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OLG Köln, Beschluss vom 02.10.1998 - 4 WF 213/98
Ob es sich bei einem Miteigentumsanteil eines getrenntlebenden Ehegatten an einem Hausanwesen dann, wenn dieser Ehegatte nicht mehr in dem Anwesen lebt, noch um Schonvermögen im Sinne des § 115 Abs. 2 S.2 ZPO i.V. mit § 88 Abs.2 Nr.7 BSHG handelt, ist umstritten.
Auch bei nicht geschütztem Grundbesitz kann der (Mit-)Eigentümer nur dann darauf verwiesen werden, einen Kredit unter Belastung des Grundstücks aufzunehmen, wenn die Kreditkosten pro Monat geringer sind als die nach der Tabelle zu §115 ZPO errechnete Monatsrate und der Kredit nicht länger als 48 Monate läuft.
Zu den nach § 115 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vom Einkommen einer Partei absetzbaren Kosten der Unterkunft zählen auch die Kosten für Fremdmittel beim Bau eines Einfamilienhauses, soweit sie im angemessenen Verhältnis zum Einkommen stehen. Abzugsfähig sind damit auch die laufenden Zahlungen auf Zins und Tilgung für das eigene Einfamilienhaus.
Fundstellen: FamRZ 1999, 997, OLGReport-Köln 1999, 204
Normenkette:
BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 7
,
ZPO § 115 Abs. 2 S. 2