mit Beschluß vom 11. Dezember 1995 Prozeßkostenhilfe
unter Auferlegung monatlicher Raten von 190 DM und Beiordnung eines Rechtsanwalts bewilligt und das Verfahren am 14. März
1996 nach Versterben der Klägerin ausgesetzt. Zu einer Aufnahme des Rechtsstreits durch die Erben kam es nicht. Ebenfalls
im März des Jahres wurde die Grundvergütung des beigeordneten Rechtsanwalts nach § 123
BRAGO festgesetzt (DM 2.685,00). Im Januar 1997 meldete der beigeordnete Rechtsanwalt die weitere Vergütung im Sinne von § 129
BRAGO in Höhe eines Differenzbetrages von DM. 12.799,50 an, der aus der Staatskasse bislang nicht beglichen wurde.
Die Tochter der Klägerin führte gegen die Beklagte im Jahre 1996 im selben Zusammenhang anderweitig einen Rechtsstreit, der
in eine außergerichtliche Erbauseinandersetzung beider als gemeinschaftlicher Erben einmündete. Im Verlauf der Erbauseinandersetzung,
am 21.01.1999, kündigte das Landgericht der Beklagten angesichts der bewilligten Prozeßkostenhilfe gegenüber an, die Zahlung
sämtlicher Gerichts- und Anwaltskosten des Verfahrens gemäß §
120 Abs.
4
ZPO anordnen zu wollen, sobald die Auseinandersetzung über den Grundbesitz erfolgt sei. Mit Schreiben vom 03.09.1999 informierte
die Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten das Gericht über die bevorstehende Auseinandersetzung und fragten nach der Höhe
des fällig zu stellenden Betrages an. Unter dem 07.09.1999 erfolgte eine Mitteilung über fällig zu stellende Kosten von über
DM 17.000, die die weitere Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts umfaßten. Ende September des Jahres verkauften die Beklagte
und die Miterbin das Grundstück zu einem Kaufpreis von DM 500.000,00 und teilten den Veräußerungserlös auf. Die Beklagte räumte
das Grundstück in M, zog zunächst nach R in eine Mietwohnung und sodann in ein Haus in H, das sie im Dezember desselben Jahres
gekauft, mit Mitteln aus der Erbauseinandersetzung finanziert hatte und das sie bewohnt.
Erst in einem Telefonat Anfang März 2000 erfuhr die Rechtspflegerin von der erfolgten Erbauseinandersetzung. Mit Beschluß
vom 10. Mai 2000 ordnete das Gericht die sofortige Zahlung der bereits fällig gewordenen Kosten in Höhe von 17.837,38 DM an.
In diese Summe eingeflossen ist die Grundvergütung des beigeordneten Rechtsanwalts und die angemeldete, nicht festgesetzte
Differenzvergütung nach § 124
BRAGO bei Abzug gezahlter Raten von DM 4.750,00.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Ihrer Ansicht nach stehe der Fälligstellung die Vierjahressperre
des §§
120 Abs.
4 Satz 3
ZPO entgegen. Unter Abzug der auf den Kaufpreis zu erbringenden Raten seien ihr aus der Erbschaft lediglich 26.194,87 DM verblieben.
Dieser Restbetrag sei verbraucht worden durch Umzüge, Anschaffungen sowie das Beziehen einer Zwischenwohnung. Im Mai des Jahres
2000 sei sämtliches Guthaben aufgezehrt gewesen. Die Rechtsanwaltskosten seien verjährt.
Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Es sei von einem nicht verbrauchten Restbetrag in Höhe von DM 23.567,11
DM auszugehen, da weitere Ausgaben der Beklagten nicht näher dargelegt seien. Außerdem sei der Beklagten seit März 2000 bekannt
gewesen, dass aufgrund der Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine Abänderung der bewilligenden Prozeßkostenhilfe
in Betracht kommen würde. Gegen den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes verstoße die Anordnung nicht. Der fällig gestellte
Betrag sei jedoch um 7.102,63 DM zu hoch ausgefallen, weil nicht im Prozeßkostenhilfeverfahren berücksichtigungsfähige Kosten
in Ansatz gebracht worden seien.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (§
127 Abs.
2 Satz 2
ZPO, §§
11,
20 Nr.
4 c)
RPflG). In der Sache hat sie nur teilweise Erfolg.
