PKH für Unterhaltsberechtigten trotz Forderungsübergang auf Sozialamt
1. Die treuhänderische Rückübertragung von auf das Sozialamt übergegangenen Unterhaltsansprüchen auf den Unterhaltsberechtigten
zwecks gerichtlicher Geltendmachung ist zulässig. Das PKH-Gesuch des Unterhaltsberechtigten in bezug auf diese Ansprüche ist
nicht wegen Mutwilligkeit oder mangels "Armut" des Sozialamtes zurückzuweisen.
2. Eine Rückübertragung der gemäß § 91 BSHG auf den Sozialhilfeträger übergegangenen Unterhaltsansprüche zum Zwecke der prozessualen Durchsetzung durch den ursprünglichen
Rechtsinhaber ist in der Regel nicht rechtsmißbräuchlich oder mutwillig im Sinne des §
114 ZPO, sondern ist als prozeßökonomisch anzusehen.
3. Der Senat hält die Rechtsverfolgung auch im Hinblick darauf, daß der Sozialhilfeträger nach der Neufassung des § 91 Abs. 3 S. 2 BSHG den Unterhalt für die Zukunft selbst einklagen kann, nicht für mutwillig im Sinne des §
114 ZPO. Denn es muß grundsätzlich dem Unterhaltsverpflichteten überlassen bleiben zu entscheiden, ob er den zukünftigen Unterhalt
selbst gerichtlich durchsetzen will. Die gegenteilige Ansicht würde zu einer Art Entmündigung des Unterhaltsberechtigten,
der sich nicht auf die Inanspruchnahme subsidiärer staatlicher Hilfe verweisen lassen muß, führen.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde hat vorläufig Erfolg.
Soweit es um die Unterhaltsansprüche der Klägerin für die Zukunft geht, ist sie aktiv legitimiert, da insoweit die Ansprüche
noch nicht auf das Sozialamt der Gemeinde M. übergegangen sind. Für die rückständigen Unterhaltsansprüche ist die Klägerin
infolge der treuhänderischen Abtretung ebenfalls aktiv legitimiert. Gegen die Rückabtretung bestehen keine durchgreifenden
rechtlichen Bedenken. Die Rückübertragung zum Zweck der prozessualen Durchsetzung durch den ursprünglichen Rechtsinhaber ist
in der Regel nicht rechtsmißbräuchlich, sondern prozeßökonomisch, da im Rahmen der Prüfung der zukünftigen noch nicht übergegangenen
Unterhaltsansprüche die bereits fälligen Unterhaltsansprüche mitgeprüft werden können (so auch OLG Stuttgart FamRZ 1994, 384; KG FamRZ 1988, 300 für den Fall der gewillkürten Prozeßstandschaft).
Soweit es um die zukünftigen Unterhaltsansprüche geht, kommt es für die Frage, ob Prozeßkostenhilfe zu gewähren ist, allein
auf die Vermögenslage der Klägerin an. Der Senat hält die Rechtsverfolgung auch nicht im Hinblick darauf für mutwillig, daß
das Sozialamt nach der Neufassung des § 91 Abs. 3 S. 2 BSHG den Unterhalt für die Zukunft selbst einklagen kann (so aber OLG Köln 10. Zivilsenat FamRZ 1994, 970). Es muß grundsätzlich dem Unterhaltsberechtigten überlassen bleiben zu entscheiden, ob er den zukünftigen Unterhalt selbst
gerichtlich durchsetzen will. Abgesehen davon, daß nicht davon ausgegangen werden kann, eine verständige, auf Prozeßkostenersparnis
bedachte Partei werde es von vornherein dem Sozialhilfeträger überlassen, den zukünftigen Unterhalt geltend zu machen, führt
die gegenteilige Auffassung zu einer Art der Entmündigung des Unterhaltsberechtigten, der sich nicht auf die Inanspruchnahme
subsidiärer staatlicher Hilfe verweisen lassen muß.
Der Klägerin ist auch die Prozeßkostenhilfe für die rückständigen auf sie zurückübertragenen Unterhaltsansprüche nicht zu
versagen (im Anschluß an OLG Stuttgart aaO.). Von einer rechtsmißbräuchlichen Ausnutzung der Prozeßkostenhilfe durch die Rückübertragung
der rückständigen Unterhaltsansprüche auf die Klägerin kann keine Rede sein, da es sich aus prozeßökonomischen Gründen anbietet,
rückständigen und zukünftigen Unterhalt in einem Rechtsstreit geltend zu machen und der Klägerin im Hinblick auf die Subsidiarität
staatlicher Hilfe das Interesse an der Durchsetzung der ursprünglich ihr zustehenden Unterhaltsansprüche nicht abgesprochen
werden kann. Mit Recht weist das OLG Stuttgart darauf hin, daß die Regelungen der Prozeßkostenhilfe den im BSGH getroffenen
Regelungen vorgehen und die Kostentragung im Prozeßfall bei Bedürftigkeit abschließend regeln. Dementsprechend kann aus Mitteln
der Sozialhilfe eine Beihilfe zu den Kosten eines Zivilprozesses auch dann nicht verlangt werden, wenn der Hilfeempfänger
den Prozeß im Interesse des Trägers der Sozialhilfe führt, weil ihm die Unterhaltsansprüche treuhänderisch zurückübertragen
worden sind (OVG Hamburg FamRZ 1988, 529 für den Fall der Ermächtigung nach Überleitung). Mit Rücksicht hierauf ist der Klägerin die Prozeßkostenhilfe nicht zu versagen.
Das Amtsgericht wird daher zu prüfen haben, ob die Klage im übrigen hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und ob die subjektiven
Voraussetzungen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe bei der Klägerin gegeben sind.