Zur Anrechnung von Überstundenvergütungen zum unterhaltsrelevanten Einkommen
Tatbestand:
Der klagende Kreis (im folgenden: Kläger) nimmt den Beklagten aus übergeleitetem Recht auf Zahlung von Elternunterhalt in
Anspruch. Zugrunde liegt dem folgender Sachverhalt:
Der Beklagte ist in leitender Stellung bei der Fa. W GmbH & Co. KG in Versmold beschäftigt und Eigentümer eines Wohnhauses
in Sassenberg, in dem sich neben der eigengenutzten, ca. 133 qm großen Wohnung des Beklagten eine weitere, bis zu ihrer Heimunterbringung
von seiner Mutter genutzte und seitdem leerstehende Wohnung mit einer Größe von ca. 56 qm befindet. Die Ehefrau des Beklagten
ist bis einschließlich Oktober 2004 einer geringfügigen Erwerbstätigkeit nachgegangen, seit deren Aufgabe ist sie ohne eigenes
Einkommen. Der Sohn des Beklagten ist Student, Anfang 2004 hat er sich für ein Gastsemester in Sydney/Australien aufgehalten,
die hiermit verbundenen Flugkosten und Studiengebühren hat der Beklagte getragen.
Der Kläger leistet seit dem 01.04.2003 für die in einem Alten- und Pflegeheim untergebrachte Mutter des Beklagten nach Maßgabe
der nicht durch eigenes Einkommen und Vermögen gedeckten Heim- und Pflegekosten in wechselnder Höhe Hilfe zur Pflege. Nach
vorangegangener Anzeige der Leistungsgewährung mit Schreiben vom 09.04.2003 und nachfolgender Korrespondenz zur Ermittlung
der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beklagten und seines -letztlich nicht als leistungsfähig eingestuften und inzwischen
verstorbenen- Bruders forderte der Kläger den Beklagten mit Schreiben vom 08.10.2003 (Bl. 20 f GA) auf, für die Zeit vom 09.04.
- 31.10.2003 einmalig 1.952,67 Euro und ab dem 01.11.2003 monatlich laufend 290,00 Euro als Unterhalt für seine Mutter zu
zahlen. Dieser Zahlungsaufforderung kam der Beklagte zunächst nur teilweise nach, was zu weiterer Korrespondenz der Parteien
führte, in deren Verlauf der Kläger seine Ansprüche letztlich neu berechnete und so für die Zeit vom 09.04.2003 - 31.08.2004
einen Unterhaltsrückstand von 6.934,23 Euro und ab 01.09.2004 einen Unterhaltsanspruch von monatlich 570,00 Euro ermittelte
(Schreiben vom 30.08.2004; Bl. 27 f GA). Der Beklagte nahm dies zum Anlass, nach Maßgabe eines Schreibens vom 02.9.2004 (Bl.
29 GA) auf der Grundlage des früheren Zahlungsverlangens des Klägers für den Zeitraum bis 31.08.2004 weitere 942,67 Euro +
1.540,00 Euro nachzuzahlen und seine laufenden Unterhaltszahlungen ab 01.10.2004 auf monatlich 290,00 Euro zu erhöhen.
Mit seiner Klage verlangt der Kläger unter näherer Darlegung seiner Anspruchsberechnung weitergehenden Unterhalt.
Der Beklagte ist dem entgegen getreten. Er hat an seiner bereits vorprozessual vertretenen Auffassung festgehalten, nur in
Höhe seiner erbrachten Zahlungen unterhaltspflichtig zu sein.
Das Amtsgericht hat der Klage durch das angefochtene Urteil teilweise stattgegeben und den Beklagten verurteilt, an den Kläger
für die Zeit vom 01.09.2004 - 31.03.2005 rückständigen Unterhalt in Höhe von 3.034,00 Euro nebst (gestaffelter) Zinsen abzüglich
monatlich gezahlter 290,00 Euro, für April und Mai 2005 monatlich 422,00 Euro sowie ab Juni 2005 monatlich 383,00 Euro zu
zahlen. Es ist hierbei davon ausgegangen, dass der Kläger von dem Beklagten für den Zeitraum bis August 2004 nur monatlich
290,00 Euro verlangen könne, da die weitergehende Inanspruchnahme aufgrund der mit Schreiben vom 08.10.2003 erfolgten, auf
diesen Betrag beschränkten Zahlungsaufforderung treuwidrig sei. Für die Folgezeit hat das Amtsgericht dagegen eine unter den
Berechnungen des Klägers liegende Leistungsfähigkeit des Beklagten ermittelt.
Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger sein Klagebegehren in Höhe der zuletzt noch geltend gemachten
Mehrforderung erster Instanz weiter. Er wiederholt und vertieft hierzu weitgehend sein erstinstanzliches Vorbringen, bemängelt
die Berechnungen des Amtsgerichts unter näherer Darlegung als in Teilen unrichtig und hält daneben insbesondere daran fest,
dass der Beklagte nach der vorprozessualen Korrespondenz nicht darauf habe vertrauen dürfen, nur in Höhe des zunächst von
ihm geforderten Betrages von 290,00 Euro auf Elternunterhalt in Anspruch genommen zu werden.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum 09.04.2003 - 31.08.2004 rückständigen
Unterhalt in Höhe von 4.451,56 Euro sowie ab dem 01.09.2004 laufenden Unterhalt in Höhe von monatlich 570,00 Euro und ab dem
01.11.2004 laufenden Unterhalt in Höhe von monatlich 540,00 Euro zu zahlen, zuzüglich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
ab dem 18.09.2004, abzüglich ab September 2004 monatlich gezahlter 290,00 Euro.
Der Beklagten beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter weitgehender Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung seines erstinstanzlichen
Vorbringens.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen, die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils sowie den Berichterstattervermerk zum Senatstermin
vom 25.11.2005 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägers ist teilweise begründet.
1.
