Gründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig (§§
511 ff
ZPO) und zum überwiegenden Teil begründet.
Da die Ehe der Parteien bereits im Jahre 1961, geschieden wurde, richtet sich der geltendgemachte Unterhaltsanspruch nach
§§ 58, 59
EheG. Danach hat der allein schuldig geschiedene Ehemann der Frau den nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt
zu gewähren, soweit deren eigene Einkünfte nicht ausreichen und der Verpflichtete unter Berücksichtigung seiner sonstigen
Verpflichtungen seinen eigenen Unterhalt nicht gefährdet. Nach dem für Scheidungen vor dem 1.7.1977 geltenden Unterhaltsrecht
bestehen keine der Bestimmung des §
1571
BGB entsprechenden Einsatzzeitpunkte, so daß der Klageanspruch entgegen der Auffassung des Beklagten nicht dadurch in Frage gestellt
ist, daß die Bedürftigkeit der Klägerin erst lange nach Rechtskraft der Scheidung eingetreten ist (OLG. Köln, FamRZ 1982,
493; OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 1080).
Die Berechnung des Unterhaltsanspruchs nach den §§ 58, 59
EheG erfolgt dagegen im wesentlichen nach denselben Kriterien wie nach neuem, für Scheidungen ab dem 1.7.1977 geltenden Recht
(Soergel
BGB, 12, Aufl., RdNr. 36 vor §
1569). Entgegen der Auffassung des Familiengerichts, das eine Anrechnungsmethode angewandt hat, ergibt sich, wenn, wie hier, während
der Ehe beide Ehegatten berufstätig waren, der Anspruch des Berechtigten aus einer Quote aus dem Differenzbetrag der beiderseitigen
Einkünfte (BGH FamRZ 1979, 692/693). Dabei ist davon auszugehen, daß im Rahmen der ehelichen Lebensverhältnisse (§ 58
EheG) grundsätzlich beide Ehegatten, am Lebensstandard in gleicher Weise Anteil haben. Eine Abweichung von einer hälftigen Aufteilung
nach Trennung oder Scheidung ist allenfalls im Hinblick auf den mit einer Berufstätigkeit verbundenen besonderen Aufwand und
wegen des Arbeitsanreizes für den erwerbstätigen Ehegatten gerechtfertigt (BGH a.a.O., Seite 694). Sind, wie hier, beide Ehegatten
im Zeitpunkt der Entstehung des Unterhaltsanspruchs nicht mehr berufstätig, scheidet eine, solche Abweichung von der hälftigen
Aufteilung der Einkommensdifferenz aus.
Der Berechnung sind auf Seiten des Beklagten seine seit dem Zeitpunkt der Entstehung des Unterhaltsanspruchs (Pensionierung
der Klägerin) bestehenden Pensionsansprüche als Steuerinspektor zugrundezulegen, da die Entwicklung seiner Einkünfte nach
der Scheidung durch besoldungs- bzw. ruhegehaltsrechtliche Höherstufungen im Rahmen des üblichen liegt und bereits durch seine
Tätigkeit als Beamter während der Ehe der Parteien angelegt war (BGH FamRZ 1982, 684). Da demnach die beiderseitigen Einkommen im Streitzeitraum die Berechnungsgrundlage bilden, an denen beide Ehegatten gleichermaßen
Anteil haben sollen, spielt es entgegen der Meinung des Beklagten keine Rolle, daß das Verhältnis der beiderseitigen Einkünfte
zu einem früheren Zeitpunkt, insbesondere während ihrer Ehe, ein anderes war als jetzt. Im übrigen hat die Klägerin die Behauptung
des Beklagten bestritten, sie habe vor der Scheidung ein höheres bereinigtes Nettoeinkommen gehabt als der Beklagte, und das
Familiengericht hat im angefochtenen Urteil die damaligen Einkünfte der Klägerin mit monatlich DM 320,--, die des Beklagten
mit monatlich DM 350,-- festgestellt.
