OLG Hamm, Beschluss vom 09.07.2015 - 14 UF 70/15
Ermittlung des geldwerten Vorteils eines auch zur privaten Nutzung überlassenen Firmenfahrzeugs im Rahmen des Elternunterhalts
Höhe der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen für die Tilgung eines zur Finanzierung einer selbst genutzten Immobilie aufgenommenen
Darlehens
1. Zur Ermittlung des geldwerten Vorteils eines Firmenfahrzeugs, wenn dieses auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
kostenfrei einschließlich aller Betriebskosten genutzt werden darf.
2. (Auch) bei Ansprüchen auf Elternunterhalt stellen Tilgungsaufwendungen für die selbstgenutzte und ggf. weitere Immobilien
Altersvorsorge dar. Sie sind folglich auf die Obergrenze für absetzbare Altersvorsorgeaufwendungen in Höhe von 5 % des Bruttoeinkommens
zusätzlich zur primären Altersvorsorge (bzw. insgesamt 25 % des Bruttoeinkommens) anzurechnen. Erreichen oder übersteigen
daher bereits die Tilgungsaufwendungen die Obergrenze, so sind weitere Altersvorsorgebeiträge nicht mehr absetzbar (entgegen
Wendl/Dose/Wönne, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl. 2015, § 2 Rn. 993).
Fundstellen: FamRB 2016, 7, FuR 2016, 181, NJW 2015, 3458, NJW 2015, 6
Vorinstanzen: AG Warendorf 05.03.2015 9 F 466/14
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Warendorf vom 5.3.2015 teilweise
abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller rückständigen Elternunterhalt für seinen Vater T für den Zeitraum
von Mai 2013 bis Juli 2014 in Höhe von 4.300 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 247
€ seit dem 2.5.2013, 2.6.2013, 2.7.2013, 2.8.2013, 2.9.2013, 2.10.2013, 2.11.2013 und 2.12.2013 sowie aus je 332 € seit dem
2.1.2014, 2.2.2014, 2.3.2014, 2.4.2014, 2.5.2014, 2.6.2014 und 2.7.2014 zu zahlen.
Der Antragsgegner wird weiter verpflichtet, an den Antragsteller Elternunterhalt für seinen Vater T
- von August bis Dezember 2014 in Höhe von monatlich 332 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus je 332 € seit dem 2.8.2014, 2.9.2014, 2.10.2014, 2.11.2014 und 2.12.2014
- und ab Januar 2015 in Höhe von monatlich 310 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 310
€ seit dem 2.1.2015, 2.2.2015, 2.3.2015, 2.4.2015, 2.5.2015, 2.6.2015 und 2.7.2015 zu zahlen.
Im übrigen werden der Antrag und die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.
Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben nach einem Verfahrenswert von 5.887 € (Beschwerde Antragsteller: 3.024 €, Beschwerde
Antragsgegner: 2.863 €) zu 17 % der Antragsteller und zu 83 % der Antragsgegner zu tragen.
Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wird angeordnet.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe
I.
Der Antragsteller, der dem 82-jährigen Vater des Antragsgegners ergänzende Sozialleistungen zur Heimunterbringung gewährt,
nimmt den Antragsgegner aus übergegangenem Recht auf Elternunterhalt ab Mai 2013 in Anspruch. Die erbrachten Leistungen beliefen
sich, entsprechend den nicht durch Eigeneinkünfte gedeckten Anteilen der Heim- und Taschengeldaufwendungen, in den Monaten
Mai bis Dezember 2013 auf ca. 247 € monatlich und ab Januar 2014 auf ca. 332 € monatlich.
Der Antragsgegner ist verheiratet und hat zwei Kinder im Alter von 13 und 17 Jahren. Er ist nichtselbständig als IT-Leiter
tätig und verfügt darüber hinaus über 2 vermietete Eigentumswohnungen. Er wohnt mit seiner Familie in einem 230 qm großen
Einfamilienhaus, das im gemeinsamen Eigentum der Eheleute steht. Wesentliche Streitpunkte im Rahmen der Leistungsfähigkeit
sind die Ermittlung des anzurechnenden Nutzungsvorteils des Firmenautos, die Höhe des anzurechnenden Wohnvorteils, die Berücksichtigung
von Vermietungsverlusten und die Abzugsfähigkeit von Immobilienfinanzierungs- und Altersvorsorgeaufwendungen.
