OLG München, Beschluss vom 19.08.1998 - 12 WF 995/98
Nach §
120 Abs.
1
ZPO stehen alle Beschlüsse zur Prozeßkostenhilfe unter dem Vorbehalt einer Änderung innerhalb der nächsten vier Jahre. Es besteht
kein Vertrauensschutz einer Partei, daß sie die gewährte staatliche Sozialleistung behalten darf, wenn sich ihre Verhältnisse
innerhalb dieses Zeitraums so ändern, daß sie in der Lage wäre, die Kosten selbst zu tragen. Erwirbt eine Partei innerhalb
dieser Frist Vermögen, muß sie einen angemessenen Teil des Kapitals zur Tilgung der Kosten des Rechtsstreits zurückhalten.
Das erst im Laufe eines Verfahrens angeschaffte Familienheim ist kein Schonvermögen im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 7
BSHG. Verwendet eine Partei Kapital, das sie innerhalb der 4-Jahresfrist erwirbt zur Tilgung von Schulden für den Erwerb eines
nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe angeschafften Familienheims, so steht dies einem Entzug der Prozeßkostenhilfe nicht
entgegen.
Fundstellen: EzFamR aktuell 1998, 395, FamRZ 1999, 303
, FuR 1999, 41
, OLGR-München 1999, 42
Normenkette: BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 7
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