OLG Köln, Beschluss vom 30.04.1993 - 25 WF 35/93
Sozialhilfe ist kein einsatzpflichtiges Einkommen i.S.d. Prozeßkostenhilferechts, so daß bei Bewilligung von Sozialhilfe hieraus
keine Ratenzahlungspflicht auf bewilligte Prozeßkostenhilfe hergeleitet werden darf.
Fundstellen: DRsp IV(418)2, FamRZ 1993, 1472
, OLG R 1993, 169, OLGR 1993, 169, ZfS 1993, 265