OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.07.1986 - 1 WF 138/86
Einer Partei im Scheidungsverfahren ist wegen des Fehlens der wirtschaftlichen Voraussetzungen Prozeßkostenhilfe nicht zu
bewilligen, wenn sie sich dem Verkauf des noch im Bau befindlichen gemeinsamen Wohnhauses widersetzt, obwohl bei einem Verkauf
ein Übererlös von rund 75.000 DM zu erwarten wäre, die für die Kosten des Verfahrens eingesetzt werden könnten.
Fundstellen: EzFamR ZPO § 115 Nr. 1, FamRZ 1986, 925