Das Gericht kann die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozeßkostenhilfe maßgebenden
wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich geändert haben (§
120 Abs.
4 Satz 1
ZPO). Erwirbt eine Partei Vermögen, kann die sofortige volle Zahlung aller bereits fällig gewordenen Kosten angeordnet werden
(vgl. Zöller-Philippi,
ZPO 21. Aufl. §
120 Rdnr. 29 m.w.N.). Diese Ausgangssituation ist aufgrund einer Erbschaft der Beklagten gegeben.
1. Die Beschwerde ist aus den Gründen der Nichtabhilfe in Höhe von 7.102,63 DM erfolgreich, weil in dieser Höhe Kosten nicht
hätten angesetzt werden dürfen. Insoweit handelt es sich um Verfahrenskosten, die keinen Zusammenhang mit der Bewilligung
von Prozeßkostenhilfe für die Beklagte aufweisen und außer Betracht zu bleiben haben. Außerdem ist der Betrag von dritter
Seite beglichen worden.
2. Die weitergehende Beschwerde ist unbegründet. Haben sich die wirtschaftlichen Verhältnisse einer Partei wesentlich verändert,
hat sie ihr Vermögen einzusetzen, soweit das zumutbar ist. Finanzielle Mittel, die ihr durch einen Erbfall zufließen, müssen
regelmäßig zur Prozeßfinanzierung eingesetzt werden, soweit sich aus den Bestimmungen zur Sozialhilfe nichts anderes ergibt.
Auf diesen Schutz kann sich die Beklagte nicht berufen. Den vom Landgericht errechneten Vermögenszuwachs muß die Beklagte
zur Prozeßfinanzierung einsetzen. Sofern die Beklagte die Mittel verbraucht hat, ist sie so zu behandeln, als ob ihr das Geld
noch zur Verfügung stünde (vgl. OLG Koblenz
RPflG 1996, S. 206). Auch die noch nicht fällig gewordene Differenzvergütung des beigeordneten Rechtsanwalts ist von der Zahlungsanordnung
umfaßt.
a) Die Beschlußfassung unterliegt keiner Veränderungssperre, auch wenn zwischen Beendigung des Verfahrens im März 1996 und
Beschlußfassung im Mai 2000 mehr als vier Jahre liegen (§
120 Abs.
4 Satz 3
ZPO). Unter Beendigung ist nicht nur die streitige Entscheidung oder ein Prozeßvergleich, sondern auch eine Anordnung des Gerichts
über das Ruhen des Verfahrens zu verstehen (vgl. Zöller/Philippi, 21. Aufl. § 120 Rdnr. 26). Eine Abänderung ist auch möglich,
wenn das Abänderungsverfahren vor Ablauf der vier Jahre eingeleitet wird und rechtzeitig hätte abgeschlossen werden können,
selbst wenn die Beschlußfassung außerhalb der Frist liegt (vgl. Musielak-Fischer,
ZPO, §
120 Rdnr. 20, Zöller/Philippi, a.a.O., §
120 Rdnr. 26). Das ist hier anzunehmen, weil der Beklagten über ihre Rechtsvertreter schon seit Januar 1999 bekannt war, dass
das Gericht eine Gesamtfälligstellung wegen der angefallenen Erbschaft beabsichtigte. Da das Gericht mehrfach und fortlaufend
nach dem Stand der Erbauseinandersetzung gefragt hatte, Nachfragen in der zweiten Jahreshälfte 1999 - dem Zeitraum der vollzogenen
Erbauseinandersetzung - seitens der Beklagten aber mit erheblichen zeitlichen Verzögerungen beantwortet wurden, ist eine Entscheidung
nach Fristablauf nicht auf Umstände im Einflußbereich des Gerichts zurückzuführen. Auch steht dem Beschluß nicht entgegen,
dass nach Abschluß des Verfahrens Gebührentatbestände in der Hauptsache nicht mehr verwirklicht werden können (vgl. OLG Düsseldorf
MDR 1996, S. 198).
