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OLG Köln, Urteil vom 17.08.1993 - 26 UF 212/93
Der Unterhaltsanspruch eines bei dem Unterhaltsverpflichteten lebenden minderjährigen Kindes kann von dem Einkommen des Verpflichteten bei der Berechnung anderer Unterhaltsansprüche nicht vorweg abgezogen werden, da das Kind mit seiner Mutter und weiteren Kindern unterhaltsrechtlich gleichrangig ist und mit ihnen nicht "aus einem Topf" wirtschaftet. Einer anderen Handhabung steht der eindeutige Wortlaut des § 1609 BGB entgegen. Auch kann der Unterhaltsverpflichtete, der mit einem Unterhaltsberechtigten zusammenlebt, diesem gegenüber nicht ohne weiteres den notwendigen Selbstbehalt geltendmachen, was sich bereits aus § 16 BSHG ergibt.
Bei einem Übergang der Unterhaltsansprüche auf das Sozialamt gemäß § 91 BSHG ist der monatliche Unterhaltsanspruch dem Sozialamt auch dann zuzusprechen, wenn die gewährten Sozialhilfeleistungen nicht in jedem Monat sondern nur im Durchschnitt der Monate die Höhe der Unterhaltsansprüche erreichen.
Fundstellen: FamRZ 1995, 613
Normenkette:
BGB § 1570, § 1609
,
BSHG § 91, § 16