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OLG Köln, Beschluss vom 24.10.1994 - 26 WF 134/94
Zwar ist grundsätzlich die Abtretung von Ansprüchen an eine bedürftige Partei nur zum Zweck, auf diesem Wege PKH zu erlangen, prozessual mißbräuchlich und daher unwirksam. Von diesem Fall ist jedoch der der Rückübertragung von Unterhaltsansprüchen an den ursprünglichen Rechtsinhaber, nachdem diese Ansprüche zunächst gemäß § 91 BSHG auf den Sozialhilfeträger übergegangen waren, zu unterscheiden. Denn es handelt sich nicht um die Übertragung von Ansprüchen an einen beliebigen Bedürftigen speziell zu dem Zweck, auf diesem Wege PKH zu erlangen, sondern um die Übertragung an den ursprünglichen Rechtsinhaber. Der Bedürftige macht in den Fällen der vorliegenden Art Rechte geltend, die in seiner Person entstanden sind. Als ursprünglicher Rechtsinhaber hat er die größere Sachnähe zum Verfahrensgegenstand. Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ist daher Prozeßkostenhilfe zu gewähren (a.A. OLG Saarbrücken - 6 WF 84/93 - vom 14.12.1993, FamRZ 1994, 636).
Fundstellen: EzFamR aktuell 1994, 415
Normenkette:
BSHG § 91
,
ZPO § 114