Über die aus §
1601 BGB folgende Unterhaltsverpflichtung des Beklagten gegenüber seiner Mutter, deren nach § 91 I BSHG übergeleitete Ansprüche der Kläger mit seiner Klage geltend macht, besteht zwischen den Parteien weder dem Grund nach noch
hinsichtlich der Höhe des Unterhaltsbedarfs in dem noch mit der Berufung verfolgten Umfang Streit. Die Klageforderung hält
sich nach unwidersprochenem Vortrag des Klägers durchgängig im Rahmen seiner erbrachten Leistungen in Höhe der ungedeckten
Kosten für die Heimpflege der Unterhaltsberechtigten.
2.
Die Leistungsfähigkeit des Beklagten im streitbefangenen Unterhaltszeitraum ab 09.04.2003 wird dagegen bestimmt durch die
Höhe seiner eigenen Einkünfte, daneben aber auch durch bestehende anderweitige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner
Ehefrau und seinem volljährigen, im Studium befindlichen Sohn. Auf Seiten der Ehefrau sind dabei bis zur Kündigung ihrer Anstellung
zum 31.10.2004 (Bl. 53 GA) eigene Einkünfte aus einer Geringverdienertätigkeit zu berücksichtigen. Im einzelnen gilt hierzu
folgendes:
a) Erwerbseinkommen des Beklagten:
aa) 2003
Das im Jahr 2003 erzielte Erwerbseinkommen des Beklagten lässt sich dem erstinstanzlich vorgelegten Steuerbescheid für das
Jahr 2003 vom 13.05.2004 (Bl. 127c GA) entnehmen, der ein steuerpflichtiges Jahresbruttoeinkommen von 78.751,00 Euro ausweist.
Bei einer Besteuerung nach Steuerklasse 3 mit 2,0 Kinderfreibeträgen führt dies zu folgendem Nettoverdienst (Berechnung nach
Gutdeutsch/WinFam1/2005 mit leichter Modifikation entsprechend dem v.g. Steuerbescheid):
Gesamtbrutto 78.751,00 Euro
./. Lohnsteuer (gemäß Steuerbescheid) - 17.791,00 Euro
./. Kirchensteuer - 1.218,42 Euro
./. SolZ. - 744,59 Euro
./. Krankenversicherung (14,3 %) - 3.024,45 Euro
./. Pflegeversicherung - 359,55 Euro
./. Rentenversicherung (Bemessungshöchstgrenze 62.400,00 Euro) - 6.084,00 Euro
./. Arbeitslosenversicherung - 2.028,00 Euro
Nettoeinkommen 47.500,99 Euro
d.h. monatsdurchschnittlich 3.958,42 Euro
Vom Einkommen des Beklagten abzusetzen sind berufsbedingte Fahrtkosten, die der Senat bei einer einfachen Entfernung zwischen
Wohnort und Arbeitsstelle von 6 km und Ansatz von - zwischen den Parteien unstreitigen - 240 Arbeitstagen mit monatlich 57,60
Euro bemisst (6 km x 2 x 0,24 Euro x 240 : 12).
Abzusetzen sind weiterhin die in der Verdienstbescheinigung für 2002 (Bl. 46 GA) ausgewiesenen und nach glaubhaften Angaben
des Beklagten vor dem Senat auch danach fortlaufend gezahlten vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers von monatlich
26,59 Euro mit der Nettoquote von 60,32 % = 16,04 Euro sowie die Einzahlung des Beklagten in eine zusätzliche betriebliche-
Altersversorgung, die sich im Jahr 2002 auf 1.503,00 Euro = monatsanteilig 125,25 Euro beliefen (Bl. 46 GA) und mangels abweichender
Angaben für das Jahr 2003 in gleicher Höhe in Ansatz zu bringen sind.
Es ergibt sich dann bis hierhin -ohne die noch gesondert anzusprechende Steuererstattung für 2002- ein Nettoeinkommen des
Beklagten im Jahr 2003 von
monatsdurchschnittlich 3.958,42 Euro
./. berufsbedingte Fahrtkosten - 57,60 Euro
./. Arbeitgeberanteil der vermögenswirksamen Leistungen netto - 16,04 Euro
./. Einzahlung in die betriebliche Altersversorgung - 125,25 Euro
3.759,53 Euro
bb) 2004
Sein im Jahr 2004 erzieltes Einkommen belegt der Beklagte durch die bereits angesprochene Lohnsteuerbescheinigung für 2004
(Bl. 127a GA), die bei einem hierin ausgewiesenen steuerpflichtigen Jahresbruttoeinkommen von 87.016,90 Euro sowie einer Besteuerung
nach Steuerklasse 3 mit nun nur noch 1,0 Kinderfreibeträgen zu folgender Einkommensberechnung führt (Berechnung nach Gutdeutsch/WinFam
1/2005 mit leichter Modifikation entsprechend der v.g. Lohnsteuerbescheinigung):
Gesamtbrutto 87.016,90 Euro
./. Lohnsteuer (gemäß Bescheinigung) - 19.867,27 Euro
./. Kirchensteuer - 1,588,86 Euro
./. SolZ. - 970,97 Euro
./. Kranken- und Pflegeversicherung entsprechend AG-Zuschuss (Bl. 127a) - 3.442,11 Euro
./. AN-Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag (Bl. 127a) - 8.034,12 Euro
Nettoeinkommen 53.113,57 Euro
d.h. monatsdurchschnittlich 4.426,13 Euro
Das v.g. Gesamtbruttoeinkommen des Beklagten im Jahr 2004 beinhaltet allerdings entsprechend der Arbeitgeberbescheinigung
Bl. 127b eine Urlaubsabgeltung von 4.062,00 Euro brutto für nicht genommenen Urlaub im Jahr 2003 sowie daneben eine Mehrarbeitsvergütung
in Höhe von nochmals 7.500,00 Euro brutto als Entgelt für im Jahr 2003 geleistete Mehrarbeit des Beklagten im Zusammenhang
mit der Einführung eines SAP-Programms HR bei seinem Arbeitgeber. Dass die Urlaubsabgeltung dem Beklagten als Entgelt für
überobligatorische Leistungen an seiner Arbeitsstelle in vollem Umfang zu belassen ist, stellt der Kläger dabei mit der Berufung
nicht mehr in Frage (vgl. hierzu auch Wendl/Staudigl-Dose, 6. Aufl. § 1 Rz. 67), so dass sich der Streit der Parteien letztlich
auf die unterhaltsrechtliche Behandlung der dem Beklagten gezahlten Mehrarbeitsvergütung beschränkt. Diese ist nach Auffassung
des Senats allein mit einem Anteil von 1/3 dem unterhaltsrelevanten Einkommen des Beklagten zuzurechnen ist. Der Senat verkennt
