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OLG Hamm, Urteil vom 19.08.1994 - 5 UF 68/94
Prozeßführungsbefugnis des Unterhaltsberechtigten bei Bezug von Sozialhilfe
1. Die cessio legis des § 91 BSHG bezieht sich nach § 91 Abs. 3 BSHG auch auf solche Sozialhilfeleistungen, die vor dem 27.06.1993, dem Tag des Inkrafttretens der Änderung des § 91 BSHG, geleistet wurden.
2. Die Rückabtretung der übergegangenen Unterhaltsansprüche ist zulässig.
3. Ob auch die Geltendmachung in gewillkürter Prozeßstandschaft möglich ist, bleibt zweifelhaft. Sie ist jedoch nach dem auch im Zivilprozeß geltenden Grundsatz von Treu und Glauben jedenfalls dann zuzulassen, wenn der Prozeßkostenhilfeantrag zur Geltendmachung des Unterhaltes deutlich vor dem 27.06.1993 (hier am 29.01.1993) gestellt, jedoch erst im November 1993 positiv beschieden wurde, so daß auch die Klage selbst erst nach Inkrafttreten der Änderung im BSHG zugestellt werden konnte.
Fundstellen: NJW-RR 1995, 454
Normenkette:
BGB § 1601
,
BSHG § 91

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