OLG Köln, Beschluss vom 07.07.1993 - 2 W 76/93
Pfändung des unter Ehegatten bestehenden Taschengeldanspruchs aus §§
1360,
1360a
BGB:
1. Der Anspruch ist bedingt - d.h. nach Billigkeit - pfändbar (§
850b Abs.
1 Nr.
2
ZPO);
2. zur erforderlichen genauen Bezeichnung dieses Anspruchs muß der Schuldner im Rahmen des vom Gläubiger veranlaßten Vermögensverzeichnisses
(§
807
ZPO) als Berechnungsgrundlage die Höhe des Nettoeinkommens des unterhaltspflichtigen Partners und, wenn er dies nicht kennt,
dessen Beruf und Arbeitgeber nennen.
Fundstellen: FamRZ 1994, 455, NJW 1993, 3335, OLGReport-Köln 1993, 331, WM 1994, 475