OLG Köln, Beschluss vom 04.06.1993 - 2 W 65/93
Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen:
»1. Im Rahmen des §
850d
ZPO ist nur der Schutz des Existenzminimums gewährleistet, nicht ein weitergehender Schutz von Mehrbeträgen nach dem System des
§
850c Abs.
2
ZPO.
2. Gleichmäßige Befriedigung gleichrangiger Ansprüche bedeutet, daß der pfändbare Teil des Einkommens vom Vollstreckungsgericht
nach den Unterhaltsanteilen der gleichrangigen Unterhaltsgläubiger aufzuteilen ist und die auf den pfändenden Gläubiger entfallende
Quote seiner Vollstreckung zu unterwerfen ist.
3. Im Fall des §
850d Abs.
1 Satz 4
ZPO (Rückstände) muß der Gläubiger darlegen (und ggf. beweisen), daß der Schuldner sich seiner Leistungspflicht absichtlich entzogen
hat.«
Fundstellen: DRsp IV(418)291a-c, FamRZ 1994, 53, NJW-RR 1993, 1156, OLGReport-Köln 1993, 263