Entscheidungsgründe:
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß §
543
ZPO abgesehen.
Die Berufung der Beklagten bleibt erfolglos. Der mit Anzeige des Klägers vom 9.5.1989 gemäß § 90
BSHG auf sich als Sozialhilfeträger übergeleitete Anspruch ist gemäß §
528 Abs.
1 S. 1
BGB begründet.
In ungedeckter Höhe des Klagebetrages gewährte der Kläger dem Vater der Beklagten, dem am 3.8.1989 verstorbenen Herrn ...
Sozialleistungen für die Unterbringung im Altersheim in der Zeit von Ende Juli 1987 bis Ende Juli 1989, da Herr ... sich,
bevor er Anfang Januar 1987 ins Altersheim kam, seines restlichen Vermögens begeben hätte, und zwar u.a. durch Schenkung eines
Geldbetrages in Höhe von über 35000,-- DM zu einem nicht genau angegebenen Zeitpunkt Ende 1986. Die Überleitung des Rückforderungsanspruchs
des Schenkers auf den Sozialhilfeträger erfolgte wirksam im Umfange auch der bereits vor der Anzeige gewährten Sozialhilfeleistungen;
der Anspruch blieb auch vom Tode des Schenkers Anfang August 1989 unberührt (BGHZ 94, 141, 144; BGHZ 96, 380). Dem Zweck der Vorschrift des §
528 Abs.
1 S. 1
BGB entspricht es, daß das Vermögen des Schenkers im Falle seiner nachfolgenden Bedürftigkeit vorrangig für seinen Unterhalt
zu verwenden ist, so auch der Rückgewähranspruch. Besteht ein solcher, tritt der Sozialhilfeträger mit staatlichen Leistungen
im Ergebnis nur für den Rückgabeschuldner in Vorlage und ist gehalten, für seine Hilfeleistung Ersatz aus dem Geschenk zu
verlangen. §
528 Abs.
1
BGB dient damit auch der Durchsetzung des aus dem Sozialstaatsprinzip hergeleiteten Grundsatzes des Nachrangs der Sozialhilfe
(Subsidiaritätsprinzip, § 2
BSHG, §
9
SGB I; BVerfGE 17, 38, 56).
Auch in tatsächlicher Hinsicht hat das Landgericht die Anspruchsvoraussetzungen zutreffend festgestellt. Hierzu reicht das
beiderseitige Vorbringen der Parteien aus. Auch in der Berufungsinstanz hat es dabei sein Bewenden; einer Beweisaufnahme bedarf
es nicht.
1. Die Zuwendung des Geldbetrages von unbestritten 35763,50 DM an die Beklagte geschah unentgeltlich. Dies ergibt sich aus
der engen Verwandtschaftsbeziehung im Zuwendungsverhältnis in Verbindung mit dem Sachvortrag der Beklagten selbst, welcher
in seiner Gesamtheit die daraus hergeleitete Behauptung der Entgeltlichkeit nicht zu tragen vermag, sondern statt dessen zur
Würdigung i. S. belohnender Schenkung führt.
Nach dem im Lauf des Prozesses mehrfach ergänzten, präzisierten und auch korrigierten Vortrag der Beklagten gewährte sie ihrem
Vater Pflegeleistungen in den Jahren 1975 - 1981 sowie dann wieder, nunmehr im Sinne voller Altenpflege, in der Zeit vom Februar
1984 bis Ende 1986, bis zur Unterbringung des Vaters im Altenheim. Die in der letztgenannten eigentlichen Pflegezeit besonders
hohen, persönlichen und materiellen Pflegeaufwendungen der Beklagten sollten - so behauptet die Beklagte - durch die Ende
1986 erfolgte Geldzuwendung entgolten werden.