dabei nicht, dass nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2004, 186 ff, 187) auch Überstundenvergütungen grundsätzlich in voller Höhe als unterhaltsrelevantes Einkommen anzusehen sind, sofern
sie nur in geringem Umfang anfallen oder die Ableistung von Überstunden im fraglichen Ausmaß in dem von dem Unterhaltschuldner
ausgeübten Beruf üblich ist (BGH aaO. unter Hinweis auf BGH FamRZ 1980, 984). Letzteres kann im Streitfall indes nicht angenommen werden. Wie der Beklagte bei seiner Anhörung vor dem Senat nachvollziehbar
dargelegt hat, umfasst das ihm gezahlte Festgehalt angesichts seiner Tätigkeit als Personalleiter im Betrieb seines Arbeitgebers
von vornherein in gewissem Umfang auch anfallende Überstunden, die hierdurch mit abgegolten werden. Gerade vor diesem Hintergrund
kann die Zahlung einer einmaligen Mehrarbeitsvergütung durch den Arbeitgeber des Beklagten nur als Entgeltung eines überdurchschnittlichen
Arbeitseinsatzes verstanden werden, weshalb es zu einer sachfremden Verzerrung führen würde, wenn man die gezahlte Mehrarbeitsvergütung
entsprechend der Forderung des Klägers schlicht in ein Verhältnis zum üblichen Gesamteinkommen des Beklagten stellen und so
-da unter 10 % des sonstigen Jahresbruttos 2004 liegend- als im Sinne der angesprochenen BGH-Rechtsprechung im Umfang gering
und daher in Gänze als Teil des obligatorischen Einkommen ansehen wollte. Sachgerecht erscheint hier vielmehr eine vermittelnde
Lösung, die dahin geht, den unterhaltsrelevanten Anteil der Mehrarbeitsvergütung auf 1/3 = 2.500,00 Euro zu begrenzen (§
287 ZPO), so dass mithin ein Betrag von brutto (4.062,00 Euro + 5.000,00 Euro =) 9.062,00 Euro als nicht unterhaltsrelevant aus dem
Einkommen des Beklagten in 2004 herauszurechnen ist. Bei einer Nettoquote von 61,04 % entspricht dies einem Betrag von netto
5.531,44 Euro oder monatsanteilig 460,95 Euro.
Vom Einkommen des Beklagten abzusetzen sind daneben weiterhin die berufsbedingten Fahrtkosten in genannter Höhe, der Arbeitgeberanteil
der vermögenswirksamen Leistungen sowie die Einzahlungen des Beklagten in die betriebliche Altersversorgung, wobei sich diese
nach Angaben des Beklagten ab 2004 entsprechend der vorgelegten Lohnsteuerbescheinigung Bl. 127a GA um eine weitere Einzahlung
von 2.472,00 Euro = monatsanteilig 206,00 Euro zusätzlich zu der bereits im Vorjahr berücksichtigten Einzahlung von 1.503,00
Euro = monatsanteilig 125,25 Euro (s.o.) erhöht haben, sich auch danach aber unter dem nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ
2004, 792 ff, 793) insoweit berücksichtigungsfähigen Gesamtaufwand von 5 % des Bruttoeinkommens. Es ergibt sich dann bis hierhin -
weiterhin ohne die noch gesondert anzusprechende Steuererstattung für 2003 - ein Nettoeinkommen des Beklagten im Jahr 2004
von
monatsdurchschnittlich 4.426,13 Euro
./. Urlaubsabgeltung + Mehrarbeitsvergütung - 460,95 Euro 3.965,18 Euro 3.965,18 Euro
./. berufsbedingte Fahrtkosten - 57,60 Euro
./. Arbeitgeberanteil der vermögenswirksamen Leistungen (Nettoquote 61,04%) - 16,23 Euro
./. Einzahlungen in die zusätzliche (betriebliche) Altersversorgung) - 125,25 Euro
- 206.00 Euro
3.560,10 Euro
c) ab 2005:
Für die Zeit ab dem 01.01.2005 legt der Senat der Unterhaltsbemessung das um Sondervergütungen (Urlaubsabgeltung + Mehrarbeitsvergütung)
bereinigte Bruttoeinkommen des Beklagten im Jahr 2004 zugrunde, was zu einem Ausgangsbetrag von 75.454,90 Euro (87.016,90
Euro ./. 4.062,00 Euro ./. 7.500,00 Euro) führt, der damit etwas unter dem in 2003 erzielten liegt, in der Tendenz im wesentlichen
aber auch den aufsummierten Jahreszahlen der im Senatstermin vorgelegten Verdienstabrechnung des Beklagten für Oktober 2005
entspricht. Es ergibt sich so in der Prognose ein Nettoeinkommen des Beklagten von (Berechnung nach Gutdeutsch/WinFam 1/2005):
Gesamtbrutto 75.454,90 Euro
./. Lohnsteuer - 15.000,00 Euro
./. Kirchensteuer - 1.174,68 Euro
./. SolZ. - 717,86 Euro
./. Krankenversicherung - 3.024,45 Euro
./. Pflegeversicherung - 359,55 Euro
./. Rentenversicherung - 6.084,00 Euro
./. Arbeitslosenversicherung - 2.028,00 Euro
Nettoeinkommen 47.066,36 Euro
d.h. monatsdurchschnittlich 3.922,17 Euro
Bei gebotener Fortschreibung der im Vorjahr angefallenen Abzüge mit einer nur geringfügigen Veränderung hinsichtlich der Einzahlungen
des Beklagten in die betriebliche Altersvorsorge, die sich im Jahr 2005 auf 3.975,00 Euro (1.503,00 Euro + 2.496,00 Euro)
summieren werden, stellt sich das unterhaltsrelevante Einkommen des Beklagten (ohne Steuererstattung) danach auf:
monatsdurchschnittlich 3.922,17 Euro
./. berufsbedingte Fahrtkosten - 57,60 Euro
./. Arbeitgeberanteil der vermögenswirksamen Leistungen netto - 16,57 Euro
./. Einzahlungen in die betriebliche Altersversorgung - 125,25 Euro
- 208.00 Euro
3.514,75 Euro
b) sonstige unterhaltsrelevante Abzüge:
Weitere einkommensmindernde Abzugsposten sind zum einen der Gewerkschaftsbeitrag des Beklagten in mit 5,89 Euro unstreitiger
Höhe, zum anderen die vorgetragenen Kosten einer Unfall- und einer zusätzlichen privaten Krankenversicherung des Beklagten
von insgesamt 43,20 Euro (28,90 Euro + 14,30 Euro).