Das Amtsgericht hat dem auf die o. g. Monatsbeträge nebst Verzugszinsen gerichteten Antrag für den Zeitraum bis Dezember 2013
voll stattgegeben, für den Zeitraum Januar/Februar 2014 beschränkt auf eine Leistungsfähigkeit von 325 € monatlich, für den
Zeitraum März bis Dezember 2014 beschränkt auf eine Leistungsfähigkeit von 279 € monatlich und ab Januar 2015 beschränkt auf
eine Leistungsfähigkeit von 96 € monatlich. Dabei hat es u. a. den Wohnvorteil des Einfamilienhauses auf einer Grundlage von
160 qm angemessener Wohnfläche und 6,50 € unstreitigem Quadratmeterpreis mit 1.040 € monatlich bemessen. Vermietungsverluste
hat es nicht einkommensmindernd berücksichtigt, und im Gegenzug die dem Antragsgegner zugeflossenen Steuererstattungen um
die auf diese Verluste entfallenden Vorteile korrigiert. Die Tilgungsaufwendungen des Antragsgegners für das Einfamilienhaus
und die Eigentumswohnungen hat das Amtsgericht neben den übrigen von ihm geltend gemachten Altersvorsorgebeiträgen berücksichtigt,
letztere mit Ausnahme eines monatlichen Sparbeitrages von 250 €. Insbesondere seien die hohen Tilgungsbeiträge für das Eigenheim
unvermindert zu berücksichtigen, weil dieses ansonsten, wenn es bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht abbezahlt wäre, seine
Altersvorsorgefunktion nicht erfüllen könne.
Gegen den Beschluss richten sich die Beschwerden beider Beteiligten.
Der Antragsteller hält die Tilgungs- und Altersvorsorgeaufwendungen des Antragsgegners für nur teilweise berücksichtigungsfähig;
im Rahmen einer notwendigen Interessenabwägung müsse er sich beispielsweise um eine Tilgungsstreckung bemühen und auch in
Kauf nehmen, dass die Immobilien bis zu seinem Renteneintritt noch nicht vollständig abbezahlt seien. Bei den Steuererstattungen
habe das Amtsgericht diejenige für das Jahr 2013 zu Unrecht erst im Jahre 2015 zugerechnet, obwohl sie bereits 2014 ausgezahlt
worden sei. Schließlich befinde sich der Vater des Antragsgegners ab dem Monat Dezember 2014 in der Pflegestufe III, wodurch
sich sein ungedeckter Bedarf auf ca. 746 € monatlich erhöht habe. Der erhöhte Unterhalt werde ab Verzugsbeginn im Juni 2015
geltend gemacht.
Der Antragsteller beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses den Antragsgegner zu verpflichten, an ihn Elternunterhalt für seinen Vater
T
1.
für den Zeitraum Mai 2013 bis März 2015 über zuerkannte 5.704 € hinaus in Höhe weiterer 1.252 €, insgesamt damit 6.956 €,
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 247 € seit Mai bis Dezember 2013 und aus je 332 €
seit Januar 2014 bis März 2015,
2.
für den Zeitraum April/Mai 2015 über zuerkannte 96 € monatlich hinaus in Höhe weiterer 236 € monatlich, insgesamt damit 332
€ monatlich, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und
3.
ab Juni 2015 über zuerkannte 96 € monatlich hinaus in Höhe weiterer 650 € monatlich, insgesamt damit 746 € monatlich, jeweils
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
zu zahlen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen,
und mit seiner eigenen Beschwerde,
unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses ihn nur zu verpflichten, Elternunterhalt für seinen Vater T an den Antragsteller
für den Zeitraum Mai 2013 bis Dezember 2014 in Höhe von insgesamt 1.116 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz aus je 81 € seit dem 2.5.2013, 2.6.2013, 2.7.2013, 2.8.2013, 2.9.2013, 2.10.2013, 2.11.2013 und 2.12.2013, aus
je 74 € seit dem 2.1.2014 und 2.2.2014, sowie aus je 32 € seit dem 2.3.2014, 2.4.2014, 2.5.2014, 2.6.2014, 2.7.2014, 2.8.2014,
2.9.2014, 2.10.2014, 2.11.2014 und 2.12.2014 zu zahlen,
und im übrigen den Antrag zurückzuweisen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen.
Der Antragsgegner rügt eine fehlerhafte Bemessung des Nutzungsvorteils für den ihm zur Verfügung gestellten Firmenwagen. Teilweise
stelle er auch kein Einkommen dar, weil er auf die Wegekosten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz entfalle, welche als berufsbedingte
Aufwendungen abzugsfähig seien. Die um die Abschreibung bereinigten Vermietungsverluste von 340 € monatlich seien zu Unrecht
nicht berücksichtigt worden. Die Anrechnung der Altersvorsorgeaufwendungen sei zu Recht erfolgt, wobei allerdings auch ein
monatlicher Sparbeitrag von 250 € hätte abgezogen werden müssen, weil ihm die Wahl der Anlageart und auch des Beginnzeitpunktes
freigestellt sein müsse. Insgesamt müsse er nicht nur für seine eigene Altersversorgung, sondern auch für diejenige seiner
Frau sorgen. Für die Höhe seines Wohnvorteils sei nur eine angemessene Wohnungsgröße von 140 qm zu veranschlagen. Ab Anfang
2015 ergebe sich wegen der erhöhten Selbstbehaltssätze überhaupt keine unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit mehr.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen
sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
II.
Von den zulässigen Beschwerden beider Beteiligter hat diejenige des Antragstellers teilweise Erfolg, während das Rechtsmittel
des Antragsgegners der Zurückweisung unterliegt. Der Antragsteller hat gegen den Antragsgegner höhere Ansprüche auf Elternunterhalt
aus übergegangenem Recht gemäß §§ 1601 BGB, 94 Abs. 1 S. 1 SGB-XII als vom Amtsgericht zuerkannt, nämlich wie aus der Beschlussformel ersichtlich. Dabei hat sich der Senat zur Abgrenzung von
rückständigem und laufendem Unterhalt an der ursprünglichen Antragsfassung, d. h. am Zeitpunkt der Anhängigkeit, orientiert.
1.
Der Vater des Antragsgegners ist als dessen Verwandter in gerader Linie unterhaltsberechtigt. Sein ungedeckter Unterhaltsbedarf,
also seine Bedürftigkeit, ist in Höhe der geltend gemachten Monatsbeträge unstreitig. Das gilt auch für die erst mit der Beschwerde
geltend gemachten höheren Beträge ab Juni 2015. Die Antragserweiterung in der Beschwerdeinstanz ist zulässig, weil § 117 FamFG die Zulässigkeit weder selbst einschränkt noch auf § 533 ZPO verweist.
Die Voraussetzungen des Anspruchsüberganges nach § 94 Abs. 1 S. 1 (für die Zukunft i. V. m. Abs. 4 S. 2) SGB-XII liegen vor. Die Voraussetzungen der Geltendmachung des Unterhalts für die Vergangenheit sind nicht im Streit.
Weitere leistungsfähige Verwandte des Vaters des Antragsgegners sind nicht vorhanden.
2.
Der Antragsgegner ist für den Unterhalt seines Vaters in höherem Umfang leistungsfähig als vom Amtsgericht angenommen.
a)
Zur Ermittlung des Erwerbseinkommens des Antragsgegners sind die in den Lohnbescheinigungen 12/2013 und 12/2014 ausgewiesenen
Jahreswerte "Gesamtbrutto" zugrundezulegen.
In diesem Gesamtbrutto ist der geldwerte Vorteil, den die Zurverfügungstellung des Firmenfahrzeuges ausmacht, bereits enthalten
(§ 1 Abs. 3 Nr. 1 b EBeschV). Da sich dieser Vorteil regelmäßig nach dem steuerrechtlich zu veranschlagenden Wert bemisst
(vgl. OLG Hamm FamRZ 2009, 981, [...]Rn. 52; Leitlinien des OLG Hamm zum Unterhaltsrecht, Rn. 4), und die steuerliche Richtigkeit der in den Lohnbescheinigungen
ausgewiesenen Positionen nicht angegriffen ist, bedarf es hierzu weder näherer Ausführungen noch einer gesonderten Berechnung.
Soweit in der zitierten Entscheidung des OLG Hamm ausgeführt ist, dass der Firmenwagenvorteil noch um die hierdurch entstehenden
steuerlichen Nachteile zu bereinigen sei, kann dem nicht gefolgt werden, denn die durch die Mitversteuerung des geldwerten
Vorteils höheren Steuern werden ja bei der Ermittlung des Nettoeinkommens ohnehin abgezogen, so dass eine Vorab-Bereinigung
eine unzulässige Doppelberücksichtigung des Steuernachteils darstellen würde.
Soweit der Antragsgegner behauptet hat, dass er bei privater Anschaffung kein so teures Auto gewählt hätte, hat er hierfür
weder Beweis angetreten, noch vorgetragen, dass er sich bei seinem Arbeitgeber erfolglos um ein preiswerteres Firmenfahrzeug
bemüht hätte.
Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens wieder abzusetzen ist allerdings derjenige Anteil des geldwerten Vorteils, der darauf
entfällt, dass der Antragsgegner das Auto auch für seine Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte kostenfrei einschließlich
der Betriebskosten nutzen darf. Denn hierbei handelt es sich um berufsbedingte Aufwendungen, deren Absetzung vom Einkommen
jedem Erwerbstätigen zusteht. Auch hierfür bedarf es aber keiner Ermittlung, in welchem konkretem Umfang die in den Lohnbescheinigungen
ausgewiesenen Beträge auf die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallen, weil für die Absetzung von Fahrtkosten
als berufsbedingten Aufwendungen auf die anerkannte Abrechnungsweise nach Kilometersätzen zurückgegriffen werden kann. Danach
ergeben sich bei einem einfachen Arbeitsweg von 23 km (vgl. den Einkommensteuerbescheid für 2013) 23 x 2 x 0,30 € x 220 :
12 = 253 € monatlich.
Die übrigen Abzüge zur Ermittlung des Nettoeinkommens ergeben sich ebenfalls aus den Lohnbescheinigungen sowie dem unstreitigen
Vortrag zur Höhe der privaten Kranken- und Pflegeversicherungskosten und Eigenaufwendungen. In Abweichung von dem angefochtenen
Beschluss waren die Arbeitgeberzuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung, die in den Lohnbescheinigungen ausgewiesen sind,
gegenzurechnen.
Es ergibt sich, wie aus der untenstehenden Tabelle näher ersichtlich, ein Jahresnettoeinkommen von 79.387,34 € (2013) bzw.
79.886,80 € (2014).
Für das noch nicht abgeschlossene Kalenderjahr 2015 sowie die Zukunft sind mangels abweichender Anhaltspunkte die Werte des
Jahres 2014 fortzuschreiben.
Dass das Amtsgericht für die Ehefrau des Antragsgegners weder positive noch negative Erwerbseinkünfte berücksichtigt hat,
ist von beiden Beteiligten nicht angegriffen worden.
b)
Die vom Antragsgegner vereinnahmten Steuererstattungen sind entsprechend dem In-Prinzip jeweils in dem Jahr zu berücksichtigen,
in dem sie ihm zugeflossen sind. Somit sind für das Jahr 2014 zwei Steuererstattungen zuzurechnen, nämlich die für 2012 und
für 2013. Den Erhalt der Erstattung für 2012 erst im Jahr 2014 hätte der Antragsgegner im übrigen durch frühere Abgabe der
Steuererklärung vermeiden können. Für die Zukunft ab 2015 ist allerdings wieder nur von einer Steuererstattung pro Jahr auszugehen,
wobei die 2014 für 2013 erhaltene fortzuschreiben ist.
Nicht zu beanstanden ist hingegen, dass das Amtsgericht die Bereinigung der Steuerlast um denjenigen Vorteil, der auf die
von ihm insgesamt nicht anerkannten Mietverluste entfällt, bei der Höhe der Steuererstattungen vorgenommen hat. Alternativ
wäre eine vollständige Neuberechnung der Einkommensteuern in Betracht gekommen, die wegen des teilweise fiktiven Charakters
ggf. nach dem Für-Prinzip durchzuführen gewesen wäre. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass eine solche Berechnung ein aussagekräftigeres
Ergebnis zur Folge gehabt hätte, und die Berechnungsweise des Amtsgerichts einschließlich der errechneten Ergebnisse ist auch
von beiden Beteiligten nicht gerügt worden.
c)
Aus der Vermietung der beiden Eigentumswohnungen ist dem Antragsgegner auch unterhaltsrechtlich ein maßvoller Verlust anzurechnen.
Der monatliche Verlust aus beiden Eigentumswohnungen zusammen ohne die unterhaltsrechtlich nicht relevanten Gebäudeabschreibungen
ist zwischen den Beteiligten mit 340 € - rechnerisch - unstreitig.
Grundsätzlich ist zwar fraglich, ob eine dauerhaft verlustträchtige Immobilie auf Kosten eines Unterhaltsberechtigten behalten
werden darf. Dem steht jedoch in der vorliegenden Konstellation gegenüber, dass es sich langfristig gleichwohl um eine sinnvolle
Vermögensanlage handeln kann, weil nach vollständiger Rückzahlung der Finanzierungsdarlehen voraussichtlich Gewinne erwirtschaftet
werden und bis dahin die Zinslasten und eben die Gebäudeabschreibungen steuerlich abgesetzt werden können.
Außerdem hat sich im Termin auf Nachfrage des Senats ergeben, dass die Verluste zu einem Anteil von ca. 172 € monatlich auf
einer unterbliebenen Umlegung von Hausgeldzahlungen auf die Mieter als Betriebskosten beruhen. Dies wird inzwischen auf Veranlassung
des Antragsgegners korrigiert und kann von ihm auch für die Vergangenheit dadurch korrigiert werden, dass er nicht umgelegten
Beträge von den Mietern nachfordert und/oder den von ihm beauftragten Verwalter in Regress nimmt. Damit verringern sich die
monatlichen Verluste von 340 € auf ca. 168 €.