Entgeltlichkeit im Sinne eines zur (belohnenden) Schenkung alternativen Rechtsgrundes würde jedoch in tatsächlicher Hinsicht
voraussetzen, daß die Beklagte ihre Pflegeleistungen - sei es ganz oder teilweise, früher oder später - gegen Bezahlung erbracht
hätte, d.h. in Erfüllung eines mit dem Vater geschlossenen gegenseitigen Vertrages, mit welchem eben dies vereinbart worden
wäre und zwar inhaltlich mit Bezug auch auf die hier streitgegenständliche, erst Ende 1986 erfolgte Geldzuwendung. Dieser
Sachverhalt ist aber im gesamten, auch auf Grund gerichtlicher Hinweise oftmals ergänzten Vortrage der Beklagten nicht enthalten,
und zwar auch nicht in Ansätzen, welche eine Beweiserhebung eröffnet hätte.
Nicht ausreichend dafür ist insbesondere die Behauptung, während der Pflege des Vaters sei von seiner Seite "immer wieder
betont worden", daß die Beklagte die Wertpapiere erhalten werde (um deren Erlös es sich bei der streitgegenständlichen Zuwendung
handelt). Solche Äußerungen des Vaters können entsprechend dem in diesem Sinne angegebenen Wortlaut bloße Ankündigungen einer
belohnenden Schenkung oder einer entsprechenden Zuwendung von Todes wegen, insbesondere eines Vermächtnisses gewesen sein.
Da dies am Schenkungscharakter der dann noch zu Lebzeiten erfolgten Zuwendung nichts ändert, kommt es hierauf nicht weiter
an.
Auch die anderen unstreitigen oder behaupteten Umstände sprechen nicht für eine Übereinkunft zwischen der Beklagten und ihrem
Vater, derzufolge sie die Pflege als Gegenleistung für die spätere Zuwendung des Wertpapiervermögens zu erbringen hatte. Eine
solche quasi dienstvertragliche Grundlage ist bei Pflegeleistungen im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern nicht schon zu
vermuten.
Ungewöhnlich für einen entgeltlichen Pflegevertrag wäre auch der Umstand vollständiger Vorleistung der Pflege über Jahre hin.
Weiter darf nicht unberücksichtigt bleiben, daß auch nach dem Vortrag der Beklagten der Vater ihr laufend seine Rente von
monatlich etwa 1500,-- DM überließ und damit die Familie, d.h. außer dem Vater auch die Beklagte selbst und ihr Ehemann, von
diesem Gelde, wie die Beklagte angibt, sogar im wesentlichen ihren Lebensunterhalt insgesamt bestritten haben.
Nach alledem ist auch der Senat davon überzeugt, daß die Zuwendung des Wertpapiererlöses von über 35000,-- DM Ende 1986 keine
für die Pflege geschuldete Gegenleistung, sondern eine unentgeltlich gewährte Zuwendung und folglich Schenkung war. Auch als
belohnende Schenkung unterliegt sie dem Rückforderungsanspruch des §
528 Abs.
1
BGB.
2. Der Ausnahmetatbestand einer Pflicht- oder Anstandsschenkung (§
534
BGB) ist nicht gegeben, so daß die Beklagte auch nicht aus diesem Grunde von der Herausgabe-Pflicht frei ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Rückforderung nach §
534
BGB nur dann ausgeschlossen, wenn dem Schenker eine besondere Pflicht für die Zuwendung oblegen hat, eine Pflicht, die aus den
konkreten Umständen des Falles erwachsen ist und in den Geboten der Sittlichkeit wurzelt, also wenn das Handeln des Schenkers
geradezu sittlich geboten ist (BGHZ 91, 273, 277). Von Zuwendungen als Belohnung empfangener Pflegedienste von nahen Anverwandten kann dies in der Regel nicht angenommen
werden, es sei denn, daß auf Grund besonderer Umstände das Ausbleiben der Belohnung als sittlich anstößig erscheinen würde
(BGH NJW 1986, 1926, 1927; Palandt/Putzo
BGB 51. Aufl. §
534, Anm. RdNr. 2). Dem schließt sich der Senat an und vermag im vorliegenden Falle nicht der Ansicht der Beklagten zu folgen,
daß die Zuwendung an sie im Hinblick auf ihre Pflegedienste sittlich - wenn schon nicht vertraglich - geschuldet gewesen sei.
Daß die Beklagte erkennbar kausal durch ihre Pflegedienste in eine Notlage geraten wäre, ist nicht dargetan, ebensowenig ein
anderer ausreichender Grund für die Rechtfertigung eines sittlichen Gebots der nachfolgenden Zuwendung ersichtlich.
