Rückforderung einer Schenkung wegen Verarmung des Schenkers; Beweis der Unentgeltlichkeit einer Zuwendung
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg.
I. Der klagende Kreis nimmt den Beklagten aus übergeleitetem Recht auf Rückerstattung eines Geschenks wegen Verarmung der
Schenkerin, seiner Mutter, in Anspruch. Die Mutter des Beklagten befindet sich seit September 1994 in der Pflegestation eines
Altenzentrums. Ihre Renteneinkünfte reichten zur Deckung der Kosten nicht aus. Der Kläger hat deshalb wegen der nicht gedeckten
Kosten vom 6.9.1994 bis zum 31.3.1997 Sozialaufwendungen für die Mutter in Höhe von 72.517,74 DM erbracht.
Der Beklagte und sein Bruder schlossen am 20. August 1986 mit ihrer Mutter, mit der sie sich als Erben ihres am 26.8.1978
verstorbenen Vaters in ungeteilter Erbengemeinschaft befanden, einen Erbauseinandersetzungsvertrag. Hiernach erhielt der Bruder
des Beklagten zwei Flurstücke von 1.134 qm (Hausgrundstück) und 588 qm (unbebaut), wobei er der Mutter ein lebenslanges Wohnrecht
einräumte. Der Beklagte erhielt zwei noch im Umlegungsverfahren befindliche unbebaute Grundstücke von 702 qm und 714 qm. Den
Wert des an den Bruder übertragenen Grundbesitzes gibt die Klägerin mit 29.400,-- DM und 235.936,-- DM an, über den Wert des
dem Beklagten übertragenen Grundbesitzes streiten die Parteien. Der Kläger geht von einem damaligen Wert von wenigstens 50,--
DM/qm aus, was einem Gesamtwert von 70.800,-- DM entspräche, der Beklagte beruft sich auf das Umlegungsverzeichnis, das einen
Wert von zusammen 48.144,-- DM ausweist. Er behauptet, er habe als Gegenleistung Schulden der Mutter in Höhe von 71.397,23
DM übernommen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben mit der Begründung, der Beklagte habe nicht hinreichend dargelegt, dass entgegen
dem Wortlaut des Erbauseinandersetzungsvertrages, der dazu schweige, von ihm eine Gegenleistung zu erbringen gewesen sei.
II. Der Ansicht des Landgerichts, der Beklagte habe schon nicht ausreichend dargelegt, entgegen der Vertragsurkunde eine Gegenleistung
erbracht zu haben, geschweige denn bewiesen, kann nicht gefolgt werden. Zum einen war dem Kläger, wie der Beklagte schon erstinstanzlich
unwidersprochen vorgetragen hat, aus dem vorgerichtlichen Schriftverkehr bekannt, dass das auf den Namen der Mutter lautende
Konto im Debet stand und dass der Beklagte die Tilgung dieser Schulden übernommen hat. Nach der nunmehr vorgelegten Auskunft
der Sparkasse M. betrug der Sollsaldo auf diesem Konto am 21.4.1986, also vor Vertragsschluss, DM 71.397,23. Der Streit ging
nur darum, ob diese Schulden der Mutter oder dem Beklagten zuzurechnen waren. Zum anderen hat das Landgericht auch die Beweislast
verkannt und deshalb unzutreffende Folgerungen aus dem Wortlaut des Erbauseinandersetzungsvertrages gezogen. Der Bundesgerichtshof
(NJW 1995, 1349 = DRsp-ROM Nr. 1995/3098) hat in einem vergleichbaren Fall, in dem es um einen Übergabevertrag unter Vorwegnahme der Erbfolge
ging, ausgeführt:
"Da der Vertrag ... außer dem Hinweis auf die Vorwegnahme der Erbfolge sich in seinem Wortlaut nicht zum Rechtsgrund der Eigentumsübertragung
äußert, läßt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts aus der Vermutung der Vollständigkeit der Vertragsurkunde
nicht entnehmen, daß der Beklagte die Entgeltlichkeit der Grundstücksübergabe zu beweisen hätte. Vielmehr ist es grundsätzlich
Sache der Klägerin, die den Anspruch aus §
528
BGB geltend macht, die (volle oder teilweise) Unentgeltlichkeit der Zuwendung zu beweisen ...".
Nichts anderes gilt hier. In dem notariellen Vertrag ist von einer Schenkung keine Rede, sondern lediglich von einer Erbauseinandersetzung
der in ungeteilter Erbengemeinschaft befindlichen Vertragsparteien, so dass es Sache des Klägers wäre zu beweisen, dass der
Beklagte im Zuge dieser Auseinandersetzung ganz oder teilweise unentgeltliche Zuwendungen erhalten hat. Diesen Beweis hat
er nicht geführt und er kann ihn auch nicht führen, ohne dass es noch auf die Frage ankäme, ob der Beklagte als Gegenleistung
die Tilgung von Schulden seiner Mutter übernommen hat. Geht man von den Wertangaben des Klägers aus, so betrug der Wert des
gesamten im Alleineigentum des verstorbenen Vaters befindlichen Grundbesitzes 336.136,-- DM. Die Hälfte hiervon hatte ausweislich
des notariellen Vertrages die Mutter geerbt, Erbe der verbleibenden 168.068,-- DM waren nach dem Tod des Vaters die beiden
Brüder zu je 1/2. Damit entfielen auf den Beklagten kraft Erbes nach dem Vater wertmäßig 82.534,-- DM. Zugeflossen sein durch
den Vertrag sollen ihm nach Behauptung des Klägers 70.800,-- DM, so dass für eine Schenkung nichts verblieb.
Nichts anderes gilt, wenn man zugunsten des Klägers auf die Abrechnung im Umlegungsverzeichnis abstellt, wonach der Wert der
dem Beklagten übertragenen Grundstücke 48.144,-- DM betragen haben soll. Dann wäre von einem Gesamtwert des ungeteilten Nachlasses
von 313.480,-- DM auszugehen, wovon der Mutter 1/2 und den beiden Brüdern je 1/4 gebührte. Auf den Beklagten entfielen danach
als Erben nach dem Vater 78.370,-- DM, also wiederum mehr, als ihm nach dem Erbauseinandersetzungsvertrag übertragen worden
ist.
Das (neue) Vorbringen im Schriftsatz des Klägers vom 08.01.01 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
Auf die Behauptung, der bereits 1978 verstorbene Vater des Beklagten habe diesem unentgeltliche Zuwendungen gemacht, deren
Zeitpunkt und Höhe nicht mitgeteilt werden, kann die Klage nicht gestützt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
91 Abs.
1
ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§
708 Nr. 10,
713
ZPO.
Beschwer für den Kläger: 37.652,51 DM