Weil das Amtsgericht bei der Zurechnung der Steuererstattungen davon ausgegangen ist, dass überhaupt keine Vermietungsverluste
anzuerkennen sind, muss nunmehr der doch anerkannte Teil der Verluste wieder um den entsprechenden Steuervorteil bereinigt
werden. Der Senat hat den verbleibenden Absetzungsbetrag auf 120 € monatlich = 1.440 € jährlich geschätzt, womit beide Beteiligten
im Senatstermin einverstanden waren.
d)
Einkommensbestandteil des Antragsgegners und seiner Frau ist ist ferner der Wohnvorteil ihres Eigenheims. Dieser ist beim
Elternunterhalt nicht nach dem tatsächlichen Mietwert der bewohnten Immobilie zu ermitteln, sondern nach dem unter den gegebenen
Verhältnissen ersparten Mietzins (vgl. BGH FamRZ 2003, 1179; FamRZ 2013, 1554, [...]Rn. 20). Die nach den gehobenen Verhältnissen der Familie des Antragsgegners angemessene Wohnungsgröße bemisst der
Senat mit 150 qm. Dabei geht er von der aktuellen Wohnflächenstatistik des Statistischen Bundesamtes aus dem Jahr 2011
(https://www.destatis.de/DE/Methoden/Zensus_/Tabellen/Wohnsituation_HH_Zensus11_Wohnflaeche.html)
aus. Dort sind als Durchschnittswohnfläche aller Familien mit 2 Kindern 30,3 qm pro Person ausgewiesen, was bei 4 Personen
insgesamt 121,2 qm entspräche. Bei den Familien mit Wohneigentum mit mindestens einem Kind werden 34,4 qm pro Person genannt,
d. h. insgesamt 137,6 qm für eine vierköpfige Familie. Das das Einkommen des Antragsgegners jedoch auch noch im Vergleich
zu einer durchschnittlichen Familie mit Wohneigentum deutlich höher liegt, ist der Senat zu der oben genannten Fläche gelangt.
Multipliziert mit dem unstreitigen Quadratmeterpreis von 6,50 € ergibt das 975 € im Monat.
e)
An abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen sind dem Antragsgegner gegenüber Elternunterhaltsansprüchen 20 % seines Bruttoerwerbseinkommens
als sog. primäre und weitere 5 % als sog. sekundäre Altersvorsorge zuzubilligen, insgesamt also 25 % unter Einschluss der
(Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-)Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, welche bei ihm, da er oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze
verdient, tatsächlich nicht wie bei einem darunter liegenden Arbeitnehmer (ca.) 20 % des Bruttoeinkommens ausmachen.
Abweichend von der Auffassung des Amtsgerichts sind allerdings die Tilgungsbeiträge zu den Immobilien nicht zusätzlich zu
den 25 % abzugsfähig, sondern auf die 25 % anzurechnen (vgl. Gerhardt/Seiler, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 10.
Aufl. 2015, Kap. 6 Rn. 463; Reinken, Praxisfragen zum Elternunterhalt, NJW 2013, 2993, 2996). Soweit in der Literatur eine zusätzliche Abzugsfähigkeit vertreten wird (vgl. Wendl/Dose/Wönne, Das Unterhaltsrecht
in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl. 2015, § 2 Rn. 993), ist dem nicht zu folgen.
Zum einen lässt sich diese Auffassung nicht auf die Entscheidungen des BGH in FamRZ 2013, 868 ([...]Rn. 17) sowie FamRZ 2003, 1179 ([...]Rn. 19-22) stützen. Die erstgenannte Entscheidung spricht zwar aus, dass Tilgungs- und sonstige Altervorsorgebeiträge
grundsätzlich nebeneinander berücksichtigungsfähig sind; ihr lässt sich aber zumindest nicht zwingend entnehmen, dass in dem
dortigen Fall durch beides zusammen - trotz der ggf. einschränkenden Formulierung "unter Berücksichtigung des Wohnwertes"
- die Obergrenze von 5 % bzw. 25 % insgesamt überschritten gewesen wäre. Die zweitgenannte Entscheidung verhält sich ebenfalls
nicht ausdrücklich zu der Frage, ob die Tilgungsleistungen auf die Obergrenze für die gesamten Altersvorsorgeaufwendungen
anzurechnen sind.