Nicht übersehen wird dabei, daß die häusliche Pflege der Eltern durch ihre Kinder in neuerer Zeit weitaus seltener geworden
sein mag als früher, oftmals wegen vielfach beengterer Wohnverhältnisse auch schwieriger. Dies vermag jedoch nichts am Grundsatz
zu ändern, daß die Eltern wegen Empfangs von Pflegeleistungen von seiten der Kinder nicht schon der sittlichen Verpflichtung
zu belohnenden Vermögenszuwendungen ausgesetzt sind. Die Anerkennung solcher Pflicht muß vielmehr weiterhin besonderen Umständen,
insbesondere im Sinne einer Aufopferung vorbehalten bleiben. Geboten wird diese Auslegung von §
534
BGB gerade mit Rücksicht auf die darin angeordnete gesetzliche Folge des Rückforderungsauschlusses im Falle nachfolgender Verarmung
des Schenkers.
Geringere Anforderungen an das Vorliegen einer sittlichen Pflicht im Sinne von §
534
BGB dürfen nicht etwa dann gestellt werden, wenn - wie im vorliegenden Falle - nicht der Schenker selbst, sondern der Sozialhilfeträger
die Rückübertragung des Geschenkten fordert. Eine solche Differenzierung ist rechtlich unzulässig, da es sich lediglich um
einen Gläubigerwechsel bei identischer Forderung handelt. Die Überleitung des in der Person des Schenkers entstandenen Anspruchs
auf den Sozialhilfeträger gem. § 90
BSHG läßt den Anspruch dem Grunde nach unberührt.
Ob die seinerzeitige Zuwendung von über 35000,-- DM wenigstens zu einem Teilbetrag als Anstandsschenkung im Sinne von §
534
BGB zu gelten hat, kann dahingestellt bleiben. Keinesfalls kommt dies in einer solchen Höhe in Betracht, daß die Klageforderung,
welche nicht einmal die Hälfte des zugewendeten Betrages erreicht, davon berührt würde.
Die zu den Akten gereichten Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts Mönchengladbach vom 11.9.1991 im Rechtsstreit
des Klägers gegen den vormaligen Ehemann der Beklagten (Az: 3 O 584/89) veranlassen keine andere Würdigung des hier streitgegenständlichen Sachverhalts. Zum einen handelt es sich um eine andere
Zuwendung und anscheinend auch um ein in tatsächlicher Hinsicht anderes Verteidigungsvorbringen des dortigen Beklagten. In
rechtlicher Hinsicht ist außerdem zu bemerken, daß das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach insoweit, als es auf die Entscheidung
des Bundesgerichtshofs vom 9.4.1986 (NJW 1986, 1926) abhebt, offenbar einem Mißverständnis erlegen ist. Auf Fragen zum Rückforderungsausschluß nach §
534
BGB kann es dann nicht mehr ankommen, wenn - wie das im Urteil geschehen ist - das Vorliegen einer Schenkung bereits schlechthin
verneint wird.
3. Der Kläger hat ungedeckt gebliebene Sozialhilfeaufwendungen in Höhe mindestens des Klagebetrages so detailliert und einleuchtend
dargetan, daß für vernünftige Zweifel an der Richtigkeit kein Raum ist.
Daß die Beklagte den Anfall solcher Aufwendungen mit Nichtwissen bestreitet, veranlaßt unter diesen Umständen keine Beweisaufnahme.
Die Aufwendungen des Klägers sind übersichtlich und lückenlos zusammengestellt, auch belegt durch die Kostenaufstellung des
Altenheims vom 21.6.1991, desgleichen die gegengerechneten Rentenbezüge des Hilfeempfängers, welche der Beklagten auch bekannt
und von ihr nicht höher behauptet sind.
4. Gegenüber dem übergeleiteten Rückforderungsanspruch nach §
528 Abs.
1
BGB, § 90
BSHG greift die Einrede aus §
529 Abs.
1
BGB nicht durch, daß der Schenker selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Bedürftigkeit durch eben die Schenkung herbeigeführt
habe (Palandt/Putzo
BGB §
529, Anm. RdNr. 2).
