OLG Hamm, Urteil vom 23.08.1990 - 6 U 114/89
Auch Mehraufwendungen, die aus der Beschäftigung eines unfallbedingten Behinderten in einer Behindertenwerkstatt (beschützende
Werkstatt) resultieren, sind vom Unfallverantwortlichen im Rahmen seiner Ersatzpflicht nach §§
249,
843 Abs.
1
BGB zu erstatten.
Fundstellen: ES Kfz-Schaden I-2/4, VRS 81, 322
, VersR 1992, 459
, r+s 1991, 341