Zum anderen ist auch eine Ungleichbehandlung mit anderen Unterhaltsarten wie Ehegatten- und Kindesunterhalt nicht gerechtfertigt.
Dass der eigene Lebensstandard des Verpflichteten gegenüber Elternunterhaltsansprüchen in höherem Maße schutzwürdig ist als
gegenüber anderen Unterhaltspflichten, wird schon dadurch hinreichend berücksichtigt, dass die Selbstbehaltssätze höher sind,
der Wohnvorteil einer eigengenutzten Immobilie nicht mit dem vollen Mietwert angesetzt wird (vgl. oben d), und dass speziell
für Altersvorsorgeaufwendungen bereits eine um einen Prozentpunkt höhere Obergrenze gilt. Für eine weitere Bevorzugung des
Pflichtigen besteht daher kein Anlass. Das Argument des Amtsgerichts, eine teilweise Nichtberücksichtigung von Immobilientilgungsaufwendungen
könne dazu führen, dass die Immobilie bis zum Renteneintritt noch nicht abbezahlt sei und ihre Vorsorgefunktion dann nicht
erfüllen könne, ist nicht überzeugend. Denn auch eine nur teilweise abbezahlte Immobilie erfüllt sehr wohl trotzdem eine Vorsorgefunktion,
indem nämlich der laufende Zinsaufwand verringert wird, ganz abgesehen von der Möglichkeit, die Tilgung aus dem großzügig
bemessenen Selbstbehalt trotzdem weiter voll fortzuführen und/oder das durch die übrigen Altersvorsorgebeiträge angesparte
Kapital beim Ruhestandseintritt für die Resttilgung zu verwenden. Ferner sind Tilgungsverpflichtungen, die vor Absehbarkeit
von der Unterhaltsbedürftigkeit eingegangen worden sind, zum Schutz des Unterhaltspflichtigen auch dann regelmäßig voll absetzbar,
wenn sie bereits als solche die Obergrenze für die Altersvorsorgeaufwendungen überschreiten (vgl. BGH FamRZ 2003, 1179, [...]Rn. 19-21).
Nicht durchgreifen kann auch das Argument des Antragsgegners, dass die von ihm betriebene Altersvorsorge auch seiner Frau
zugutekomme und die Obergrenze von 25 % für diese nicht gelten könne. Denn auch bei einem sonstigen Arbeitnehmer erhöht sich
die Obergrenze für Altersvorsorgeaufwendungen nicht durch den Umstand, dass er verheiratet und Alleinverdiener ist. Wenn sein
Einkommen für den Lebensunterhalt des Ehepaares insgesamt ausreichend ist, ist nicht ersichtlich, warum es nicht auch die
hiernach berechnete Altersvorsorge sein sollte.
Schließlich kann es für die Berücksichtigungsfähigkeit im Rahmen der Obergrenze zulässiger Altersvorsorge auch nicht entscheidend
sein, inwieweit das durch die jeweilige Anlageart geschaffene Vermögen seinerseits für den Unterhalt einzusetzen wäre. Denn
die Einsatzpflicht des Vermögensstammes für Unterhaltsansprüche unterliegt einer umfassenden Interessenabwägung und damit
ohnehin nicht zwangsläufig den gleichen Kriterien wie die Einsatzpflicht laufender Einkünfte.
Da im vorliegenden Fall die Tilgungsaufwendungen für die Immobilien, die sämtlich vor Absehbarkeit der Unterhaltsbedürftigkeit
des Vaters eingegangen worden sind, bereits als solche den nach den gesetzlichen Rentenbeiträgen noch freien Teil der 25 %
des Bruttoeinkommens übersteigen, sind lediglich diese vom Einkommen absetzbar, alle weiteren Altersvorsorgebeiträge hingegen
nicht. Im einzelnen wird auf die Nebenrechnung in der untenstehenden Tabelle verwiesen.
f)
Ferner vom Einkommen abzusetzen sind die Zinsaufwendungen für das selbstgenutzte Eigenheim, weil sie deren Wohnwert gegenüberstehen.
Die Zinsaufwendungen für die vermieteten Eigentumswohnungen sind schon durch die Vermietungsverluste erfasst.