Gleiches gilt für den Einwand, daß der Schenker ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten auf seinen Rückforderungsanspruch
gegenüber der Beklagten verzichtet habe. Ein solcher Verzicht zu Lasten der öffentlichen Sozialhilfe verstieße gegen die guten
Sitten und wäre daher gemäß §
138
BGB nichtig.
Fehl geht auch die Berufung der Beklagten auf die Notbedarfseinrede des Beschenkten gem. §
529 Abs.
2
BGB. Sie setzt tatbestandsmäßig voraus, daß der Beschenkte das Geschenkte noch in Händen hat. Zweck der Vorschrift ist, den Empfänger
nicht aus dem Grunde sozialhilfebedürftig werden zu lassen, daß er die unentgeltliche Zuwendung herausgeben muß. Nach der
dem Gesetz zugrundeliegenden Interessenabwägung wird die alternative Inanspruchnahme von Sozialhilfe eher dem Schenker als
dem Beschenkten zugemutet. Im vorliegenden Falle, in welchem die Beklagte ohnehin schon von Sozialhilfe lebt, da sie ohne
Einkommen und Vermögen ist, also auch von der damaligen Zuwendung des Vaters nichts mehr in Händen hat, ist entgegen der Meinung
der Beklagten §
529 Abs.
2
BGB nicht erst recht anwendbar, sondern vielmehr der darin vorausgesetzte Tatbestand nicht gegeben und der gesetzlich angestrebte
Zweck nicht zu erreichen.
5. Die inzwischen eingetretene Mittellosigkeit der Beklagten steht dem Klageanspruch nicht entgegen.
Zwar finden auf die Herausgabepflicht nach §
528 Abs.
1
BGB die Vorschriften der §§
818 ff.
BGB (ungerechtfertigte Bereicherung) Anwendung, so daß die Verpflichtung der Beklagten nach §
818 Abs.
3
BGB bei Wegfall der Bereicherung ausgeschlossen ist. Hierfür kommt es jedoch nicht auf die derzeitigen Vermögensverhältnisse
der Beklagten an, sondern gemäß §§
818 Abs.
4,
819 Abs.
1
BGB auf den Zustand zur Zeit der Überleitungsanzeige des Klägers vom 9.5.1989, da die Beklagte hierdurch über ihre Herausgabepflicht
in Kenntnis gesetzt wurde, also im Sinne von §
819 Abs.
1
BGB den Mangel des rechtlichen Grundes erfuhr.
Für diesen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum Mai 1989 ist der Bereicherungswegfall nicht dargetan. Die Angaben der Beklagten
über ihre Vermögensverhältnisse lassen keinen derartigen Rückschluß zu. So ließ sie mit Schriftsatz vom 8.4.1991 mitteilen,
daß ihr Festgeldguthaben von 5000,-- DM nun aufgebraucht sei. Seit 1.6.1991 bezieht die Beklagte Sozialhilfe, hat also als
vermögenslos zu gelten. Für den Zeitraum Mai 1989 kann dies nicht angenommen werden, zumal das Vorbringen der Beklagten vielmehr
erkennen läßt, daß noch zu späterer Zeit Geldmittel vorhanden waren. Ob die Beklagte Anfang Mai 1989 aus dem Ende 1986 erhaltenen
Betrag von über 35000,-- DM noch wenigstens den Klagebetrag hatte, war nicht vom Kläger darzulegen und zu beweisen und auch
nicht von Amts wegen aufzuklären. §
818 Abs.
3
BGB verweist die Beklagte auf die Einwendung, daß dem nicht so gewesen sei. Wenn die Beklagte im seit Februar 1990 anhängigen
Rechtsstreit von einem konkreten Sachvortrag in dieser Richtung abgesehen hat, ist unter den gegebenen Umständen nicht anzunehmen,
daß dies etwa nur auf Versehen beruhen könnte.
Als im Rechtsstreit Unterlegene hat die Beklagte auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, §
97 Abs.
1
ZPO. Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§
708 Nr.
10,
711, 713
ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit) und §
546
ZPO (Urteilsbeschwer; Nichtzulassung der Revision).