Prozeßkostenhilfe für Klage auf übergegangene Unterhaltsansprüche
Bezieht ein Unterhaltsberechtigter Sozialhilfe in einem Umfang, der den geltend gemachten Unterhalt übersteigt, so kann ihm
die beantragte Prozeßkostenhilfe nicht wegen Mutwilligkeit verweigert werden, wenn die Unterhaltsansprüche erst ab Rechtshängigkeit
geltend gemacht werden.
Gründe:
Die Kläger beabsichtigen im Rahmen, der Abänderungsklage erhöhten Unterhalt vom Beklagten zu fordern. Das Amtsgericht hat
das Prozesskostenhilfegesuch für die Klage wegen Mutwilligkeit gemäß §
114
ZPO zurückgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt, dass die Kläger Sozialhilfe über die von ihnen jetzt geltend gemachten Beträge
hinaus bezögen. Eine Partei, die die Kosten selbst tragen müsste, würde angesichts des gesetzlichen Forderungsübergangs gemäß
§ 91
BSHG den Rechtsstreit nicht führen.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist gemäß §
127
ZPO zulässig und begründet. Nach allgemeiner Auffassung (vgl. Künkel, FamRZ 1994, 540 ff. m. w. N.) ist der Hilfeempfänger ungeachtet des gesetzlichen Forderungsübergangs Gläubiger des Unterhaltsanspruchs, soweit
Sozialhilfe noch nicht geleistet worden ist.
Ihm steht daher grundsätzlich auch das Recht zu, in Abänderung eines früheren Titels Unterhaltserhöhung zu verlangen (vgl.
BGH, FamRZ 1992, 797 ff.). Dem steht die Notwendigkeit, auch künftig ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt beanspruchen zu müssen, nicht entgegen.
Zu Recht weist die Beschwerde insoweit darauf hin, dass es den Klägern nicht verwehrt sein kann, sich wenigstens zum überwiegenden
Teil aus dem Einflussbereich des Sozialamtes zu lösen und die Durchsetzung der Unterhaltsansprüche selbst in die Hand zu nehmen.
Die Rechtsauffassung des Amtsgerichts verstößt im Übrigen auch gegen die Subsidiarität Sozialhilfe gemäß § 2
BSHG.