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OLG Köln, Beschluss vom 04.07.1994 - 14 WF 82/94
PKH für Sozialhilfeempfänger vor Forderungsübergang auf SHT - Prozeßkostenhilfe, Mutwillen, Unterhaltsansprüche
1. Die gesetzliche Prozeßführungsbefugnis des Sozialhilfeträgers nach § 91 Abs. 3 Satz 2 BSHG rechtfertigt nicht die Annahme von Mutwillen i.S. von § 114 ZPO, wenn der Sozialhilfeträger seine (noch) nicht auf den Sozialhilfeempfänger übergegangenen künftigen Unterhaltsansprüche in zulässiger Weise einklagen will.«
2. Ab Rechtshängigkeit der Unterhaltsklage kann sich gemäß § 265 Abs. 2 ZPO der erst danach eintretende gesetzliche Anspruchsübergang entsprechend § 91 BSHG nicht mehr auf die Aktivlegitimation der Klägerin auswirken. Allerdings ist der Antrag entsprechend umzustellen. Zur Geltendmachung zukünftiger Unterhaltsansprüche ab mündlicher Verhandlung ist die Klägerin uneingeschränkt aktivlegitimiert. Die Rechtsverfolgung ist daher nicht als mutwillig im Sinne von § 114 ZPO anzusehen, obgleich der Sozialhilfeträger bei voraussichtlich für längere Zeit gewährter Sozialhilfe selbst nach § 91 Abs. 3 S. 2 BSHG auf zukünftige Unterhaltsleistung klagen könnte.
Fundstellen: EzFamR aktuell 1994, 384, FamRZ 1995, 179, OLGReport-Köln 1995, 12
Normenkette:
BSHG § 91 Abs. 3 S. 2
,
ZPO § 51 § 114 § 265

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