Hinsichtlich der daneben geltend gemachten Beitragszahlungen für bestehende Hausrat-, (Kfz-) Haftpflicht- und sonstige Versicherungen
muss sich der Beklagte dagegen darauf verweisen lassen, diese aus seinem (ohnehin um 50 % erhöhten, vgl. BGH FamRZ 2004, 186 ff, 188) Selbstbehalt zu bestreiten.
c) Steuererstattungen:
Im Jahr 2003 haben der Beklagte und seine Ehefrau aufgrund gemeinsamer Veranlagung nach Maßgabe des Steuerbescheides vom 07.08.2003
(Bl. 77 f GA) für das Jahr 2002 eine Steuererstattung von 986,68 Euro erhalten, im Jahr 2004 wurden nach Maßgabe des Steuerbescheides
vom 13.05.2004 (Bl. 127c ff GA) für das Jahr 2003 Steuern in Höhe von 1.227,36 Euro erstattet, im Jahr 2004 lag die Steuererstattung
für das Jahr 2004 dagegen ausweislich des im Senatstermin vorgelegten Sterbescheides vom 16.06.2005 bei 1.753,03 Euro. Die
genannten Erstattungsbeträge sind jeweils anteilig im Verhältnis der um Werbungskosten bereinigten Einkommen beider Ehegatten
in den jeweiligen Steuerjahren dem unterhaltsrelevanten Einkommen zuzurechnen (§
287 ZPO), auf Seiten des Beklagten zu einer Erhöhung seines unterhaltsrelevanten Einkommens umfolgende monatsanteiligen Beträgen
führt:
2003: 986,68 Euro x 97,42 % (Anteil des Beklagten) = 961,22 Euro 80,10 Euro
2004: 1.227,36 Euro x 96,95 % (Anteil des Beklagten) = 1.189,93 Euro 99,16 Euro
2005: 1.753,03 Euro x 97,61 % (Anteil des Beklagten) = 1.711,13 Euro 142r59 Euro
c) Wohnvorteil des Beklagten:
Dass die Leistungsfähigkeit des Beklagten nicht nur durch sein Erwerbseinkommen, sondern daneben in gleicher Weise auch durch
Vermögenserträge und sonstige wirtschaftliche Nutzungen bestimmt wird, die er aus seinem Vermögen zieht, ist zwischen den
Parteien unstreitig und entspricht ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. nur BGH FamRZ 2003, 1179 ff, 1180). Danach muss sich der Unterhaltspflichtige u.a. auch die Gebrauchsvorteile einkommenserhöhend zurechnen lassen,
die er durch mietfreie Nutzung einer in seinem Eigentum stehenden Immobilie zieht. Diese sind dabei in tatrichterlicher Würdigung
nicht nach der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete des Objektes, sondern auf der Grundlage der ersparten
Mietaufwendungen zu bestimmen (BGH aaO. mit weiterem Nachweis, u.a. auf Kalthoener/Büttner-Niepmann, 9. Auf. Rz. 188a, 781
a; Wendl/Staudigl-Pauling, 6. Aufl. § 2 Rz. 639).
Mit dem Kläger hält der Senat hier den Ansatz eines qm-Preises von 5,00 Euro für gerechtfertigt (§
287 ZPO), der unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten angemessen erscheint und bei einer Größe der
vom Beklagten genutzten Wohnung von unstreitig 133 qm so zu einem -dem Beklagten hälftig zuzurechnenden- Ausgangsbetrag von
665,00 Euro monatlich führt. Allerdings mindert sich der Wohnvorteil durch verbrauchsunabhängige Kosten, die insbesondere
für Grundsteuer, Gebäudeversicherung, Straßenreinigung oder Schornsteinfegergebühren anfallen (BGH FamRZ 2003, 1179 ff, 1181; BGH NJW 2000, 284 ff, 287) und von den Parteien erstinstanzlich übereinstimmend (Bl. 66; 74 GA) mit insgesamt 1.419,40 Euro (1.358,44 Euro
öffentliche Abgaben + 60,96 Euro Bewirtschaftungskosten) = monatsanteilig 118,28 Euro beziffert wurden. Nachdem sich auch
der Kläger anfänglich in der Lage gesehen hat, die berücksichtigungsfähigen Kosten des Beklagten centgenau zu beziffert, muss
sein Berufungsvorbringen, mit dem nun ohne nähere Begründung für die vorgenommene Reduzierung nur noch Kosten in einer Gesamthöhe
von jährlich 1.269,26 Euro akzeptiert werden, als unbeachtlich angesehen werden.
