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OLG Köln, Beschluss vom 30.11.2000 - 14 WF 157/00
Verwaltungsakt, mit dem Sozialleistungen wegen Verletzung der Unterhaltspflicht gem. § 48 I SGB I abgezweigt werden
1. Der Verwaltungsakt, mit dem Sozialleistungen wegen Verletzung der Unterhaltspflicht gem. § 48 I SGB I abgezweigt werden, kann vom Sozialleistungsempfänger vor dem für die jeweilige Sozialleistung zuständigen Gericht angefochten werden.
2. Ein Rechtsschutzinteresse für eine zivilrechtliche Feststellungsklage, dass kein Unterhaltsanspruch bestehe, kann gegeben sein, wenn auch das Zivilurteil für den Sozialleistungsträger nicht unmittelbar verbindlich ist.
Sie muss sich aber gegen den Sozialhilfeträger richten, wenn die Sozialleistung an diesen ausgezahlt worden ist und dieser auch weiter Sozialhilfe an die Unterhaltsberechtigten leistet.
3. Demgemäß müssen auch Rückforderungen wegen zu Unrecht erfolgter Abzweigungen vor den Zivilgerichten gegen den Sozialhilfeträger geltend gemacht werden.
Fundstellen: NJW-RR 2001, 867
Normenkette:
BGB §§ 1601 ff.
,
BSHG § 91
,
SGB I § 48 Abs. 1
Vorinstanzen: AG Eschweiler 25.10.2000 11 F 357/00

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