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OLG Hamm, Urteil vom 14.10.1994 - 10 UF 372/93
Anrechnung eigenen Einkommens im nachehelichen Unterhalt
1. Grundsätzlich ist im Rahmen eines Abänderungsverfahrens keine freie, von der bisherigen Höhe des Unterhalts losgelöste Neuberechnung zulässig. Vielmehr ist das Gericht auf eine Anpassung an die inzwischen eingetretenen veränderten Umstände beschränkt und muß im übrigen die unveränderten Grundlagen der abzuändernden Entscheidung wahren.
2. Dem Unterhaltsverpflichtete sind weiterhin Einkünfte in der früher zugrunde gelegten Höhe fiktiv zuzuordnen, wenn er es in unterhaltsrechtlich vorwerfbarer Weise unterlassen hat, sich nach erfolgter Kündigung seitens des Arbeitgebers um eine geeignete neue Arbeitsstelle zu bemühen und von seiner Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt auszugehen ist.
3. Einkommen des Berechtigten ist nicht auf den im Wege der Mangelverteilung ermittelten Unterhaltsanspruch, sondern auf den vollen Unterhaltsbedarf anzurechnen. Der volle Bedarf bemißt sich wenigstens am Existenzminimum (hier entsprechend dem Selbstbehalt von 1150 DM).
Fundstellen: DRsp IV(418)280j-k, FamRZ 1995, 173
Normenkette:
BGB § 1570 § 1577 Abs. 2 § 1578
,
BSHG § 91
,
ZPO § 323