Nicht abzugsfähig ist allerdings andererseits die vom Beklagten angeführte und mit monatlich 200,00 Euro in Ansatz gebrachte
Instandhaltungsrücklage. Ein entsprechender Abzug wäre unterhaltsrechtlich nur dann anzuerkennen, falls er der Finanzierung
konkret ins Auge gefasster Instandhaltungsmaßnahmen dienen würde, die überdies erforderlich sein müssten, um die ordnungsgemäße
Bewohnbarkeit des Hauses zu erhalten (BGH NJW 2000, 284 ff, 287). Hierzu fehlt indes hinreichend substantiierter Vortrag des Beklagten, auch die von ihm erstinstanzlich vorgelegten
Rechnungen über den Einbau neuer Fenster sowie den Austausch von zwei Heizplatten belegen allein den Anfall der dort ausgewiesenen
Kosten, nicht aber die Notwendigkeit der durchgeführten Arbeiten im v.g. Sinne.
d) Mietwert der Einliegerwohnung:
Neben dem Wohnvorteil der eigengenutzten Wohnung muss sich der Beklagte weiterhin -fiktiv und auch insoweit hälftig- Mieterträge
von monatlich 280,00 Euro (56 qm x 5,00 Euro) zurechnen lassen, die er durch eine ihm zumutbare Vermietung der seit der Heimunterbringung
seiner Mutter leerstehenden, ca. 56 qm großen Einliegerwohnung in seinem Haus erzielen könnte. Nach der Rechtsprechung des
BGH (FamRZ 2002, 1698 ff, 1702 unter Hinweis auf BGH FamRZ 980, 43; vgl. hierzu auch Kalthoener/Büttner-Niepmann, aaO, Rz. 188a; Wendl/Staudigl-Pauling,
aaO, § 2 Rz. 641 f), der der Senat folgt, kann von einem Pflichtigen, der nicht in der Lage ist, den Bedarf des Berechtigten
aus seinem laufenden Einkommen zu decken, nach §
1603 I
BGB zur Steigerung seiner Leistungsfähigkeit auch eine Verwertung seines Vermögens erwartet werden, sofern diese nicht unzumutbar,
insbesondere nicht etwa unwirtschaftlich ist.
Dass eine Vermietung der Einliegerwohnung in seinem Haus für den Beklagten unwirtschaftlich oder unzumutbar wäre, ihn selbst
insbesondere über Gebühr in der eigenen Nutzung seines Anwesens beeinträchtigen würde, vermag der Senat auch nach den ergänzenden
Darlegungen des Beklagten bei seiner persönlichen Anhörung hier nicht festzustellen, ebenso wenig wie auch, dass sich der
Beklagte tatsächlich ernsthaft und nachhaltig um eine Vermietung bemüht hat.
e) Unterhaltsverpflichtungen des Beklagten:
Zwischen den Parteien ist dem Grunde nach unstreitig, dass der Beklagte neben seiner Mutter -nach §
1609 BGB vorrangig- auch seiner Ehefrau und seinem volljährigen, aber noch studierenden Sohn Unterhalt schuldet.
aa)
Den vollen Bedarf des Sohnes setzen die Parteien übereinstimmend mit monatlich 654,00 Euro an, was etwas über dem Bedarf eines
Studenten bei auswärtiger Unterbringung liegt (vgl. Ziffer 13.1.2 HLL: bis 30.06.2005 mtl. 600,00 Euro, ab 01.07.2005 mtl.
640,00 Euro) und durch darin enthaltene Krankenversicherungskosten gerechtfertigt wird (Bl. 43 GA).
bb)
Die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten gegenüber seiner Ehefrau richtet sich nach §§
1360,
1360a BGB, wobei der hiernach geschuldete Familienunterhalt an sich nicht auf die Gewährung einer frei verfügbaren laufenden Geldrente
für den jeweils anderen Ehegatten ist, bei Konkurrenz mit anderen Unterhaltsansprüchen wie hier im Rahmen des streitbefangenen
Elternunterhalts aber dessen ungeachtet mit bestimmten Geldbeträgen veranschlagt und in die Berechnung eingestellt werden
kann (BGH FamRZ 2004, 792 ff, 793; FamRZ 2003, 860 ff, 864 f).
(1)
Auszugehen ist dabei grundsätzlich von einem Unterhaltsanspruch der Ehefrau in Höhe der Hälfte der beiderseitigen Einkünfte
der Ehegatten (BGH FamRZ 2003, 860 ff, 864 unter Hinweis auf BGH FamRZ 2002, 742 f), soweit diese die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben und nicht zur Vermögensbildung verwandt worden sind. Im übrigen
ist ein durch überobligatorische Tätigkeit erworbener Einkommensbestandteil insgesamt außer Betracht zu lassen und zudem die
aus gemeinsamer Haushaltsführung nach allgemeiner Lebenserfahrung erwachsene Kostenersparnis im Wege der Schätzung (§
287 ZPO) in Abzug zu bringen (BGH FamRZ 2004, 792 ff, 793; FamRZ 2003, 860 ff, 866).
(2)
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte sieht der Senat im Streitfall die gesamten Einkünfte beider Ehegatten unter Einschluss
des bis einschließlich Oktober 2004 erzielten Erwerbseinkommens der Ehefrau des Beklagten, des angesprochenen Wohnvorteils
sowie auch etwaiger fiktiver Mieterträge aus der Einliegerwohnung als eheprägend an.
Das Einkommen der Ehefrau belief sich dabei im Jahr 2003 ausweislich des vorgelegten Steuerbescheides (Bl. 127c GA) auf netto
(3,467,00 Euro ./. 484,00 Euro Lohnsteuer ./. 43,48 Euro Kirchensteuer ./. 4,34 Euro Solidaritätszuschlag =) 2.935,18 Euro,
was einem monatsdurchschnittlichen Betrag von 244,60 Euro entspricht. Hiervon abzusetzen sind allerdings noch berufsbedingte
Fahrtkosten, die beide Parteien ausgehend von einer einfachen Wegstrecke von 2 km mit 17,60 Euro ansetzen (Bl. 87, 181 GA).
Da konkrete Angaben hierzu fehlen, legt der Senat auch für die Zeit bis einschließlich Oktober 2004 ein Erwerbseinkommen der
Ehefrau des Beklagten in vorgenannter Höhe zugrunde.