Die Beiträge für die Berufsunfähigkeitsversicherung sind abzusetzen, weil ihre Abzugsfähigkeit vom Antragsteller nicht angegriffen
worden ist.
g)
Bei der Ermittlung der vorgehenden Kindesunterhaltslasten ist zu berücksichtigen, dass insgesamt 4 Unterhaltsberechtigte vorhanden
sind, nämlich außer den beiden Kindern die Frau und der Vater des Antragsgegners, und deshalb eine Herabstufung um 2 Einkommensgruppen
zu erfolgen hat.
h)
Nach allem errechnet sich die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners wie folgt:
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5-12/2013
|
1-2/2014
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3-12/2014
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1-5/2015
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6/2015-
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Einkommen Antragsgegner
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nichtselbst. Arbeit brutto Jahr(jeweils Gesamtbrutto, Jahreswerte aus Lohnbescheinigungen 12/2013 bzw. 12/2014; für 2015 aus
2014 fortgeschrieben)
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138.150,72 €
|
136.800,27 €
|
136.800,27 €
|
136.800,27 €
|
136.800,27 €
|
Lohnsteuer, EZ.
|
3.250,00 €
|
2.996,00 €
|
2.996,00 €
|
2.996,00 €
|
2.996,00 €
|
Lohnsteuer, lfd.
|
33.344,00 €
|
32.550,00 €
|
32.550,00 €
|
32.550,00 €
|
32.550,00 €
|
Solidaritätszuschlag, EZ.
|
178,75 €
|
164,78 €
|
164,78 €
|
164,78 €
|
164,78 €
|
Solidaritätszuschlag, lfd.
|
1.510,08 €
|
1.466,41 €
|
1.466,41 €
|
1.466,41 €
|
1.466,41 €
|
KV+PV Monat
|
667,11 €
|
667,11 €
|
667,11 €
|
667,11 €
|
667,11 €
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KV+PV Jahr
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8.005,32 €
|
8.005,32 €
|
8.005,32 €
|
8.005,32 €
|
8.005,32 €
|
Krankheitskosten Eigenanteil Jahr
|
5.546,91 €
|
4.704,00 €
|
4.704,00 €
|
4.704,00 €
|
4.704,00 €
|
KV-Zuschuss Arbeitgeber Jahr
|
3.449,28 €
|
3.547,80 €
|
3.547,80 €
|
3.547,80 €
|
3.547,80 €
|
PV-Zuschuss Arbeitgeber Jahr
|
279,60 €
|
279,60 €
|
279,60 €
|
279,60 €
|
279,60 €
|
AV Jahr
|
1.044,00 €
|
1.071,00 €
|
1.071,00 €
|
1.071,00 €
|
1.071,00 €
|
RV Jahr
|
6.577,20 €
|
6.747,36 €
|
6.747,36 €
|
6.747,36 €
|
6.747,36 €
|
Fahrtkosten zur Arbeit Monat
|
253,00 €
|
253,00 €
|
253,00 €
|
253,00 €
|
253,00 €
|
Fahrtkosten zur Arbeit Jahr
|
3.036,00 €
|
3.036,00 €
|
3.036,00 €
|
3.036,00 €
|
3.036,00 €
|
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Zwischensumme
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79.387,34 €
|
79.886,80 €
|
79.886,80 €
|
79.886,80 €
|
79.886,80 €
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Vermietungseinkünfte(um Abschreibung bereinigt)
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-1.440,00 €
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-1.440,00 €
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-1.440,00 €
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-1.440,00 €
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-1.440,00 €
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Wohnvorteil Monat
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975,00 €
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975,00 €
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975,00 €
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975,00 €
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975,00 €
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Wohnvorteil Jahr
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11.700,00 €
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11.700,00 €
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11.700,00 €
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11.700,00 €
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11.700,00 €
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Steuererstattung(um Anteil Vermietungsverluste bereinigt)
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4.088,65 €
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5.693,61 €
|
5.693,61 €
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3.010,37 €
|
3.010,37 €
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Zwischensumme
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93.735,99 €
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95.840,41 €
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95.840,41 €
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93.157,17 €
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93.157,17 €
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Nebenrechnung Altersvorsorge:
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25 % vom Bruttoerwerbseinkommen
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34.537,68 €