b) Die Vermögenssituation der Beklagten hat sich durch die Erbschaft nachhaltig verbessert (§
120 Abs.
1 Satz 1
ZPO). Vor dem Erbfall hatte die Beklagte kein Grundvermögen, weil die Grundstücksübertragung an sie zu Lebzeiten der Erblasserin
unwirksam war. Aus der Erbauseinandersetzung sind ihr 180.000 DM zugeflossen. Die eingegangenen Verpflichtungen aus dem Kauf
des Hauses andern an einem Vermögenszuwachs nichts, da der Wert des Hauses an die Stelle des Geldes tritt.
aa) Der Beklagten kommt § 88 Abs. 2 Nr. 7
BSHG nicht zugute, der über §
115 Abs.
2
ZPO Anwendung findet. Danach ist das selbst bewohnte, angemessene Familienheim als Schonvermögen geschützt und muß zu Zwecken
der Prozeßfinanzierung weder veräußert noch beliehen werden. Erhalten Parteien eines Rechtsstreits anläßlich des Verkaufs
- hier im Verlaufe der Erbauseinandersetzung - aber Barmittel, sind die finanziellen Mittel jedoch vorrangig zur Prozeßführung
einzusetzen, da der Grund für eine Besserstellung der Partei anderen Rechtssuchenden gegenüber weggefallen ist. Aus § 88 Abs. 2 Nr. 7
BSHG läßt sich nicht ableiten, dass aus Schonvermögen stammende Gelder ebenfalls geschütztes Vermögen sind (vgl. BSHG Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 15. Aufl., § 88 Rdnr. 55; vgl. auch OLG München FamRZ 1999, S. 303; OLG Köln MDR 1996, S. 197; OLG Stuttgart FamRZ 1996, S. 873; abweichend und großzügiger OLG Bamberg FamRZ 1995, S. 1590; zum Streitstand auch Zöller/Philippi, 21. Aufl. §
115 Rdnr. 54, §
120 Rdnr. 25; Musielak,
ZPO, §
120 Rdnr. 17).
bb) Die Beklagte ist auch aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit anderen Prozeßparteien gegenüber - bezogen auf den vom Landgericht
errechneten Überschuss von mehr als DM 23.000 - nicht privilegiert (§ 88 Abs. 2 Nr. 2
BSHG). Vermögen, das nachweislich zur baldigen Beschaffung eines Hausgrundstücks für einen Pflegebedürftigen bestimmt ist, muß
nicht für die Prozeßfinanzierung verwendet werden, wenn das den Erwerb gefährdet. Der Unterschied zu der zuvor genannten Bestimmung
über den Schutz des Familienheims liegt in der gesetzlichen Privilegierung von Personen, die durch Krankheit oder Behinderung
benachteiligt sind (vgl. Schellhorn/Jirasek/Seipp, a.a.O. § 88 Rdnr. 40). Die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit sind
in der Person der Beklagten zwar erfüllt. Die Regelungen der sozialen Pflegeversicherung (
SGB XI), hier Pflegestufe I, gelten auch für das BSHG (§ 68 a
BSHG; vgl. Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 15. Aufl., § 68 Rdnrn. 8, 15, 17 sowie § 88 Rdnrn. 37, 40 und 55).
Auch kann nicht von der Hand gewiesen werden, dass die Beklagte auf den Restkaufpreis von DM 85.000 noch Raten in Höhe von
monatlich DM 800,00 zur Kaufpreistilgung zukünftig zu erbringen hat, so dass der Überschuß den Finanzbedarf abdecken könnte.