(3)
Die der Ehefrau des Beklagten erwachsende Kostenersparnis aufgrund gemeinsamer Haushaltsführung schätzt der Senat mit dem
Kläger in Anlehnung an das Verhältnis der Selbstbehaltssätze in Ziffern 21.3.2 und 22.3 der Hammer Leitlinien (bis 30.06.2005:
1.250,00 Euro und 950,00 Euro; seit dem 01.07.2005 1.400,00 Euro und 1.050,00 Euro) und entsprechend seiner ständigen Rechtsprechung
zur Schätzung einer Kostenersparnis durch gemeinsame Haushaltsführung in sonstigen Unterhaltsverhältnissen auf pauschal 25
% (vgl. hierzu auch die Anmerkung von Borth, FamRZ 2004, 794 f zur Entscheidung BGH FamRZ 2004, 792 f). Die Notwendigkeit einer Pauschalierung ergibt sich zwingend schon aus dem Umstand, dass andernfalls eine Überprüfung
jeder einzelnen Position der anfallenden Lebenshaltungskosten auf eine hierin enthaltene Kostenersparnis erforderlich wäre
(s. Borth, aaO.), die in der Realität nur mit unverhältnismäßigem Aufwand durchführbar wäre. Soweit der Beklagte dem demgegenüber
einwendet, tatsächlich erwachse seiner Ehefrau durch das Zusammenleben mit ihm keinerlei Kostenersparnis, widerspricht dies
allgemeiner Lebenserfahrung und vermag schon von daher nicht zu überzeugen.
f)
Auf der Grundlage der vorstehenden Darlegungen ergibt sich für die Leistungsfähigkeit des Beklagten folgende Berechnung, bei
der der Senat ungeachtet des grundsätzlich zutreffenden Hinweises des Klägers auf den im Ehegattenunterhalt geltenden Halbteilungsgrundsatz
und eine danach mögliche eingleisige Unterhaltsberechnung zur besseren Vergleichbarkeit an dem vom Amtsgericht zugrundegelegten
Berechnungsweg festhält:
aa) Unterhaltszeitraum 09.04. - 31.12.2003:
Beklagter Ehefrau
Erwerbseinkommen 3,958,42 Euro 244,60 Euro
zzgl. Steuererstattung 2002 mtl. 80,10 Euro 2,12 Euro
zzgl. Wohnvorteil Ehewohnung (je 1/2) 332,50 Euro 332,50 Euro
zzgl. Mietertrag Einliegerwohnung (je 1/2) 140,00 Euro 140,00 Euro
./. verbrauchsunabhängige Hauskosten (je 1/2) - 59,14 Euro - 59,14 Euro
./. berufsbedingte Fahrtkosten - 57,60 Euro - 17,60 Euro
./. Arbeitgeberanteil vwL - 16,04 Euro
./. betriebliche Altersversorgung - 125,25 Euro
./. Gewerkschaftsbeitrag - 5,89 Euro
./. private Unfall- und Krankenzusatzversicherung - 43,20 Euro
Nettoeinkommen 4.203,90 Euro 642,48 Euro
Familieneinkommen insgesamt (4.203,90 Euro + 642,48 Euro) = 4.846,38 Euro
Haftungsquoten für den Unterhalt des Sohnes zu 86,74 %/13,26 %
d.h. bei einem Unterhaltsbedarf von mtl. 654,00 Euro 567,28 Euro/86,72 Euro
Familieneinkommen nach Abzug des Unterhalts des Sohnes = 4.192,38 Euro
Familienunterhalt der Ehefrau nach Halbteilungsgrundsatz 2.096,19 Euro
./. Kostenersparnis aus gemeinsamer Haushaltsführung = 25 % 524.05 Euro
1.572,14 Euro
gedeckt durch eigenes Einkommen (642,48 Euro
./. 86,72 Euro) 555,76 Euro
ungedeckter Bedarf der Ehefrau 1.016,38 Euro
Der für den Elternunterhalt nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit des Beklagten verfügbare Betrag beträgt danach:
Einkommen des Beklagten 4.203,90 Euro
./. Unterhalt des Sohnes anteilig - 567,28 Euro
./. ungedeckter Bedarf der Ehefrau - 1.016,38 Euro
./. Mindestselbstbehalt des Beklagten nach Ziffer 21.3.2 HLL - 1.250,00 Euro
1.370,24 Euro
hiervon dem Beklagten anrechnungsfrei zu belassen 50 % - 685,12 Euro
Leistungsfähigkeit des Beklagten 685,12 Euro
Der mit der Klage geltend gemachte Betrag liegt durchgängig deutlich niedriger.
bb) Unterhaltszeitraum 01.01. - 31.10.2004:
Beklagter Ehefrau
Erwerbseinkommen 4.426,13 Euro 244,60 Euro
./. Urlaubsabgeltung/Mehrarbeitsvergütung - 460,95 Euro
zzgl. Steuererstattung 2003 mtl. 99,16 Euro 3,12 Euro
zzgl. Wohnvorteil Ehewohnung (je 1/2) 332,50 Euro 332,50 Euro
zzgl. Mietertrag Einliegerwohnung (je 1/2) 140,00 Euro 140,00 Euro
./. verbrauchsunabhängige Hauskosten (je 1/2) - 59,14 Euro - 59,14 Euro
./. berufsbedingte Fahrtkosten - 57,60 Euro - 17,60 Euro
./. Arbeitgeberanteil vwL - 16,23 Euro
./. private (betriebliche) Altersversorgung - 125,25 Euro - 206,00 Euro
./. Gewerkschaftsbeitrag - 5,89 Euro
./. private Unfall- und Krankenzusatzversicherung - 43,20 Euro
ettoeinkommen 4.023,53 Euro 643,48 Euro
Familieneinkommen insgesamt (4.023,53 Euro + 643,48 Euro) = 4.667,01 Euro
Haftungsquoten für den Unterhalt des Sohnes 86,21 % 13,79 %
d.h. bei einem Unterhaltsbedarf von mtl. 654,00 Euro 563,81 Euro 90,19 Euro
Familieneinkommen nach Abzug des Unterhalts des Sohnes 4.013,01 Euro
Familienunterhalt der Ehefrau nach Halbteilungsgrundsatz 2.006,51 Euro
./. Kostenersparnis aus gemeinsamer Haushaltsführung = 25 % 501,63 Euro
1.504,88 Euro
gedeckt durch eigenes Einkommen (643,48 Euro ./. 90,19 Euro) 553,29 Euro
ungedeckter Bedarf der Ehefrau 951,59 Euro
Für den Elternunterhalt verfügbar ist danach ein Betrag von:
Einkommen des Beklagten 4.023,53 Euro
./. Unterhalt des Sohnes anteilig - 563,81 Euro
./. ungedeckter Bedarf der Ehefrau - 951,59 Euro
./. Mindestselbstbehalt des Beklagten nach Ziffer 21.3.2 HLL - 1.250,00 Euro 1.258,13 Euro
hiervon dem Beklagten anrechnungsfrei zu belassen 50 % - 629,07 Euro 629,07 Euro
Die Leistungsfähigkeit des Beklagten übersteigt damit weiterhin die Klageforderung.