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34.200,07 €
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34.200,07 €
|
34.200,07 €
|
34.200,07 €
|
davon schon ges. RV AN-Anteil
|
6.577,20 €
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6.747,36 €
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6.747,36 €
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6.747,36 €
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6.747,36 €
|
davon schon ges. RV AG-Anteil
|
6.577,20 €
|
6.747,36 €
|
6.747,36 €
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6.747,36 €
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6.747,36 €
|
noch frei
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21.383,28 €
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20.705,35 €
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20.705,35 €
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20.705,35 €
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20.705,35 €
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tatsächlich geleistet:
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Tilgung ETW M Monat
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334,72 €
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334,72 €
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334,72 €
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334,72 €
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334,72 €
|
LV für ETW E Monat
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102,67 €
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102,67 €
|
102,67 €
|
102,67 €
|
102,67 €
|
Tilgung Eigenheim
|
1.472,64 €
|
1.472,64 €
|
1.472,64 €
|
1.472,64 €
|
1.472,64 €
|
VL-Sparen (vgl. Lohnbescheinigungen)
|
26,59 €
|
26,59 €
|
26,59 €
|
26,59 €
|
26,59 €
|
Direktversicherung (vgl. Lohnbescheinigungen)
|
232,00 €
|
238,00 €
|
238,00 €
|
238,00 €
|
238,00 €
|
LV I
|
166,33 €
|
166,33 €
|
166,33 €
|
166,33 €
|
166,33 €
|
"weitere betriebliche Altersvorsorge"
|
145,21 €
|
145,21 €
|
145,21 €
|
145,21 €
|
145,21 €
|
Sparbeitrag
|
250,00 €
|
250,00 €
|
250,00 €
|
250,00 €
|
250,00 €
|
insgesamt Jahr
|
32.761,92 €
|
32.833,92 €
|
32.833,92 €
|
32.833,92 €
|
32.833,92 €
|
davon Immobilientilgung Jahr
|
22.920,36 €
|
22.920,36 €
|
22.920,36 €
|
22.920,36 €
|
22.920,36 €
|
abziehbar damit
|
22.920,36 €
|
22.920,36 €
|
22.920,36 €
|
22.920,36 €
|
22.920,36 €
|
|
|
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|
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|
Zwischensumme Jahr
|
70.815,63 €
|
72.920,05 €
|
72.920,05 €
|
70.236,81 €
|
70.236,81 €
|
Zwischensumme Monat
|
5.901,30 €
|
6.076,67 €
|
6.076,67 €
|
5.853,07 €
|
5.853,07 €
|
|
|
|
|
|
|
Zinsen Eigenimmobilie
|
934,85 €
|
934,85 €
|
934,85 €
|
934,85 €
|
934,85 €
|
BU-Versicherung
|
70,92 €
|
70,92 €
|
70,92 €
|
70,92 €
|
70,92 €
|
|
|
|
|
|
|
Zwischensumme Einkommen
|
4.895,53 €
|
5.070,90 €
|
5.070,90 €
|
4.847,30 €
|
4.847,30 €
|
Einkommensgruppe
|
8
|
8
|
8
|
8
|
8
|
Altersstufe F
|
3
|
3
|
3
|
3
|
3
|
KiUH F
|
522,00 €
|
522,00 €
|
522,00 €
|
522,00 €
|
522,00 €
|
Altersstufe K
|
2
|
2
|
3
|
3
|
3
|
KiUH K
|
433,00 €
|
433,00 €
|
522,00 €
|
522,00 €
|
522,00 €
|
verbleibendes Einkommen
|
3.940,53 €
|
4.115,90 €
|
4.026,90 €
|
3.803,30 €
|
3.803,30 €
|
|
|
|
|
|
|
Familienselbstbehalt
|
2.880,00 €
|
2.880,00 €
|
2.880,00 €
|
3.240,00 €
|
3.240,00 €
|
Differenz
|
1.060,53 €
|
1.235,90 €
|
1.146,90 €
|
563,30 €
|
563,30 €
|
davon 45 %
|
477,24 €
|
556,16 €
|
516,11 €
|
253,48 €
|
253,48 €
|
indiv. Familienselbstbehalt
|
3.357,24 €
|
3.436,16 €
|
3.396,11 €
|
3.493,48 €
|
3.493,48 €
|
|
|
|
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|
|
Leistungsfähigkeit Antragsgegner
|
583,29 €
|
679,75 €
|
630,80 €
|
309,81 €
|
309,81 €
|
Bedürftigkeit Vater
|
247,00 €
|
332,00 €
|
332,00 €
|
332,00 €
|
746,00 €
|
Anspruch Vater
|
247 €
|
332 €
|
332 €
|
310 €
|
310 €
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3.
Die Zinsansprüche ergeben sich aus Verzug, soweit bis zum Entscheidungszeitpunkt Fälligkeit eingetreten ist. Dass der Antragsgegner
auch mit zukünftig fällig werdenden Unterhaltsraten in Verzug geraten wird, ist nicht absehbar. Soweit das Amtsgericht Zinsen
über die erstinstanzlich gestellten Anträge hinaus zuerkannt hat, hatte keine Korrektur zu erfolgen, weil die Anträge inzwischen
entsprechend erweitert worden sind.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG.
Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG zuzulassen, weil die Fortbildung des Rechts in der Frage des berücksichtigungsfähigen Maßes der Altersvorsorge des Elternunterhaltspflichtigen
eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
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