Nicht zu verkennen ist auch, dass die monatliche Rente der Beklagten eine Zahlung der Kaufpreisraten nur mit Einschränkungen
erlaubt. Die Beklagte kann sich aber nicht darauf berufen, dass sie das Geld für die Raten zusammenhalten muß. Diesen Standpunkt
nimmt die Klägerin selbst nicht ein. Ihrer Argumentation nach hat sie das Geld im Zusammenhang mit dem Umzug verbraucht, so
dass das Geld der zukünftigen Finanzierung nicht als geschütztes Schonvermögen zur Verfügung steht und deswegen auch nicht
geschützt werden kann. Die Beklagte läßt bislang Erklärungen dazu vermissen, wieso angesichts der drohenden und seitens des
Gerichts mitgeteilten Fälligstellung Belege über die anfallenden Kosten nicht gesammelt wurden. Die Beklagte bewohnt das erworbene
Haus außerdem nicht allein, so dass in Betracht zu ziehen ist, dass umzugsbedingte Aufwendungen von Dritter Seite getragen
worden sind. Sollte die Beklagte die Summe verbraucht haben, ohne dass das im direkten Zusammenhang mit den Erwerbskosten
des Hauses steht, muß der Verbrauch unberücksichtigt bleiben, weil geschütztes Vermögen zweckgebunden eingesetzt werden und
nicht für andere Dinge ausgeben werden soll. Insofern ist die Beklagte jedem anderen gleichzustellen, der trotz absehbarer
Prozeßfinanzierung sein Geld verbraucht, um die Kosten der Prozeßfinanzierung nicht tragen zu müssen. Die Partei, die erworbenes
Vermögen nicht notwendigerweise verbraucht hat, muß sich so behandeln lassen, als stunden ihr die Mittel zur Bezahlung noch
zur Verfügung (vgl. OLG Koblenz
RPflG 1996, S. 206).
cc) Berücksichtigt man den Schonbetrag des § 88 Nr. 8 BSHG, reduziert sich das im angefochtenen Beschluß eingesetzte vermögen von etwas mehr als DM 23.000 um weitere DM 4.500,00. Das
führt im Rahmen dieses Verfahrens aber zu keinen Veränderungen. Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass dies im Parallelverfahren
(PKH-Heft der Beklagten Landgericht Kleve 3 O 176/96) nach Abzug weiterer Kaufpreisraten für September 2000 bis Januar 2001 und Abzug der hier fällig gestellten Summe von DM
10.734,75 anders sein könnte.
c) Bedenken gegen die Höhe der in Ansatz gebrachten Kosten bestehen nicht. Die Verfahrenskosten belaufen sich zutreffend auf
DM 10.734,75. Diese beinhalten nicht nur die Grundvergütung des beigeordneten Rechtsanwalts, sondern zu einem Großteil den
nicht fälligen Differenzbetrag zwischen Grundvergütung nach § 123
BRAGO und weiterer Vergütung nach § 124
BRAGO.
aa) Anders als bei den nach § 123
BRAGO schon festgesetzten und von der Staatskasse verauslagten Gebühren (DM 2.685,25) liegen die Voraussetzungen des § 124
BRAGO für eine Festsetzung der Differenzvergütung derzeit nicht in voller Höhe vor. Der im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordnete
Rechtsanwalt erhält die weitere Vergütung nach § 124
BRAGO nur, soweit die von der Staatskasse eingenommenen Beträge die Grundvergütung nach § 123
BRAGO übersteigen. Eingenommen hat die Staatskasse hier nur Raten in Höhe von DM 4.500,00, so dass die weitere Vergütung nur mit
dem die Grundvergütung überschießenden Betrag zugunsten des Rechtsanwalts festgesetzt werden könnte (DM 1.814,00). Die weitergehende
Vergütung würde nur festgesetzt, wenn nach Beendigung des PKH-Verfahrens die von der Partei zu zahlenden Beträge beglichen
sind oder eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der Partei erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint.