cc) Unterhaltszeitraum 01.11. - 31.12.2004:
Beklagter Ehefrau
Erwerbseinkommen 4.426,13 Euro
./. Urlaubsabgeltung/Mehrarbeitsvergütung - 460,95 Euro
zzgl. Steuererstattung 2003 mtl. 99,16 Euro 3,12 Euro
zzgl. Wohnvorteil Ehewohnung (je 1/2) 332,50 Euro 332,50 Euro
zzgl. Mietertrag Einliegerwohnung (je 1/2) 140,00 Euro 140,00 Euro
./. verbrauchsunabhängige Hauskosten (je 1/2) - 59,14 Euro - 59,14 Euro
./. berufsbedingte Fahrtkosten - 57,60 Euro
./. Arbeitgeberanteil vwL - 16,23 Euro
./. private (betriebliche) Altersversorgung - 125,25 Euro - 206,00 Euro
./. Gewerkschaftsbeitrag - 5,89 Euro
./. private Unfall- und Krankenzusatzversicherung - 43,20 Euro
Nettoeinkommen 4.023,53 Euro 416,48 Euro
Familieneinkommen insgesamt (4.023,53 Euro + 416,48 Euro) = 4.440,01 Euro
Haftungsquoten für den Unterhalt des Sohnes 90,62 % 9,38 %
d.h. bei einem Unterhaltsbedarf von mtl. 654,00 Euro 592,65 Euro 61,35 Euro
Familieneinkommen nach Abzug des Unterhalts des Sohnes 3.786,01 Euro
Familienunterhalt der Ehefrau nach Halbteilungsgrundsatz 1.893,00 Euro
./. Kostenersparnis aus gemeinsamer Haushaltsführung = 25 % 473,25 Euro
1.419,75 Euro
gedeckt durch eigenes Einkommen (416,48 Euro ./. 61,35 Euro) 355,13 Euro
ungedeckter Bedarf der Ehefrau 1064,62 Euro
Für den Elternunterhalt verfügbar ist danach ein Betrag von:
Einkommen des Beklagten 4.023,53 Euro
./. Unterhalt des Sohnes anteilig - 592,65 Euro
./. ungedeckter Bedarf der Ehefrau - 1.064,62 Euro
./. Mindestselbstbehalt des Beklagten nach Ziffer 21.3.2 HLL - 1.250,00 Euro
1.116,26 Euro
hiervon dem Beklagten anrechnungsfrei zu belassen 50 % - 558,13 Euro
558,13 Euro
Die Leistungsfähigkeit des Beklagten bleibt damit nach wie vor über der Klageforderung von ab November 2004 monatlich 540,00
Euro zurück.
dd) Unterhaltszeitraum 01.01. - 30.06.2005:
Beklagter Ehefrau
Erwerbseinkommen 3.922,17 Euro
zzgl. Steuererstattung 2004 mtl. 142,59 Euro 3,49 Euro
zzgl. Wohnvorteil Ehewohnung (je 1/2) 332,50 Euro 332,50 Euro
zzgl. Mietertrag Einliegerwohnung (je 1/2) 140,00 Euro 140,00 Euro
./. verbrauchsunabhängige Hauskosten (je 1/2) - 59,14 Euro - 59,14 Euro
./. berufsbedingte Fahrtkosten - 57,60 Euro
./. Arbeitgeberanteil vwL - 16,57 Euro
./. private (betriebliche) Altersversorgung - 125,25 Euro - 208,00 Euro
./. Gewerkschaftsbeitrag - 5,89 Euro
./. private Unfall- und Krankenzusatzversicherung - 43,20 Euro
Nettoeinkommen 4.021,61 Euro 416,85 Euro
Familieneinkommen insgesamt (4.021,61 Euro + 416,85 Euro) = 4.438,46 Euro
Haftungsquoten für den Unterhalt des Sohnes 90,61 % 9,39 %
d.h. bei einem Unterhaltsbedarf von mtl. 654,00 Euro 592,59 Euro 61,41 Euro
Familieneinkommen nach Abzug des Unterhalts des Sohnes 3.784,46 Euro
Familienunterhalt der Ehefrau nach Halbteilungsgrundsatz 1.892,23 Euro
./. Kostenersparnis aus gemeinsamer Haushaltsführung = 25 % 473,06 Euro
1.419,17 Euro
gedeckt durch eigenes Einkommen (416,85 Euro ./. 61,41 Euro) 355,44 Euro
ungedeckter Bedarf der Ehefrau 1.063,73 Euro
Für den Elternunterhalt verfügbar ist danach ein Betrag von:
Einkommen des Beklagten 4.021,61 Euro
./. Unterhalt des Sohnes anteilig - 592,59 Euro
./. ungedeckter Bedarf der Ehefrau - 1.063,73 Euro
./. Mindestselbstbehalt des Beklagten nach Ziffer 2t.3.2 HLL - 1.250,00 Euro 1.115,29 Euro
hiervon dem Beklagten anrechnungsfrei zu belassen 50 % - 557,65 Euro
Leistungsfähigkeit des Beklagten 557,65 Euro
Die Leistungsfähigkeit des Beklagten liegt damit weiterhin über der Klageforderung von monatlich 540,00 Euro.
ee) Unterhaltszeitraum ab 01.07.2005:
Als Folge des zum 01.07.2005 auf 1.400,00 Euro angehobenen Mindestselbstbehalts des Beklagten ändert sich seine Leistungsfähigkeit
bei ansonsten unveränderten Zahlen wie folgt;
Einkommen des Beklagten 4.021,61 Euro
./. Unterhalt des Sohnes anteilig - 592,59 Euro
./. ungedeckter Bedarf der Ehefrau - 1.063,73 Euro
./. Mindestselbstbehalt des Beklagten nach Ziffer 21.3.2 HLL - 1.400,00 Euro 965,29 Euro
hiervon dem Beklagten anrechnungsfrei zu belassen 50 % - 483,38 Euro
Leistungsfähigkeit des Beklagten gerundet 482,65 Euro
Bei einem Unterhaltsverlangen des Klägers von nach wie vor monatlich 540,00 Euro erweist sich die Klage als teilweise unbegründet.
