PKH für Sozialhilfeempfänger vor Forderungsübergang auf SHT - Prozeßkostenhilfe, Mutwillen, Unterhaltsansprüche
Gründe:
I. Die Klägerin, die mit dem Beklagten seit dem 15.03.1989 kinderlos verheiratet ist und von ihm seit 1993 getrennt lebt,
beansprucht von ihm Trennungsunterhalt ab 01.09.1993 in monatlicher Höhe von 1.457,00 DM. Seit Dezember 1993 bezieht sie Sozialhilfe
von monatlich 799,80 DM. Bis Mitte September 1993 war sie bei der Firma D. beschäftigt. Im Anschluß daran bezog sie für ein
halbes Jahr bis 24.03.1994 Arbeitslosengeld. Das Amtsgericht hat ihr die für die Klage nachgesuchte Prozeßkostenhilfe versagt,
weil sie, soweit sie Sozialhilfe beziehe, nicht aktivlegitimiert sei und im übrigen nicht dargetan habe, daß sie sich seit
ihrer Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Erwerbstätigkeit beworben habe.
II. Die gegen die Prozeßkostenhilfeverweigerung gerichtete Beschwerde ist gem. §
127
ZPO zulässig und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
1. Was die Aktivlegitimation der Klägerin zur Geltendmachung ihres Unterhaltsanspruchs anbelangt, ist hier zwischen verschiedenen
Unterhaltszeiträumen zu unterscheiden:
a) Da die Klägerin Sozialhilfe erst ab Dezember 1993 bezieht, ist sie zur Geltendmachung ihres Unterhaltsanspruchs für den
streitigen Zeitraum vom 01.09. bis 30.11.1993 uneingeschränkt aktivlegitimiert.
b) Seit Beginn des Sozialhilfebezuges bis zur Rechtshängigkeit ihrer Unterhaltsklage ist die Klägerin im Umfang bezogener
Sozialhilfe allerdings nicht aktivlegitimiert, weil insoweit der Unterhaltsanspruch gem. § 91 Abs. 1
BSHG auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen ist. Sie hat nicht vorgetragen, daß dieser sie zur Geltendmachung des übergegangenen
Unterhaltsanspruchs ermächtigt habe oder eine Rückabtretung erfolgt sei. Deshalb kann hier unerörtert bleiben, ob eine gewillkürte
Prozeßstandschaft überhaupt zulässig wäre und ob sich in diesem Falle und bei Rückabtretung die Hilfebedürftigkeit nach den
Verhältnissen der Klägerin richtet.
c) Ab Rechtshängigkeit der Unterhaltsklage kann sich gem. §
265 Abs.
2 Satz 1
ZPO der erst danach eintretende gesetzliche Anspruchsübergang entsprechend § 91 Abs. 1
BSHG nicht mehr auf die Aktivlegitimation der Klägerin auswirken. Allerdings müßte die Klägerin hinsichtlich der bis zur mündlichen
Verhandlung fällig gewordenen und auf den Sozialhilfeträger übergegangenen Unterhaltsansprüche Zahlung an diesen beantragen.
d) Zur Geltendmachung zukünftiger Unterhaltsansprüche für den Zeitraum ab mündlicher Verhandlung ist die Klägerin uneingeschränkt
aktivlegitimiert. Der Senat hält die Rechtsverfolgung entgegen der im Beschluß vom 31.01.1994 vertretenen Auffassung des 10.
Zivilsenats (OLG Report 1994, 150) nicht für mutwillig im Sinne von §
114
ZPO, obgleich der Sozialhilfeträger bei voraussichtlich für längere Zeit gewährter Sozialhilfe selbst nach § 91 Abs. 3 Satz 2 BSHG auf zukünftige Unterhaltsleistungen klagen könnte. Denn die Klägerin macht ein eigenes Recht geltend. Die Sozialhilfe wird
nur subsidiär gewährt. Es kann einem Unterhaltsgläubiger nicht zugemutet werden, sich auf diese subsidiäre Hilfe zu beschränken.
2. Was die vom Amtsgericht verneinte Erfolgsaussicht der Klage anbelangt, weil sich die Klägerin nicht hinreichend um eine
neue Arbeit bemüht habe, kann dem Amtsgericht nach derzeitigem Sachstand nicht gefolgt werden. Aus den bisher vorliegenden
beiderseitigen Verdienstbescheinigungen ergibt sich, daß der Beklagte monatlich netto 2.100,00 DM verdiente, während der entsprechende
Verdienst der Klägerin nur 1.000,00 DM ausmachte. Selbst nach Abzug der Kreditrate von 455,00 DM ergäbe sich noch ein Differenzunterhaltsanspruch
der Klägerin, ohne daß jetzt schon zu entscheiden wäre, ob dem Erwerbseinkommen des Beklagten mit Rücksicht auf die Kreditverpflichtung
noch Einkünfte aus der Nebentätigkeit in der Pizzeria C. hinzuzurechnen sind. Höhere Einkünfte als bei der Firma D. hatte
die Klägerin nach bisherigem Sachstand in der Ehe nicht erzielt. Allenfalls in diesem Umfang könnten ihr nur fiktive Einkünfte
zugerechnet werden. Damit wäre aber noch nicht ihr an den ehelichen Lebensverhältnissen gemessener Unterhaltsbedarf gedeckt.
Im übrigen hängt die Zurechnung fiktiver Einkünfte davon ab, welche Arbeiten die Klägerin bisher verrichtet hatte und ihr
weiterhin zugemutet werden.