bb) Das bedeutet aber nicht, die Differenzvergütung im Abänderungsverfahren außer Ansatz zu lassen. Damit würde eine Prozeßpartei,
die nachträglich Vermögen erwirbt, gegenüber derjenigen Partei bevorzugt, die von vornherein wegen einzusetzenden Vermögens
keine Prozeßkostenhilfe erhält und ihren Rechtsanwalt nach den üblichen Sätzen bezahlen muß. Ohne Ansatz der Differenzvergütung
hätte der beigeordnete Rechtsanwalt keine Handhabe, die Vergütung in voller Höhe zu erhalten, obwohl die Partei nachträglich
ausreichende Mittel zur Verfügung hat, um die reguläre Anwaltsvergütung zu begleichen.
Die Argumente der herrschenden Ansicht zu der Frage, ob bei anfänglicher Anordnung von Ratenzahlungen solange Raten einzuziehen
sind, bis auch die Differenz zwischen den nach § 123
BRAGO zu vergütenden Gebühren und den vollen Gebühren nach § 129
BRAGO gedeckt ist (vgl. Zöller/Philippi,
ZPO 22. Aufl. §
120, Rdnr. 16 m.w.N; OLG Düsseldorf MDR 1989, S. 362; OLG Düsseldorf MDR 1993, S. 90; LAG Hamm Rpfl. 1997, S. 265 unter Aufgabe der früheren gegenteiligen Ansicht; ausführlich LArbG Thüringen JurBüro 1998,
S. 89), sind auf das Abänderungsverfahren zu übertragen. Der Argumentation der herrschenden Auffassung schließt sich der Senat
an. Auch in Höhe der Differenzgebühr hat der Staat im Interesse des Rechtsanwalts tätig zu werden. Andernfalls könnte eine
weitere Vergütung immer nur dann festgesetzt werden, wenn zufällig bei der Einziehung von Raten ein Überschuß erzielt würde
(vgl. Zöller, a.a.O.).
Insbesondere das Gegenargument, es sei nicht einzusehen, wieso das Gericht dem beigeordneten Rechtsanwalt bei der Einziehung
seiner Forderung Hilfestellung leisten sollte, überzeugt nicht. Der beigeordnete Rechtsanwalt muß zu erheblich geringeren
Gebührensätzen tätig werden, als die BRAGO das ansonsten vorsieht. Dem beigeordneten Rechtsanwalt ist es zudem nicht gestattet, seine Gebühren gegen die von ihm vertretene
Partei geltend zu machen, wie §
122 Abs.
1 Nr.
3
ZPO bestimmt. Da die Abänderungsentscheidung des §
120 Abs.
4
ZPO keine Aufhebung der Beiordnung bewirkt sondern diese unberührt läßt, bleibt der Rechtsanwalt auch im Falle nachträglichen
Vermögenszuflusses gehindert, die übliche Vergütung nach BRAGO zu erhalten. Das führt zu einer Benachteiligung des Rechtsanwalts, der eine ungerechtfertigte Bevorzugung der Partei gegenüber
anderen Rechtssuchenden gegenübersteht. Diese Ungereimtheiten sind vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt und können durch eine
Auslegung der Prozeßkostenhilfevorschriften der
ZPO und der Gebührenregelungen der BRAGO ohne Verbiegung des Gesetzeswortlauts vermieden werden (vgl. dazu im einzelnen LAG Thüringen JurBüro 1998, S. 89).
Der Verjährungseinwand hinsichtlich der Differenzvergütung greift nicht, weil es sich um einen Anspruch des Rechtsanwaltes
gegen den Staat und nicht den Mandanten handelt, der erst mit Festsetzung fällig wird (§§
122 Nr. 3
ZPO, 124, 128
BRAGO).
III.
Eine Kostenentscheidung ist gemäß §
127 Abs.
4
ZPO entbehrlich.