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OLG Hamm, Beschluss vom 28.07.1994 - 2 WF 195/94
Klagebefugnis hinsichtlich übergegangener Unterhaltsansprüche
»1. Der Unterhaltsberechtigte kann gem. § 91 BSHG auf das Sozialamt übergegangene Unterhaltsansprüche nicht im Wege der Prozeßstandschaft für das Sozialamt mit einklagen.
2. Will der Unterhaltsberechtigte neben seinen eigenen Unterhaltsansprüchen die auf das Sozialamt übergegangenen mit geltend machen, bedarf es einer Rückabtretung.
3. Für die Klage kann in derartigen Fällen auch Prozeßkostenhilfe bewilligt werden.«
4. Bezieht ein Unterhaltsberechtigter Sozialhilfe, so kann ihm im Hinblick auf den gesetzlichen Forderungsübergang des § 91 BSHG wegen ansonsten fehlender Erfolgsausicht Prozeßkostenhilfe nur für die Zeit nach Rechtshängigkeit der Klage bewilligt werden.
5. Im Hinblick auf den klaren Wortlaut des § 265 ZPO reicht die Anhängigkeit der Unterhaltsklage nicht aus.
6. Eine gewillkürte Prozeßstandschaft auf der Grundlage einer Einziehungsermächtigung des Sozialhilfeträgers ist mangels schutzwürdigen Interesses des Unterhaltsberechtigten unzulässig.
7. Möglich ist dagegen die Rückübertragung der übergegangenen Unterhaltsansprüche auf den Unterhaltsberechtigten. In einem solchen Fall ist dem Berechtigten in vollem Umfang Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, da die einheitliche Erledigung des gesamten Unterhaltsrechtsstreits sinnvoll und prozeßökonomisch ist.
Fundstellen: FamRZ 1994, 1530, NJW-RR 1995, 708
Normenkette:
BGB § 398
,
BSHG § 91
,
ZPO § 114 § 265

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