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OLG Köln, Beschluss vom 10.08.1994 - 27 WF 81/94
PKH für Unterhaltsberechtigten trotz Forderungsübergang auf Sozialamt
1. Die treuhänderische Rückübertragung von auf das Sozialamt übergegangenen Unterhaltsansprüchen auf den Unterhaltsberechtigten zwecks gerichtlicher Geltendmachung ist zulässig. Das PKH-Gesuch des Unterhaltsberechtigten in bezug auf diese Ansprüche ist nicht wegen Mutwilligkeit oder mangels "Armut" des Sozialamtes zurückzuweisen.
2. Eine Rückübertragung der gemäß § 91 BSHG auf den Sozialhilfeträger übergegangenen Unterhaltsansprüche zum Zwecke der prozessualen Durchsetzung durch den ursprünglichen Rechtsinhaber ist in der Regel nicht rechtsmißbräuchlich oder mutwillig im Sinne des § 114 ZPO, sondern ist als prozeßökonomisch anzusehen.
3. Der Senat hält die Rechtsverfolgung auch im Hinblick darauf, daß der Sozialhilfeträger nach der Neufassung des § 91 Abs. 3 S. 2 BSHG den Unterhalt für die Zukunft selbst einklagen kann, nicht für mutwillig im Sinne des § 114 ZPO. Denn es muß grundsätzlich dem Unterhaltsverpflichteten überlassen bleiben zu entscheiden, ob er den zukünftigen Unterhalt selbst gerichtlich durchsetzen will. Die gegenteilige Ansicht würde zu einer Art Entmündigung des Unterhaltsberechtigten, der sich nicht auf die Inanspruchnahme subsidiärer staatlicher Hilfe verweisen lassen muß, führen.
Fundstellen: DAVorm 1995, 276, EzFamR aktuell 1994, 417, FamRZ 1995, 179, OLGReport-Köln 1995, 11
Normenkette:
BSHG § 91
,
ZPO § 114

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