Dagegen hat das jetzige mietfreie Wohnen des Beklagten die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien noch nicht geprägt, und
kann daher für die Berechnung der Unterhaltsquote der Klägerin nicht berücksichtigt werden, sondern lediglich im Zusammenhang
mit dem Unterhaltsanspruch der zweiten Ehefrau des Beklagten und mit der Feststellung seines notwendigen Selbstbehalts (Mangelfall)
Bedeutung erlangen. Den Mietwert des dem Beklagten und seiner zweiten Frau je zur Hälfte gehörenden Reiheneckhauses von 100
qm Wohnfläche schätzt der Senat auf 800,-- DM monatlich (§
287
ZPO), wovon je ein Anteil von 400,-- DM auf den Beklagten und seine zweite Ehefrau entfällt. Aus deren Vernehmung durch den Senat
geht hervor, daß sie derzeit keinerlei Einkünfte und auch Renteneinkünfte erst in drei Jahren zu erwarten hat, so daß der
Beklagte auch ihr gegenüber unterhaltsverpflichtet ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin besteht unterhaltsrechtlich ein
Gleichrang zwischen ihr und der zweiten Ehefrau des Beklagten, da §
1582
BGB im Falle sogenannter Altscheidungen nicht gilt. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 59
EheG ist daher die Bedürftigkeit der zweiten Ehefrau des Beklagten neben seinem Selbstbehalt zu berücksichtigen, der nach den
unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts München für die Zeit bis 31.12.1988 monatlich 1.300,-- DM, für die
Zeit danach monatlich 1.400,-- DM beträgt. Der Hinweis des Beklagten auf seine 80%ige Schwerbehinderung ist zu unsubstantiiert,
als daß daraus auf einen erhöhten Selbstbedarf geschlossen werden könnte.
Wie in zweiter Instanz unstreitig ist, beträgt das Pensionseinkommen des Beklagten monatlich 2.372,33 DM, das der Klägerin
monatlich 1.165,69 DM. Die Behauptung des Beklagten, die Klägerin habe es durch unzureichende frühere Erwerbstätigkeit bzw.
durch den Bezug von für die Rentenberechnung nicht maßgeblichen Spesen verabsäumt, für eine höhere Altersrente zu sorgen,
ist bestritten und nicht erwiesen. Im übrigen fehlt es diesem Vortrag bereits an der Schlüssigkeit im Hinblick auf eine mutwillige,
unterhaltsbezogene Herbeiführung der Bedürftigkeit (§
1579 Nr. 3
BGB).
Nach alldem ergibt sich folgende Berechnung:
a) Für die Zeit vom 1.9. bis 31.12.1988:
Einkommen des Beklagten 2.372,33 DM
abzüglich Einkommen der Klägerin 1.165,59 DM
1.206,71 DM
hiervon 50 % 603,37 DM.
Der Unterhaltsanspruch der zweiten Ehefrau des Beklagten berechnet sich, da das (zum Manneseinkommen zu addierende) mietfreie
Wohnen im Wert von 400,-- DM durch das (zu subtrahierende) gleichwertige mietfreie Wohnen der zweiten Ehefrau in ihrem Haushälfteanteil
kompensiert wird, mit 50 % aus dem Pensionseinkommen des Beklagten von 2.372,33 DM, das sind 1.186,17 DM.
Vom Einkommen des Beklagten (2.372,33 DM Pension + 400,-- DM für mietfreies Wohnen) muß ihm bis einschließlich Dezember 1988
ein Selbstbehalt von 1.300,-- DM verbleiben, so daß für die beiden oben errechneten ehelichen Unterhaltsverpflichtungen von
603,37 DM und 1.186,17 DM lediglich ein Betrag von 1.472,33 DM zur Verfügung steht. Damit verkürzt sich der monatliche Unterhaltsanspruch
der Klägerin für diesen Teil des Klagezeitraums von 603,37 DM auf 496,42 DM (1.472,33 DM x 603,37
1.186,17 DM 603,37 DM), gerundet 496,-- DM.
b) Ab 1.1.1989 ergibt sich wegen des um 100,-- DM höheren Selbstbehalts des Beklagten nach Maßgabe der vorstehenden Berechnung
ein Anspruch der Klägerin von monatlich 462,70 DM, gerundet 463,-- DM.
Der Klägerin waren daher unter Aufhebung des angefochtenen klageabweisenden Urteils sowie unter Abweisung der weitergehenden
Klage- und Berufungsanträge die oben errechneten Beträge zuzusprechen.
Die Kostenentscheidung beruht für beide Instanzen auf §
92 Abs.
1
ZPO, für das Berufungsverfahren i.V.m. §
97 Abs.
1
ZPO. Vorläufige Vollstreckbarkeit: §
708 Nr.
10
ZPO.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 7.200,-- DM (12 x 600,-- DM; § 17 Abs. 1
GKG).
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§§ 621 d Abs. 1,
546 Abs.
1 S. 2
ZPO).