3.
Bei den vorstehenden Erörterungen noch unberücksichtigt geblieben ist der Streit der Parteien darüber, in welcher Höhe der
Kläger den Beklagten aufgrund seiner mit Schreiben vom 09.04.2003 (Anl. 9 zur Klageschrift) erfolgten Rechtswahrungsanzeige
im Zeitraum bis einschließlich August 2004 in Anspruch nehmen kann. Hintergrund des Streits ist dabei der Umstand, dass der
Kläger den Beklagten zunächst mit Schreiben vom 08.10.2003 (Anl. 5 zur Klageschrift) nach Überprüfung seiner eingereichten
Einkommensnachweise zur Zahlung eines Betrages von nur insgesamt 1.952,67 Euro für den Zeitraum 09.04. - 31.10.2003 und monatlich
290,00 Euro ab dem 01.11.2003 aufgefordert hat, bevor er später mit Schreiben vom 30.08.2004 (Anl. 7b zur Klageschrift) aufgrund
einer durchgeführten Überprüfung unterm Hinweis auf zwischenzeitlich ergangene Entscheidungen des BGH eine Forderung in Höhe
von 6.934,23 Euro für den Zeitraum 09.04. -31.08.2004 und monatlich 570,00 Euro an 01.09.2004 erhob, die der Beklagte dann
seinerseits zum Anlass nahm, Zahlungen entsprechend dem ursprünglichen Zahlungsverlangen gemäß Schreiben vom 08.10.2003 zu
leisten.
Das Amtsgericht ist insoweit der Auffassung gewesen, dass der Kläger durch seine mit Schreiben vom 08.10.2003 vorgenommene
Bezifferung seiner Unterhaltsforderung einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe, der nach Treu und Glauben (Verbot des widersprüchlichen
Verhaltens) bis einschließlich August 2004 einer weitergehenden Inanspruchnahme des Beklagten über die dort genannten Beträge
hinaus entgegen stehe, zumal der Beklagte sich im Vertrauen auf die ihm mitgeteilte -eingeschränkte- Unterhaltsverpflichtung
entschlossen habe, einen kostspieligen Auslandsaufenthalt seines Sohnes zu finanzieren. Dem folgt der Senat nicht.
a)
Nach dem Inhalt des Schreibens vom 08.10.2003 -dort S. 2 a.E. (= Bl. 21 GA)- ist dem Beklagten entgegen abweichender Darstellung
im laufenden Verfahren die seiner Inanspruchnahme zugrunde liegende Berechnung des Klägers mit übersandt worden, aus der sich
nach dem Inhalt des weiteren Schreibens des Klägers vom 22.10.2003 (Anl. 7 zur Klageschrift) ergab, dass die Leistungsfähigkeit
des Beklagten vom Kläger an sich höher veranschlagt wurde, gleichwohl aber ursprünglich nur eine Inanspruchnahme in Höhe von
50 % des ermittelten Betrages beabsichtigt war. Schon von daher relativiert sich der vom Amtsgericht erhobene Vorwurf eines
treuwidrigen, weil widersprüchlichen Verhaltens des Klägers.
b)
Zu berücksichtigen ist weiter, dass durch die Rechtswahrungsanzeige des Klägers vom 09.04.2003 zunächst einmal jegliches Vertrauen
des Beklagten darauf, dass er mit einer Inanspruchnahme auf Elternunterhalt für seine in Heimpflege befindliche Mutter nicht
zu rechnen habe, auch ohne jede Bezifferung der auf ihn zukommenden Forderungen zerstört war, während in der späteren Geltendmachung
eines bezifferten Anspruchs mit Schreiben des Klägers vom 08.10.2003 kein Verzicht auf weiterreichende Rechtswirkungen der
vorangegangenen Rechtswahrungsanzeige verbunden war (BGH NJW, 2589 ff, 2590). Auch danach musste dem Beklagte vielmehr angesichts
des Hinweises des Klägers in seiner Rechtswahrungsanzeige vom 09.04,2003 (Bl. 30 GA), dass er zur Zeit Sozialhilfeleistungen
von monatlich 504,26 Euro für die Mutter des Beklagten erbringe, klar sein, dass der Kläger bestrebt sein würde, ihn -den
Beklagten- nach Maßgabe seines verfügbaren Einkommens bis zur Höhe dieser Aufwendungen in Anspruch zu nehmen (BGH aaO.). Vor
allem aber hat der Beklagte angesichts seiner mit Schreiben vom 19.10.2003 erklärten anfänglichen Zurückweisung der ursprünglichen
Zahlungsaufforderung des Klägers gerade kein Vertrauen in die Richtigkeit der dem zugrunde liegenden Berechnungen des Klägers
und eine Beschränkung seiner Inanspruchnahme auf den anfangs geforderten Betrag zum Ausdruck gebracht, sondern sich -gleichsam
sehenden Auges- in Kenntnis der vom Kläger angestellten Berechnungen zur Höhe seiner Leistungsfähigkeit (s.o.) auf einen Streit
mit Ungewissem Ausgang eingelassen.
Unter den dargelegten Umständen ist schließlich auch die Behördeneigenschaft des Klägers allein nicht geeignet, ein schutzwürdiges
Vertrauen des Beklagten in den Bestand der ursprünglichen Zahlungsaufforderung gemäß Schreiben des Klägers vom 08.10.2003
zu begründen (vgl. auch hierzu BGH NJW 1985, 2589 ff, 2590).
4.
Der Zinsanspruch beruht auf §
288 I
BGB, die Kostenentscheidung folgt aus §§
92 I, 97 I
ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§
708 Nr. 8, 10,
713 ZPO.w