OLG Koblenz, Urteil vom 16.01.1998 - 10 U 14/94
Wird als Gegenleistung für die Übertragung eines Hausanwesens vereinbart, daß der Erwerber im Fall der Krankheit oder Behinderung
des Veräußerers subsidiär die Kosten zu tragen hat, so umfaßt diese Pflicht auch die Kosten einer vollstationären Pflege.
Der Umfang der Kostentragungspflicht wird begrenzt durch die aus dem Äquivalenzprinzip folgende Schranke des §
242
BGB. Daraus folgt, daß eine Kostentragungspflicht nur solange besteht, bis der Wert des vom Veräußerer übertragenen Gegenstandes
erschöpft ist.
Fundstellen: FamRZ 1999, 256