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OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.12.2000 - 20 W 414/99
Zulässigkeit einer Mehrheitsentscheidung im WEG-Verfahren
1. Ist eine Angelegenheit weder durch das WEG, noch durch Vereinbarung dem Mehrheitsprinzip unterworfen, so fehlt der Mehrheit von vornherein jede Beschlußkompetenz mit der Folge, daß ein dennoch gefaßter Mehrheitsbeschluß nicht nur anfechtbar, sondern nichtig ist.
2. Der Ausschluß des maschinellen Wäschewaschens in der Wohnung bedarf der Zustimmung aller Wohnungseigentümer und kann nur Stimmenmehrheit beschlossen werden. Die häusliche Ruhe kann dadurch hergestellt werden, daß Ruhezeiten vereinbart werden, innerhalb derer der Gebrauch von Waschmaschinen und Trocknern untersagt ist.
Fundstellen: NJW-RR 2002, 82, NZM 2001, 1136
Normenkette:
FGG § 22 Abs. 1
,
BSHG § 21 Abs. 1 a Nr. 6
,
WEG § 15 Abs. 1 § 10 Abs.1 S. 2 § 13 Abs. 1 § 14 Nr. 1 § 47 § 48 Abs. 3
Vorinstanzen: LG Darmstadt 19 T 256/98 , AG Offenbach am Main 41 II 30/98

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