OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.01.2001 - 8 U 60/00
Übergang von Schadensersatzansprüchen der Eltern eines aufgrund unrichtiger Beratung in der Schwangerschaft mißgebildeten
Kindes
1. Wird die Leibesfrucht aufgrund unrichtiger Beratung in der Schwangerschaft nicht abgetrieben und kommt das Kind behindert
zur Welt, so hat das Kind keinen Schadensersatzanspruch gegen den behandelnden Arzt, da dieser es nicht geschädigt hat.
2. Den Eltern des Kindes steht jedoch ein Anspruch auf Ersatz aller Schäden zu, die durch die Geburt eines behinderten Kindes
entstanden sind, wenn die Schwangerschaft bei richtiger Beratung unterbrochen worden wäre.
3. Erbringt der örtliche Träger der Sozialhilfe Leistungen im Hinblick auf die Behinderung des Kindes, so kann er diese in
entsprechender Anwendung des § 90 BSHG von dem behandelnden Arzt ersetzt verlangen. Denn es handelt sich zwar nicht um einen Schadensersatz-, aber um einen Unterhaltsanspruch
des Kindes gegen die Eltern, der zumindest in entsprechender Anwendung des § 90 BSHG auf den Träger der Sozialhilfe übergeleitet werden kann.
Fundstellen: OLGReport-Frankfurt 2001, 91
Normenkette: SGB X § 116 Abs. 1
,
BSHG § 90 Abs. 1
,
Vorinstanzen: LG Wiesbaden 3 O 112/99