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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.03.2016 - II-8 UF 58/14
Gesetzlicher Übergang von Unterhaltsansprüchen auf den Sozialleistungsträger aufgrund der darlehensweisen Gewährung von Sozialleistungen
Die darlehensweise Gewährung von Sozialleistungen bewirkt keinen gesetzlichen Übergang von Unterhaltsansprüchen (nach § 33 SGB II bzw. § 94 SGB XII) auf den Sozialleistungsträger.
Fundstellen: FamRZ 2016, 1889
Normenkette:
SGB II § 33
,
SGB XII § 94
Vorinstanzen: AG Dinslaken 14.03.2014 19 F 239/11
Tenor
I.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dinslaken vom 14.03.2014 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, rückständigen Unterhalt für die Zeit von Dezember 2010 bis einschließlich Dezember 2012 in Höhe von insgesamt 9.862,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.08.2013 zu zahlen.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Von den Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden der Antragstellerin 62 % und dem Antragsgegner 38 % auferlegt.
III.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
IV.
Der Verfahrenswert wird für beide Instanzen - in Abänderung der amtsgerichtlichen Verfahrenswertfestsetzung - auf bis 14.000,00 € festgesetzt.
V.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, soweit der Senat über den bis Dezember 2012 geltend gemachten Unterhalt entschieden hat.

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