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OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.08.2016 - 5 UF 87/14
Ermittlung der Leistungsfähigkeit eines im Ausland lebenden Unterhaltsschuldners Berücksichtigung der von Eurostat herausgegebenen Tabelle "Vergleichende Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern"
1. Die von Eurostat herausgegebene Tabelle "Vergleichende Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern" enthält nur den Kaufkraftausgleich. Eine Währungsumrechnung ist ggfs. gesondert vorzunehmen (entgegen OLG Oldenburg Rn. 65).
2. Die Leistungsfähigkeit eines im Ausland lebenden Unterhaltspflichtigen ist zu ermitteln, indem die auf deutsche Verhältnisse zugeschnittenen Mindestbedarfswerte auf die im Ausland geltende Kaufkraft umgerechnet werden.
Fundstellen: FamRZ 2017, 282, FuR 2016, 724
Normenkette:
Vorinstanzen: AG Lörrach 08.04.2014 11 F 668/12
Tenor
1.
Dem Antragsgegner wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lörrach vom 08.04.2014 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
2.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lörrach vom 08.04.2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass zur Klarstellung Ziffern I. und II. des Beschlusses wie folgt neu gefasst werden:
I.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, für das Kind Da. D. (geb. am xx.xx.2006) ab 01.07.2012 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind zu zahlen. Die Zahlung hat für den Zeitraum von Juli 2012 bis einschließlich Juni 2015 in Höhe von 180 €, für den Zeitraum von Juni 2015 bis einschließlich Dezember 2015 in Höhe von 192 € und für den Zeitraum von Januar 2016 bis einschließlich Juli 2016 in Höhe von 194 € an den Leistungsträger der Unterhaltsvorschusskasse des Landes Baden-Württemberg zu erfolgen. Im Übrigen ist die Unterhaltszahlung zu Händen der Kindesmutter (Antragstellerin) zu leisten.
II.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, für das Kind Di. D. (geb. am xx.xx.2007) ab 01.07.2012 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich hälftigen Kindergeldes für ein zweites Kind zu zahlen. Die Zahlung hat für den Zeitraum von Juli 2012 bis einschließlich Juni 2015 in Höhe von 180 €, für den Zeitraum von Juni 2015 bis einschließlich Dezember 2015 in Höhe von 192 € und für den Zeitraum von Januar 2016 bis einschließlich Juli 2016 in Höhe von 194 € an den Leistungsträger der Unterhaltsvorschusskasse des Landes Baden-Württemberg zu erfolgen. Im Übrigen ist die Unterhaltszahlung zu Händen der Kindesmutter (Antragstellerin) zu leisten.
3.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
4.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.964 € festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: