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OLG Hamm, Beschluss vom 21.01.1998 - 5 UF 184/97
1. Soweit der Elternteil, der minderjährigen Kindern zu Unterhalt verpflichtet ist, selbst Sozialhilfe bezieht, ist der Übergang der Unterhaltsansprüche auf den Träger der Unterhaltsvorschusskasse, die Leistungen für die Kinder erbringt, ausgeschlossen.
2. Auch wenn das Unterhaltsvorschussgesetz keine dem § 91 Abs. 2 BSHG vergleichbare Vorschrift enthält, ist der Grundsatz, daß niemand durch die Erfüllung seiner Unterhaltspflicht selbst sozialhilfebedürftig werden darf, auch hier anzuwenden, da er letztlich aus dem Verfassungsrecht herzuleiten ist.
3. Trotz des fehlenden Forderungsübergangs kann der Unterhaltsberechtigte wenigstens für die Vergangenheit den Unterhaltsanspruch nicht geltend machen, da sich ansonsten die Konstellation ergäbe, daß der Berechtigte, der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erhalten hat und danach erfolgreich den nicht übergegangenen Unterhaltsanspruch durchsetzt, eine doppelte Abdeckung seines Bedarfs erhält. Für die Vergangenheit ist deshalb der erhaltene Unterhaltsvorschuss als bedarfsdeckend anzusehen.
Fundstellen: NJW-RR 1998, 793
Normenkette:
BGB § 1603 Abs. 1
,
BSHG § 91 Abs. 2 S. 1
,
UVG § 7